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Geschäftsordnung des Kreistages Burgenlandkreis (GeschO KT BLK)

gemäß Beschluss des Kreistages Nr. 004-01/2007 KT vom 16.07.2007
geändert durch Beschluss Nr. 081-05/2008 KT vom 11.02.2008

I. ABSCHNITT
Sitzungen des Kreistages
§ 1 Einberufung, Einladung, Teilnahme
§ 2 Tagesordnung
§ 3 Öffentlichkeit von Sitzungen
§ 4 Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 5 Sitzungsleitung
§ 6 Sitzungsablauf
§ 7 Anregungen und Beschwerden der Einwohner
§ 8 Anfragen
§ 9 Beratung der Sitzungsgegenstände
§ 10 Abstimmungen
§ 11 Wahlen
§ 12 Unterbrechung, Übertragung und Vertagung
§ 13 Niederschrift
§ 14 Ordnung in den Sitzungen
§ 15 Ordnungsmaßnahmen

II. ABSCHNITT
Fraktionen
§ 16 Fraktionen

III. ABSCHNITT
Ausschüsse des Kreistages
§ 17 Verfahren in den Ausschüssen

IV. ABSCHNITT
Öffentlichkeitsarbeit
§ 18 Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse

V. ABSCHNITT
Schlussvorschriften, Inkrafttreten
§ 19 Auslegung der Geschäftsordnung
§ 20 Abweichungen von der Geschäftsordnung
§ 21 Sprachliche Gleichstellung
§ 22 Inkrafttreten

Der Kreistag hat gemäß § 40 a LKO LSA in seiner Sitzung am 16.07.2007 folgende Geschäftsordnung für den Kreistag und seine Ausschüsse beschlossen:

I. Abschnitt Sitzungen des Kreistages

§ 1
Einberufung, Einladung, Teilnahme

(1) Der Vorsitzende des Kreistages legt im Einvernehmen mit dem Landrat die Tagesordnung und die Einberufung der Sitzung des Kreistages unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung fest. In der Vorbereitung der Sitzung werden sie von den stellvertretenden Vorsitzenden des Kreistages unterstützt. Alle zusammen bilden den Vorstand des Kreistages.
Für die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Kreistages gilt die gesetzliche Regelung.

(2) Der Kreistag ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert oder wenn es ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(3) Die Ladungsfrist für die ordentlichen Sitzungen des Kreistages beträgt 1 Woche. Wenn eine Sitzung des Kreistages aus zeitlichen Gründen vor Erledigung der Tagesordnung abgebrochen werden muss (§ 12 Abs. 5), kann die Sitzung zur Erledigung der restlichen Tagesordnung an einem der nächsten Tage fortgesetzt werden. Eine erneute schriftliche Ladung sowie die Einhaltung einer Frist sind nicht erforderlich. Die in der Sitzung nicht anwesenden Kreistagsmitglieder sind von dem neuen Termin unverzüglich zu unterrichten.

(4) In Notfällen kann der Kreistag ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.

(5) Wer nicht oder nicht rechtzeitig an den Sitzungen teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen muss, zeigt dies dem Vorsitzenden des Kreistages vor der Sitzung an.

§ 2
Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende legt im Einvernehmen mit dem Landrat die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung gliedert sich in einen öffentlichen und - bei Bedarf - in einen nichtöffentlichen Teil. Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind grundsätzlich beizufügen. Sollen Satzungen, Verordnungen oder Verträge behandelt werden, sind diese Entwürfe vollständig oder, soweit dies wegen des Umfangs nicht möglich ist, auszugsweise der Einladung beizufügen. Von der Übersendung ist abzusehen, sofern Gründe der Vertraulichkeit dem entgegenstehen. Von einer Tischvorlage sollte nur im Ausnahmefall Gebrauch gemacht werden.

(2) Anträge zur Tagesordnung können Kreistagsmitglieder und Fraktionen bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung stellen. Die Anträge sind dem Kreistagsvorsitzenden schriftlich zuzuleiten. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Kreistages oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Dies gilt nicht, wenn der Kreistag den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits verhandelt hat.

(3) Betrifft ein Antrag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich des Landkreises fällt, ist dieser Antrag ohne Sachdebatte durch Beschluss des Kreistages von der Tagesordnung abzusetzen.

§ 3
Öffentlichkeit von Sitzungen

(1) Alle Einwohner haben das Recht, an öffentlichen Sitzungen des Kreistages nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilzunehmen.

