Quelle: Naumburger Tageblatt vom 20.02.2008
Aufgrund der §§ 6 und 33 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598 ff), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 16.11.2006 (GVBl. S. 522), i. V. m. dem Landesarchivgesetz (ArchG-LSA) vom 28. Juni 1995 (GVBl. LSA S. 190 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.06.2004 (GVBl. S. 335) beschließt der Kreistag des Burgenlandkreises in seiner Sitzung am 11.02.2008 folgende Satzung.
(1) Der Burgenlandkreis unterhält ein Archiv als öffentliche Einrichtung, im Folgenden Kreisarchiv genannt.
(2) Das Kreisarchiv fördert die Erforschung der Kreisgeschichte.
(3) Das Kreisarchiv hat die Aufgabe, Unterlagen, welche von der Kreisverwaltung zur Erfüllung ihrer laufenden Aufgaben
nicht mehr ständig benötigt werden, unter Beachtung aller gültigen archivfachlichen und rechtlichen Aspekte
zu sichern, zu erschließen, zu bewerten, aufzubewahren und nutzbar zu machen. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf
die Rechtsvorgänger des Burgenlandkreises ab 1952.
(4) Das Kreisarchiv unterhält im Rahmen der Förderung der Erforschung der Kreisgeschichte eine Archivbibliothek
und sammelt kreisgeschichtlich relevante Dokumente und Unterlagen zur Ergänzung seiner Bestände.
(5) Das Kreisarchiv kann im Rahmen seiner finanziellen und räumlichen Möglichkeiten auf der Basis von
Vereinbarungen und letztwilligen Verfügungen fremdes Archivgut von Personen, Firmen, Verbänden, Vereinen,
Organisationen und politischen Parteien oder Gruppierungen übernehmen, sofern das angebotene Archivgut von bleibenden
historischem Wert ist und der Erforschung der Kreisgeschichte dient (Depositum). Insbesondere wird die Übernahme,
Sicherung und Betreuung von dauernd aufzubewahrendem Archivgut mit bleibendem historischem Wert von Kommunen und
Verwaltungsgemeinschaften auf dem Territorium des Burgenlandkreises unterstützt, sofern diese kein eigenes Archiv
unterhalten. Für fremdes Archivgut gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit
Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben und
Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmen.
(6) Das Kreisarchiv kann kreiseigenes Archivgut in anderen öffentlichen Archiven auf Vertragsbasis deponieren.
(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, hat das Recht, das Archivgut des Kreisarchivs nach
Maßgabe dieser Satzung zu nutzen, soweit andere Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder
früheren Eigentümern des Archivgutes dem nicht entgegenstehen.
(2) Als Benutzung gelten:
(1) Über die Benutzungserlaubnis bzw. deren Versagung, Auflagen und Einschränkungen sowie
Gebührenbefreiung entscheidet nach Maßgabe dieser Satzung die Archivleitung auf Antrag, soweit durch
Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(2) Der Benutzungsantrag ist in der Regel formgebunden und schriftlich im Kreisarchiv zu stellen. Er besitzt bei gleichem
Benutzungsanliegen die Geltungsdauer von einem Kalenderjahr. Bei schriftlichen, mündlichen oder fernmündlichen
Anfragen kann die Archivleitung auf einen formgebundenen schriftlichen Benutzungsantrag verzichten. Der Benutzungsantrag
muss mindestens folgende Benutzerdaten enthalten:
Der Benutzer bestätigt durch seine Unterschrift, dass er
Der Benutzer hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen und für die Bearbeitung des Anliegens
rechtlich erforderliche Vollmachten und Dokumente vorzulegen.
(3) Die Benutzung kann durch die Archivleitung ganz oder teilweise versagt bzw. ganz oder teilweise wieder
zurückgezogen werden, wenn
(1) Das Archivgut kann im Rahmen der Direktbenutzung nur im Benutzerraum während der festgelegten
Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Das Betreten der Magazinräume durch die Benutzer
ist untersagt.
(2) Die Benutzer haben sich im Benutzerraum so zu verhalten, dass andere Personen weder behindert noch gestört
werden.
