Quelle: Naumburger Tageblatt vom 20.12.2008

Gebührenordnung für die Volkshochschule Burgenlandkreis

gemäß Beschluss des Kreistages des Burgenlandkreises Nr. 136-10/2008 KT vom 15.12.2008

§ 1
Gebührenpflicht

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule sind Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung zu zahlen. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung.

§ 2
Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Dauer (Berechnungsgrundlage sind Unterrichtseinheiten mit 45 Minuten) und der Art der Veranstaltung.

(2) Wird die geplante Mindestteilnehmerzahl (nach EBG-DVO bzw. Kostenkalkulation) nicht erreicht, können die Teilnehmer durch Zuzahlung eine vertretbare Durchführung der Veranstaltung absichern. Die Zuzahlung wird aus der Gebührensumme kalkuliert, welche bei Erreichen der Mindestteilnehmerzahl entsteht.

(3) Späteinsteiger in bereits laufende Veranstaltungen zahlen die Gebühr von Beginn ihrer Teilnahme bis zum Ende der Veranstaltung.

(4) Für aus Drittmittel geförderte Veranstaltungen können gesonderte Gebühren festgelegt werden.

§ 3
Höhe der Teilnehmergebühren

(1) Die Veranstaltungsgebühr pro Unterrichtseinheit, welche sich aus einer Grundgebühr und einem Aufschlag für zusätzliche Aufwendungen zusammensetzt, wird in den Fachbereichen nach Aufwand und Förderart kalkuliert. Dabei soll die Offenheit für alle Themen und Zielgruppen und die Qualität der angebotenen Veranstaltungen garantiert werden:

1. Gebühren pro Unterrichtseinheit  
1.1. Allgemeinbildung ab 1,20 €
1.2. Berufliche / Betriebliche Bildung kostendeckend
1.3. Studienreisen kostendeckend
1.4 Einzelveranstaltungen 2,00 € - 10,00 € (nach Kostenaufwand)
1.5. Gruppenveranstaltungen (für Vereine und Interessengemeinschaften) ab 10,00 €
1.6. Politische Bildung gebührenfrei
1.7. Jugend – Kunst – Bildung für Schüler 23,00 € / Monat
1.8. Die Gebühren für Fachseminare und Fachkurse richten sich nach der durch die Leiter der Volkshochschulen bestätigten Kostenkalkulation und sind in der Regel kostendeckend.  
1.9. Kurse/Seminare, die aus Drittmitteln finanziert werden (Maßnahmen in Kooperation mit der Agentur für Arbeit, durch den Bund o. ä.), richten sich nach der durch die Leiter der Volkshochschule bestätigten Kostenkalkulationen und sind in der Regel kostendeckend.  
2. Aufschläge pro Unterrichtseinheit:  

Für fachlich und technisch bedingte zusätzliche Aufwendungen werden zur Grundgebühr Aufschläge berechnet; diese betragen grundsätzlich:

2.1. Sprachkurse, kaufmännische Kurse, Maschinenschreiben 0,50 €
2.2. Kurse mit hohem Technikeinsatz (z. B. EDV/Computertechnik) 0,50 € - 2,00 €
2.3. Kurse mit hohem Vor- und Nachbereitungsaufwand (z. B. Keramik, Hauswirtschaft) Höhe des Vor- und Nachbereitungsaufwand

(2) Im Einzelfall ist der Leiter der Volkshochschule berechtigt, für bestimmte Kurse abweichende Gebühren festzusetzen. Das gilt insbesondere, wenn die Kurse in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen (z. B. anderen Bildungsträgern wie Fachschulen, Hochschulen usw.) durchgeführt werden.

(3) Bei Veranstaltungen, die aus technischen oder methodischen Gründen nur eine begrenzte Teilnehmerzahl zulassen, wird die Gebühr vom Leiter der Volkshochschule gesondert festgelegt.

(4) Die Mindestteilnehmerzahl richtet sich nach den Vorschriften des Erwachsenenbildungsgesetzes; Abweichungen können durch den Leiter der Volkshochschule zugelassen werden.
Für die Veranstaltungen mit geringer Beteiligung kann ein Gebührenzuschlag erhoben werden.

§ 4
Verwaltungs- und Prüfungsgebühren

(1) Für die Abnahme von Prüfungen sind Gebühren kostendeckend entsprechend der Lehrgangskonzeption zu erheben.