(2) Zuhörer sind nicht berechtigt, sich in den Sitzungen an den Verhandlungen zu beteiligen.

§ 4
Ausschluss der Öffentlichkeit

(1) Durch Beschluss des Kreistages ist im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu entscheiden. Soweit das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern, werden insbesondere in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:

  1. Personalangelegenheiten,
  2. Grundstücksangelegenheiten,
  3. Vergabeentscheidungen,
  4. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben sind, sowie Angelegenheiten, bei denen das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern,
  5. persönliche Angelegenheiten der Kreistagsmitglieder.

(2) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben.

§ 5
Sitzungsleitung

(1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen unparteiisch zu leiten. Er ruft die Verhandlungsgegenstände auf und stellt sie zur Beratung und Beschlussfassung. Will er zu einem Verhandlungsgegenstand als Mitglied des Kreistages sprechen, so muss er den Vorsitz für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung dieses Gegenstandes an seinen Stellvertreter abgeben.

(2) Sind der Vorsitzende und seine Vertreter verhindert, so wählt der Kreistag unter dem Vorsitz des ältesten Anwesenden, hierzu bereiten Kreistagsmitgliedes für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung, einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

§ 6
Sitzungsablauf

Die Sitzungen des Kreistages sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

  1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der fehlenden Kreistagsmitglieder und der Beschlussfähigkeit,
  2. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung,
  3. Einwohnerfragestunde,
  4. Feststellung der Niederschrift(en) der letzten Sitzung(en) des Kreistages,
  5. Bericht des Landrates über wichtige Kreisangelegenheiten und Eilentscheidungen,
  6. Anfragen zum Bericht des Landrates
  7. Behandlung der Tagesordnungspunkte,
  8. Anfragen,
  9. nichtöffentliche Sitzung,
  10. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse,
  11. Schließung der Sitzung.

§ 7
Anregungen und Beschwerden der Einwohner

Die Einwohner des Landkreises haben das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden an den Kreistag zu wenden. Antragsteller sollen über die Stellungnahme des Kreistages möglichst innerhalb von 6 Wochen unterrichtet werden. Ansonsten ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.

§ 8
Anfragen

(1) Jedes Kreistagsmitglied ist berechtigt, schriftlich oder in der Sitzung des Kreistages mündliche Anfragen zu einzelnen Angelegenheiten des Landkreises und seiner Verwaltung an den Landrat zu richten.

(2) Kann eine Anfrage nicht sofort beantwortet werden, so ist darauf spätestens innerhalb eines Monats schriftlich zu antworten.

(3) Ein Zehntel der Mitglieder des Kreistages oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten des Landkreises und seiner Verwaltung verlangen, dass der Landrat den Kreistag unterrichtet. Auf Antrag der in Satz 1 bezeichneten Mehrheiten ist dem Kreistag oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht zu gewähren. Die Antragsteller müssen in dem Ausschuss vertreten sein. Der Kreistag kann beschließen, dass ihm hierüber berichtet wird. Der Bericht ist schriftlich vorzulegen. Auf Beschluss des Kreistages kann zur Beschleunigung des Verfahrens der Bericht dem Kreisausschuss mündlich erstattet werden.

§ 9
Beratung der Sitzungsgegenstände

(1) Der Vorsitzende eröffnet die Beratung zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt. Bei Bedarf erläutern und begründen der Landrat oder ein von ihm benannter Vertreter einleitend den Beratungsgegenstand. Die Beratung des jeweiligen Tagesordnungspunktes durch die Kreistagsmitglieder erfolgt nach Wortmeldung durch Erheben der Hand bzw. beider Hände für Anträge zur Geschäftsordnung.

(2) Die Mitglieder des Kreistages, die wegen gesetzlichem Mitwirkungsverbot von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen sein könnten, haben dies dem Vorsitzenden des Kreistages vor Beginn der Beratung des entsprechenden Tagesordnungspunktes unaufgefordert mitzuteilen.