(3) Mit den im Rahmen der Benutzung anvertrauten Archivalien, Findhilfsmitteln und technischen Geräten ist sorgsam
umzugehen und im Zweifelsfall die Hilfe des Archivpersonals in Anspruch zu nehmen. Vorhandene Schäden sind dem
Archivpersonal sofort anzuzeigen. Die innere Ordnung, insbesondere schriftlicher Archivalien, ist beizubehalten. Jegliche
Form der Veränderung des Erscheinungsbildes der Archivalien durch Beschreiben, Markieren, Unterstreichen, Nachzeichnen,
Radieren u. a. ist strengstens untersagt.
(4) Die Verwendung von technischen Geräten bei der Benutzung, wie Kamera, Schreibmaschine, Kopiergerät,
Diktiergerät oder Computer, bedarf der gesonderten Genehmigung durch das Archivpersonal. Diese kann nur erteilt
werden, wenn durch die Benutzung weder Archiv- und Schriftgut gefährdet noch der geordnete Ablauf der Benutzung
gestört wird.
(5) Mutwillige Zerstörung und Entwendung von Archivalien und Findhilfsmitteln werden strafrechtlich verfolgt. Das
Archivpersonal ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
(6) In Ausnahmefällen – insbesondere zur internen dienstlichen Nutzung durch Mitarbeiter der Kreisverwaltung, zu
Ausstellungszwecken und zur Einsicht in anderen Archiven – können Archivalien ausgeliehen werden. Je nach Bedeutung
der Unterlagen müssen insbesondere bei der Ausleihe zu Ausstellungszwecken Vereinbarungen über die
Gewährleistung der Sicherheit und die Haftungsbedingungen beim Transport sowie während der Ausstellung von
Archivalien abgeschlossen werden.
Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Schäden oder Verluste an dem ihm im Rahmen der Benutzung überlassenen Archivgut sowie für die sonst bei der Benutzung verursachten Schäden.
(1) Die Veröffentlichung von Aufzeichnungen, welche bei der Benutzung des Archivgutes durch den Benutzer
angefertigt wurden und der durch das Archiv an den Benutzer zur Verfügung gestellten Reproduktionen sowie die
Anfertigung von Reproduktionen von Archivgut jeglicher Art durch den Benutzer selbst oder durch andere Auftragnehmer,
bedarf der Zustimmung der Archivleitung, ggf. nach Einholung der Zustimmung der Eigentümer von Depositalbeständen
bzw. unter Beachtung der Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte Dritter.
(2) Der Benutzer hat in den Veröffentlichungen die Belegstellen in folgender Form anzugeben: Kreisarchiv
Burgenlandkreis, Bestandsbezeichnung, Titel bzw. genaue Bezeichnung der Archivalie, Archivsignatur.
(3) Werden Arbeiten unter maßgeblicher Benutzung von Archivgut des Kreisarchivs verfasst, so ist der Benutzer
verpflichtet, kostenlos und unaufgefordert ein Belegexemplar in Form der Art der Veröffentlichung zu
überlassen.
(4) Beruht die Veröffentlichung nur zum Teil auf Archivgut des Kreisarchivs, so hat der Benutzer die
Veröffentlichung mit den genauen bibliographischen Angaben anzuzeigen und eine kostenlose Kopie des entsprechenden
Auszuges aus der Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen.
(5) Ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung einer Veröffentlichung bzw. auf die Anfertigung von Reproduktionen besteht
grundsätzlich nicht. Vorrangige Ablehnungsgründe können sein:
(1) Gebühren für die Benutzung des Kreisarchivs werden auf der Grundlage der jeweils geltenden
Verwaltungskostensatzung des Burgenlandkreises erhoben.
(2) Gebührenfrei sind über die Befreiung gem. § 4 Verwaltungskostensatzung hinaus:
(1) Ordnungswidrig i. S. v. § 6 Abs. 4 LKO LSA handelt,
(2) Die in Abs. 1 genannte Ordnungswidrigkeiten können, wenn die Handlungen nicht bereits nach anderen Vorschriften geahndet werden, mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € belegt werden.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für das Kreisarchiv des Burgenlandkreises (alt) gemäß Beschluss-Nr.
108-10/2000 KT vom 06.11.2000 außer Kraft.
Naumburg, den 12.02.2008
Harri Reiche
Landrat