Quelle: Naumburger Tageblatt vom 20.02.2008

Satzung für das Kreisarchiv des Burgenlandkreises

gemäß Beschluss des Kreistages des Burgenlandkreises Nr. 072-05/2008 KT vom 11.02.2008

Aufgrund der §§ 6 und 33 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598 ff), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 16.11.2006 (GVBl. S. 522), i. V. m. dem Landesarchivgesetz (ArchG-LSA) vom 28. Juni 1995 (GVBl. LSA S. 190 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.06.2004 (GVBl. S. 335) beschließt der Kreistag des Burgenlandkreises in seiner Sitzung am 11.02.2008 folgende Satzung.

§ 1
Aufgaben des Archivs

(1) Der Burgenlandkreis unterhält ein Archiv als öffentliche Einrichtung, im Folgenden Kreisarchiv genannt.

(2) Das Kreisarchiv fördert die Erforschung der Kreisgeschichte.

(3) Das Kreisarchiv hat die Aufgabe, Unterlagen, welche von der Kreisverwaltung zur Erfüllung ihrer laufenden Aufgaben nicht mehr ständig benötigt werden, unter Beachtung aller gültigen archivfachlichen und rechtlichen Aspekte zu sichern, zu erschließen, zu bewerten, aufzubewahren und nutzbar zu machen. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf die Rechtsvorgänger des Burgenlandkreises ab 1952.

(4) Das Kreisarchiv unterhält im Rahmen der Förderung der Erforschung der Kreisgeschichte eine Archivbibliothek und sammelt kreisgeschichtlich relevante Dokumente und Unterlagen zur Ergänzung seiner Bestände.

(5) Das Kreisarchiv kann im Rahmen seiner finanziellen und räumlichen Möglichkeiten auf der Basis von Vereinbarungen und letztwilligen Verfügungen fremdes Archivgut von Personen, Firmen, Verbänden, Vereinen, Organisationen und politischen Parteien oder Gruppierungen übernehmen, sofern das angebotene Archivgut von bleibenden historischem Wert ist und der Erforschung der Kreisgeschichte dient (Depositum). Insbesondere wird die Übernahme, Sicherung und Betreuung von dauernd aufzubewahrendem Archivgut mit bleibendem historischem Wert von Kommunen und Verwaltungsgemeinschaften auf dem Territorium des Burgenlandkreises unterstützt, sofern diese kein eigenes Archiv unterhalten. Für fremdes Archivgut gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben und Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmen.

(6) Das Kreisarchiv kann kreiseigenes Archivgut in anderen öffentlichen Archiven auf Vertragsbasis deponieren.

§ 2
Benutzung des Archivs

(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, hat das Recht, das Archivgut des Kreisarchivs nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen, soweit andere Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivgutes dem nicht entgegenstehen.

(2) Als Benutzung gelten:

  1. Schriftliche, mündliche oder fernmündliche Anfragen
  2. Direktbenutzung des Archivgutes in den Archivräumen und Inanspruchnahme der Beratung und Auskunft durch das Archivpersonal
  3. Einsichtnahme in die Findhilfsmittel
  4. Anfertigung von Reproduktionen und Abschriften
  5. Dienstinterne Ausleihe von Archivgut und Fernleihe (nur zur Einsicht in anderen Archiven)

§ 3
Benutzungserlaubnis

(1) Über die Benutzungserlaubnis bzw. deren Versagung, Auflagen und Einschränkungen sowie Gebührenbefreiung entscheidet nach Maßgabe dieser Satzung die Archivleitung auf Antrag, soweit durch Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der Benutzungsantrag ist in der Regel formgebunden und schriftlich im Kreisarchiv zu stellen. Er besitzt bei gleichem Benutzungsanliegen die Geltungsdauer von einem Kalenderjahr. Bei schriftlichen, mündlichen oder fernmündlichen Anfragen kann die Archivleitung auf einen formgebundenen schriftlichen Benutzungsantrag verzichten. Der Benutzungsantrag muss mindestens folgende Benutzerdaten enthalten:

Der Benutzer bestätigt durch seine Unterschrift, dass er

Der Benutzer hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen und für die Bearbeitung des Anliegens rechtlich erforderliche Vollmachten und Dokumente vorzulegen.

(3) Die Benutzung kann durch die Archivleitung ganz oder teilweise versagt bzw. ganz oder teilweise wieder zurückgezogen werden, wenn

§ 4
Benutzungsordnung

(1) Das Archivgut kann im Rahmen der Direktbenutzung nur im Benutzerraum während der festgelegten Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Das Betreten der Magazinräume durch die Benutzer ist untersagt.

(2) Die Benutzer haben sich im Benutzerraum so zu verhalten, dass andere Personen weder behindert noch gestört werden.

(3) Mit den im Rahmen der Benutzung anvertrauten Archivalien, Findhilfsmitteln und technischen Geräten ist sorgsam umzugehen und im Zweifelsfall die Hilfe des Archivpersonals in Anspruch zu nehmen. Vorhandene Schäden sind dem Archivpersonal sofort anzuzeigen. Die innere Ordnung, insbesondere schriftlicher Archivalien, ist beizubehalten. Jegliche Form der Veränderung des Erscheinungsbildes der Archivalien durch Beschreiben, Markieren, Unterstreichen, Nachzeichnen, Radieren u. a. ist strengstens untersagt.