(3) Ein Mitglied des Kreistages darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm der Vorsitzende das Wort erteilt. Jedes Kreistagsmitglied darf in der Regel zu einer Sache zweimal sprechen. Der Vorsitzende kann im Einzelfall zulassen, dass mehr als zweimal gesprochen wird. Bei Widerspruch entscheidet der Kreistag. Der Vorsitzende des Kreistages erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(4) Die Redner sprechen grundsätzlich von ihrem Platz (sofern ein Rednerpult aufgestellt wird: ... vom Pult ...) aus. Die Anrede ist an den Kreistag, nicht an die Zuhörer zu richten. Die Redner haben sich an den zur Beratung stehenden Antrag zu halten und nicht vom Thema abzuweichen. Die Redezeit beträgt bis zu 5 Minuten. Dies gilt auch für die Begründung eines Antrages. Spricht ein Mitglied des Kreistages länger als zulässig, so entzieht ihm der Kreistagsvorsitzende nach einmaliger Ermahnung das Wort.

(5) Während der Beratung sind nur zulässig:

  1. Anträge zur Geschäftsordnung

    Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden. Über die Anträge entscheidet der Kreistag vorab. Hierzu zählen Anträge auf:

    Meldet sich ein Mitglied des Kreistages "zur Geschäftsordnung" durch Erheben beider Hände, so muss ihm das Wort außerhalb der Reihe erteilt werden. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als 3 Minuten dauern. Sie dürfen sich mit der Sache selbst nicht befassen, sondern nur den Geschäftsordnungsantrag begründen. Zu dem Antrag können die Fraktionen mit je einer Wortmeldung Stellung nehmen. Danach ist über den Antrag durch den Kreistag zu entscheiden.

  2. Anträge zur Sache
    Änderungs- oder Zusatzanträge können bis zur Abstimmung gestellt werden. Mündlich gestellte Anträge sind dem Vorsitzenden schriftlich vorzulegen. Hält der Vorsitzende einen Antrag für unzulässig, so hat er vorweg über die Zulässigkeit abstimmen zu lassen. Wird ein Änderungs- oder Zusatzantrag angenommen, so gilt der veränderte Antrag als neue Verhandlungsgrundlage.
  3. Zurückziehung von Anträgen
    Anträge können, solange darüber noch nicht abgestimmt wurde, von dem Antragsteller jederzeit zurückgenommen werden. Ein zurückgenommener Antrag kann von einem anderen Mitglied des Kreistages aufgenommen werden mit der Wirkung, dass über den aufgenommenen anstelle des zurückgenommenen Antrags abgestimmt wird.

(6) Der Landrat hat das Recht, im Kreistag zu allen Angelegenheiten zu sprechen. Zur tatsächlichen und rechtlichen Klarstellung des Sachverhalts ist ihm auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen.

(7) Der Vorsitzende des Kreistages und der Antragsteller haben das Recht zur Schlussäußerung. Die Beratung des Tagesordnungspunktes wird vom Vorsitzenden des Kreistages geschlossen.

§ 10
Abstimmungen

(1) Nach Schluss der Beratung oder nach Annahme des Antrages auf "Schluss der Rednerliste" lässt der Vorsitzende des Kreistages abstimmen. Während der Abstimmung können keine weiteren Anträge gestellt werden. Anträge, über die abgestimmt werden soll, sollen vor der Abstimmung im Wortlaut verlesen werden, sofern sie den Kreistagsmitgliedern nicht schriftlich vorliegen.

(2) Über jeden Antrag oder Beschlussvorschlag ist gesondert abzustimmen.

(3) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

  1. Anträge zur Geschäftsordnung,
  2. Anträge von Ausschüssen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Sitzungsgegenstand abzustimmen,
  3. weitergehende Anträge; als weitergehend sind solche Anträge anzusehen, die einen größeren Aufwand erfordern oder eine einschneidendere Maßnahme zum Gegenstand haben,
  4. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter Buchstaben a) bis c) fällt.

In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Kreistages. Bei Widerspruch entscheidet der Kreistag durch einfache Stimmenmehrheit.

(4) Vor jeder Abstimmung hat der Vorsitzende des Kreistages die Frage, über die abgestimmt werden soll, so zu formulieren, dass sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann.

(5) Es wird offen durch Handzeichen, in Zweifelfällen durch Aufstehen abgestimmt. Mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann eine namentliche Abstimmung verlangt werden. Jedes Kreistagsmitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift vermerkt wird, wie es abgestimmt hat.

(6) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. Der Vorsitzende stellt anhand der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen fest, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Das Abstimmungsergebnis gibt der Vorsitzende unmittelbar nach der Abstimmung bekannt.