(2) Teilnahmebescheinigungen werden auf Wunsch gegen Gebühr ausgestellt, wenn mindestens 80 % der Kursstunden besucht worden sind. Die Höhe richtet sich nach der Verwaltungskostensatzung des Landkreises Burgenland.

(3) Die Höhe der Gebühr für Abschriften und anderen Vervielfältigungen richtet sich nach der Verwaltungskostensatzung des Burgenlandkreises.

(4) Für Gebührenbescheide/Rechnungen werden in der Regel Gebühren entsprechend des Verwaltungskostensatzes zzgl. Versand erhoben.

(5) Bei unbegründeten Stornierungen im Lastschriftverfahren wird eine Verwaltungsgebühr von 5,00 € erhoben.

§ 5
Arbeitsmaterial

Die Kosten für besonderes Arbeitsmaterial sind von den Teilnehmern zu tragen.

§ 6
Gebührenfreie Veranstaltung

(1) Veranstaltungen der Volkshochschule können aus bildungspolitischen Gründen nach Entscheidung des Leiters der Volkshochschule gebührenfrei bleiben.

(2) Die Mitarbeiter der Volkshochschule haben zu allen Veranstaltungen freien Eintritt, wenn dies dienstlichen Belangen entspricht. Für die Teilnahme an Studienfahrten und Studienreisen können gesonderte Vereinbarungen mit dem Leiter der Volkshochschule getroffen werden.

§ 7
Fälligkeit und Zahlungsweise

(1) Die Teilnehmergebühren werden mit Anmeldung fällig.

(2) Bei Lehrgängen und Veranstaltungen, die sich in mehrere Ausbildungsabschnitte gliedern, werden die Gebühren bei Beginn des jeweiligen Abschnittes anteilig fällig.

(3) Die Zahlung der Gebühren erfolgt durch Lastschriftverfahren. Die Gebühren werden vom Konto der Teilnehmer/innen abgebucht.
In Ausnahmefällen ist die Zahlung der Gebühr durch Barzahlung oder Überweisung möglich.

§ 8
Gebührenerstattung

(1) Teilnehmergebühren werden zurückerstattet

  1. in voller Höhe, wenn eine angekündigte Veranstaltung abgesagt wird,
  2. anteilig, wenn eine begonnene Veranstaltung durch die Volkshochschule vorzeitig abgebrochen oder beendet wird,
  3. anteilig auf Antrag, wenn ein Teilnehmer aus nachgewiesenem wichtigem Grund nicht in der Lage ist, weiter an der Veranstaltung teilzunehmen, z. B. längere Krankheit, dauernde berufliche Verhinderung, Änderung des Wohnortes).

(2) Für die Teilnahme an Studienreisen, Seminaren und Bildungsurlaubsveranstaltungen können jeweils gesonderte Rücktrittsbedingungen festgelegt werden.

§ 9
Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung

(1) In sozial begründeten Fällen kann auf Antrag eine Gebührenermäßigung entsprechend der Absätze 2 und 3 gewährt werden. Die Ermäßigungsanträge sind grundsätzlich vor Kursbeginn in schriftlicher Form zu stellen. Der Tag des Veranstaltungsbeginns ist für die Gewährung ausschlaggebend. Entscheidung und Nachweis sind grundsätzlich aktenkundig zu registrieren.

(2) Empfänger von SGB II und SGB XII, Auszubildende, Schüler, Wehr- und Ersatzdienstleistende und Studenten erhalten auf entsprechenden Nachweis eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 v. H. der Veranstaltungsgebühr. Dies gilt jedoch nicht für Gebühren unter 10,00 €.

(3) Ermäßigungen können für den Teilnehmer nicht mehrfach pro Veranstaltung in Anspruch genommen werden. Für bereits pauschal ermäßigte Veranstaltungen für einzelne Zielgruppen sind keine weiteren Ermäßigungen möglich.

(4) Für Veranstaltungen, welche geeignet sind, die Ausweitung der Erwachsenenbildungsarbeit zu fördern und das Interesse an dieser Arbeit zu wecken, können die Gebührensätze niedriger festgesetzt oder gebührenfrei durchgeführt werden.

§ 10
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 11
In-Kraft-Treten

(1)Die Gebührensatzung der Volkshochschule Burgenlandkreis tritt am 01.01.2009 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für die Volkshochschule des Burgenlandkreises vom 19.03.2008 außer Kraft.


Naumburg, den 16.12.2008

Harri Reiche
Landrat