(4) Die Verwendung von technischen Geräten bei der Benutzung, wie Kamera, Schreibmaschine, Kopiergerät, Diktiergerät oder Computer, bedarf der gesonderten Genehmigung durch das Archivpersonal. Diese kann nur erteilt werden, wenn durch die Benutzung weder Archiv- und Schriftgut gefährdet noch der geordnete Ablauf der Benutzung gestört wird.

(5) Mutwillige Zerstörung und Entwendung von Archivalien und Findhilfsmitteln werden strafrechtlich verfolgt. Das Archivpersonal ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.

(6) In Ausnahmefällen – insbesondere zur internen dienstlichen Nutzung durch Mitarbeiter der Kreisverwaltung, zu Ausstellungszwecken und zur Einsicht in anderen Archiven – können Archivalien ausgeliehen werden. Je nach Bedeutung der Unterlagen müssen insbesondere bei der Ausleihe zu Ausstellungszwecken Vereinbarungen über die Gewährleistung der Sicherheit und die Haftungsbedingungen beim Transport sowie während der Ausstellung von Archivalien abgeschlossen werden.

§ 5
Haftung

Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Schäden oder Verluste an dem ihm im Rahmen der Benutzung überlassenen Archivgut sowie für die sonst bei der Benutzung verursachten Schäden.

§ 6
Veröffentlichungen, Anfertigung von Reproduktionen und Belegexemplare

(1) Die Veröffentlichung von Aufzeichnungen, welche bei der Benutzung des Archivgutes durch den Benutzer angefertigt wurden und der durch das Archiv an den Benutzer zur Verfügung gestellten Reproduktionen sowie die Anfertigung von Reproduktionen von Archivgut jeglicher Art durch den Benutzer selbst oder durch andere Auftragnehmer, bedarf der Zustimmung der Archivleitung, ggf. nach Einholung der Zustimmung der Eigentümer von Depositalbeständen bzw. unter Beachtung der Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte Dritter.

(2) Der Benutzer hat in den Veröffentlichungen die Belegstellen in folgender Form anzugeben: Kreisarchiv Burgenlandkreis, Bestandsbezeichnung, Titel bzw. genaue Bezeichnung der Archivalie, Archivsignatur.

(3) Werden Arbeiten unter maßgeblicher Benutzung von Archivgut des Kreisarchivs verfasst, so ist der Benutzer verpflichtet, kostenlos und unaufgefordert ein Belegexemplar in Form der Art der Veröffentlichung zu überlassen.

(4) Beruht die Veröffentlichung nur zum Teil auf Archivgut des Kreisarchivs, so hat der Benutzer die Veröffentlichung mit den genauen bibliographischen Angaben anzuzeigen und eine kostenlose Kopie des entsprechenden Auszuges aus der Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung einer Veröffentlichung bzw. auf die Anfertigung von Reproduktionen besteht grundsätzlich nicht. Vorrangige Ablehnungsgründe können sein:

§ 7
Gebührenerhebung und Gebührenbefreiung

(1) Gebühren für die Benutzung des Kreisarchivs werden auf der Grundlage der jeweils geltenden Verwaltungskostensatzung des Burgenlandkreises erhoben.

(2) Gebührenfrei sind über die Befreiung gem. § 4 Verwaltungskostensatzung hinaus:

  1. Einfache mündliche und schriftliche Auskünfte ohne größeren Zeitaufwand
  2. Wissenschaftliche, landes- und heimatgeschichtliche Forschungen sowie Benutzungen für unterrichtliche Zwecke, soweit sie nicht private oder gewerbliche Interessen verfolgen
  3. Anfragen und Benutzungen der archivierenden Behörden, Einrichtungen und Personen sowie ihrer Rechts- und Funktionsnachfolger, soweit sie sich auf ihr eigenes, im Kreisarchiv aufbewahrtes Archivgut beziehen
  4. Benutzungen durch Behörden und Einrichtungen des Bundes, der Länder und Kommunen, sofern die Benutzung oder das Recht der Wiedergabe von Archivalien nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. v. § 6 Abs. 4 LKO LSA handelt,

  1. wer entgegen dem in § 6 dieser Satzung bestimmten Verbot
    1. Aufzeichnungen o. ä. ohne die erforderliche Zustimmung veröffentlicht (§ 6 Abs. 1 der Satzung),
    2. die erforderliche Belegstelle nicht ordnungsgemäß angibt (§ 6 Abs. 2 der Satzung),
    3. das Belegexemplar nicht unaufgefordert überlässt (§ 6 Abs. 3 der Satzung),
  2. sich entgegen den in § 4 der Satzung dargelegten Grundsätzen der Benutzungsordnung verhält.

(2) Die in Abs. 1 genannte Ordnungswidrigkeiten können, wenn die Handlungen nicht bereits nach anderen Vorschriften geahndet werden, mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € belegt werden.

§ 9
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für das Kreisarchiv des Burgenlandkreises (alt) gemäß Beschluss-Nr. 108-10/2000 KT vom 06.11.2000 außer Kraft.


Naumburg, den 12.02.2008

Harri Reiche
Landrat