(7) Wird das Ergebnis von einem Kreistagsmitglied angezweifelt, so ist die Abstimmung mit Stimmenzählern zu wiederholen und das Ergebnis mit der Zahl der Gegenstimmen und Stimmenthaltungen festzuhalten.

§ 11
Wahlen

(1) Wahlen werden nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(2) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen von Personen werden aus der Mitte des Kreistages mehrere Stimmenzähler bestimmt.

(3) Als Stimmzettel sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. Die Stimmzettel sind zu falten.

(4) Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass jeder Kandidat durch ein Kreuz kenntlich gemacht werden kann. Die farbliche Markierung soll einheitlich sein, um Rückschlüsse auf die stimmenabgebende Person zu vermeiden. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung oder bei fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.

(5) Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zu ziehen hat. Der Vorsitzende des Kreistages gibt das Wahlergebnis unmittelbar nach der Wahl bekannt.

§ 12
Unterbrechung, Übertragung und Vertagung

(1) Der Vorsitzende des Kreistages kann die Sitzung unterbrechen. Er hat die Sitzung zu unterbrechen, wenn auf Antrag eines Kreistagsmitgliedes ein entsprechender Beschluss von der Mehrheit der anwesenden Kreistagsmitgliedern gefasst wird. Die Unterbrechung soll im Regelfall nicht länger als 15 Minuten dauern.

(2) Der Kreistag kann

  1. Tagesordnungspunkte zur nochmaligen Beratung an den mit der Vorbereitung befassten Ausschuss zurückverweisen,
  2. Tagesordnungspunkte zur erneuten Vorbereitung an den Landrat zurückverweisen,
  3. die Beratung über einzelne Punkte der Tagesordnung vertagen oder
  4. die Tagesordnungspunkte durch eine Entscheidung in der Sache abschließen.

(3) Über entsprechende Anträge ist sofort abzustimmen. Der Schlussantrag geht bei der Abstimmung dem Verweisungs-, dieser dem Vertagungsantrag vor.

(4) Jeder Antragsteller kann bei demselben Punkt der Tagesordnung nur einen Verweisungs-, einen Vertagungs- oder einen Schlussantrag stellen.

(5) Nach 22.00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist die Sitzung zu schließen. Sofern das Verfahren nach § 1 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 nicht zur Anwendung kommt, sind die restlichen Punkte in der nächstfolgenden Sitzung an vorderster Stelle abzuwickeln.

§ 13
Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Kreistages ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer ist Kreisbediensteter und wird vom Landrat benannt. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

  1. Zeit, Ort, Beginn und Ende der Sitzung sowie etwaige Sitzungsunterbrechungen,
  2. Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder des Kreistages,
  3. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung,
  4. Wortlaut der Anträge und Beschlüsse,
  5. Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen,
  6. Vermerke darüber, welche Kreistagsmitglieder verspätet erschienen sind oder die Sitzung vorzeitig oder wegen Befangenheit vorübergehend verlassen haben, wobei ersichtlich sein muss, an welchen Abstimmungen oder Wahlen die Betroffenen nicht teilgenommen haben,
  7. Anfragen,
  8. die Angabe, ob die Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte öffentlich oder nichtöffentlich stattgefunden hat,
  9. sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung

Jedes Kreistagsmitglied kann verlangen, dass seine Erklärungen in der Niederschrift festgehalten werden. Dies ist durch Wortmeldung anzuzeigen.

(2) Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren.

(3) Die Niederschrift ist nach Unterzeichnung allen Kreistagsmitgliedern spätestens mit der Ladung zur nächsten ordentlichen Sitzung zu übersenden.

(4) Einwendungen gegen die Niederschrift sind dem Vorsitzenden schriftlich zuzuleiten. Sie dürfen sich nur gegen die Richtigkeit der Wiedergabe des Verhandlungsverlaufs und des Inhalts der Beschlüsse richten. Der Kreistag entscheidet in seiner nächsten Sitzung, ob und in welcher Weise die Niederschrift zu berichtigen ist.

(5) Die Verhandlungen des Kreistages werden auf Tonträger aufgenommen und für die Dauer bis zur Bestätigung der Niederschrift gespeichert.

§ 14
Ordnung in den Sitzungen

(1) Der Vorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und achtet auf die inhaltung der Geschäftsordnung. Er übt das Hausrecht aus.

(2) Verstößt ein Kreistagsmitglied gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung, so kann der Vorsitzende ihn unter Nennung des Namens "zur Ordnung", falls er vom Verhandlungsgegenstand abschweift, "zur Sache" rufen. Folgt das Kreistagsmitglied der Ermahnung nicht, so kann der Vorsitzende ihm nach nochmaliger Verwarnung das Wort entziehen. Ist einem Kreistagsmitglied das Wort entzogen, so darf es zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht mehr sprechen.

(3) Der Vorsitzende des Kreistages kann einem Redner, der die festgesetzte Redezeit überschreitet, das Wort entziehen, wenn er ihn bereits auf den Ablauf der Redezeit hingewiesen hat.

(4) Persönliche Angriffe und Beleidigungen sind vom Vorsitzenden zu rügen.

(5) Der Vorsitzende kann ein Kreistagsmitglied bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen.

(6) Der Kreistag kann ein Kreistagsmitglied, das sich wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen schuldig gemacht hat, für höchstens vier Sitzungen ausschließen.

(7) Wird die Ordnung in einer Sitzung gestört und gelingt es dem Vorsitzenden nicht, sie wiederherzustellen, so kann er die Sitzung unterbrechen.

§ 15
Ordnungsmaßnahmen

(1) Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht des Vorsitzenden des Kreistages unterliegen alle Personen, die sich während einer Sitzung des Kreistages im Sitzungssaal aufhalten.

(2) Entsteht während einer Sitzung des Kreistages unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Vorsitzende des Kreistages nach vorheriger Ankündigung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales gegebenenfalls räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

II. Abschnitt Fraktionen

§ 16
Fraktionen

(1) Mindestens zwei Mitglieder des Kreistages können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Kein Kreistagsmitglied kann mehreren Fraktionen angehören.

(2) Die Fraktionen geben dem Vorsitzenden des Kreistages von ihrer Bildung und namentlichen Zusammensetzung unverzüglich schriftlich Kenntnis. Dabei ist auch mitzuteilen, wer Vorsitzender der Fraktion und dessen Stellvertreter ist. Der Zusammenschluss von Kreistagsmitgliedern wird mit schriftlicher Mitteilung an den Vorsitzenden des Kreistages wirksam. Veränderungen sind dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.

III. Abschnitt Ausschüsse des Kreistages

§ 17
Verfahren in den Ausschüssen

(1) Soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, finden für die Ausschüsse des Kreistages die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend Anwendung.

(2) In jeder Ausschusssitzung sind die Tagesordnungspunkte

  1. Mitteilungen,
  2. Anfragen,

vorzusehen.

(3) Die Niederschrift über die Ausschusssitzungen ist allen Ausschussmitgliedern, den Vorsitzenden der Fraktionen und den fraktionslosen Mitgliedern des Kreistages zuzuleiten. § 13 (3) dieser Geschäftsordnung gilt entsprechend.

(4) Die Ausschüsse können beschließen, zu einzelnen Punkten ihrer Tagesordnung in den Sitzungen Sachverständige und Einwohner zu hören. Diese haben bei nichtöffentlichen Sitzungen den Sitzungsraum zu verlassen, bevor in der Angelegenheit diskutiert wird, zu der sie gehört werden sollen.

(5) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, so können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.

IV. Abschnitt Öffentlichkeitsarbeit

§ 18
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse

Öffentlichkeit und Presse werden vom Landrat über die Tagesordnung der Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse sowie über den wesentlichen Inhalt der gefassten Beschlüsse unterrichtet.

V. Abschnitt Schlussvorschriften, Inkrafttreten

§ 19
Auslegung der Geschäftsordnung

Bei Zweifeln über Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende des Kreistages. Erhebt sich gegen seine Entscheidung Widerspruch, so entscheidet der Kreistag mit der Mehrheit der auf "ja" oder "nein" lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Widerspruch zurückgewiesen.

§ 20
Abweichungen von der Geschäftsordnung

Von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung kann nur im Einzelfall und nur dann abgewichen werden, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und kein Mitglied des Kreistages widerspricht.

§ 21
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 22
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung des Kreistages am 16.07.2007 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Geschäftsordnungen des Kreistages Weißenfels vom 23.08.2004 gemäß Beschluss Nr.18-02/04 und des Kreistages Burgenlandkreis vom 19.12.2005 gemäß Beschluss Nr. 028-03/2005 KT außer Kraft.


Naumburg, den 01.08.2007

Dieter Stier
Vorsitzender des Kreistages