Quelle:
Satzung Kreismusikschule Burgenlandkreis: Naumburger Tageblatt vom 13.07.2017
gemäß Beschluss-Nr. 183-22/2017 KT vom 19.06.2017
Der Kreistag des Burgenlandkreises beschließt aufgrund der §§ 4, 8, 45 Abs. 2 Ziff. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014 S. 288) in der derzeit gültigen Fassung, die folgende Satzung beschlossen:
1. Der Burgenlandkreis betreibt eine Kreismusikschule als öffentliche Einrichtung. Sie ist eine gemeinnützige, nicht rechtsfähige, kommunale Einrichtung innerhalb des Landratsamtes des
Burgenlandkreises und durch das für Kultur zuständige Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt gemäß § 3 des Gesetzes zur Förderung und Anerkennung von Musikschulen im Land
Sachsen-Anhalt (MSG) als staatliche Musikschule anerkannt.
2. Die Kreismusikschule führt den Namen "Kreismusikschule Burgenlandkreis" mit den Zweigstellen "Anna Magdalena Bach" in Zeitz, "Heinrich von Veldecke" in Naumburg und
"Heinrich Schütz" in Weißenfels.
3. Der Musikschulbeirat legt nach Anhörung des Leisters der Kreismusikschule Burgenlandkreis die Richtlinien für die Arbeit der Kreismusikschule Burgenlandkreis fest. Im Rahmen dieser Richtlinien
erfüllt die Kreismusikschule Burgenlandkreis die Voraussetzungen zur Förderung durch das Land und zur Anerkennung der Bezeichnung "Staatlich anerkannte Musikschule" gemäß dem
Gesetz zur Förderung und Anerkennung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt. Darüber hinaus kann die Kreismusikschule Burgenlandkreis ihre Arbeit selbstständig gestalten. Es erfolgt eine
gesonderte Rechnungslegung.
1. Die Kreismusikschule Burgenlandkreis vermittelt musikalische Grundbildung und fördert gleichzeitig musikalische Fähigkeiten und Fertigkeiten, bildet Nachwuchs für das Laien- und
Liebhabermusizieren aus und unterstützt die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die mögliche Vorbereitung auf ein Berufsstudium. Ziel ist es, eine elementare, möglichst früh
einsetzende und den jeweiligen Anforderungen gerechte musikalische Ausbildung flächendeckend im gesamten Kreisgebiet anzubieten sowie zu einem qualifizierten, kulturellen Angebot und dem Verständnis
für Musik beizutragen.
2. An der Kreismusikschule Burgenlandkreis werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene unterrichtet.
3. An der Kreismusikschule Burgenlandkreis wird ein bestätigtes Qualitätsmanagement durchgeführt. Der Unterricht erfolgt nach Rahmenlehrplänen.
(1) Die Kreismusikschule Burgenlandkreis wird von einem hauptberuflichen, musikpädagogischen Lehrkraft als Leiter geführt. Er ist an die Weisungen des Landrates und der von diesem im Rahmen der
Organisationshoheit hierfür beauftragten Vorgesetzten gebunden.
(2) Der Burgenlandkreis stellt der Kreismusikschule Burgenlandkreis fachlich geeignetes Personal zur Verfügung.
(1) Es ist ein Musikschulbeirat zu bilden. Er besteht aus folgenden, stimmberechtigten Mitgliedern:
(2) Die fünf Mitglieder des Kreistages werden in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt von den Fraktionen des Kreistages benannt.
(3) Der Leiter sowie ein Personalvertreter, ein Elternvertreter pro Zweigstelle und die Zweigstellenleiter nehmen an den Sitzungen des Musikschulbeirates beratend teil.
(4) Der Musikschulbeirat wählt aus den fünf Mitgliedern des Kreistages seinen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Musikschulbeirates,
in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
(5) Der Musikschulbeirat hat folgende Aufgaben:
(6) Im Übrigen gelten für den Musikschulbeirat dieselben Regelungen und Verfahrensweisen, wie sie sich der Kreistag des Burgenlandkreises gibt. Der Musikschulschulbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Für die Nutzung der Angebote der Kreismusikschule Burgenlandkreis wird in der Regel eine Teilnehmergebühr erhoben. Näheres hierzu bestimmt die Gebührensatzung der Kreismusikschule
Burgenlandkreis.
(2) Der Kreistag beschließt die Gebührensatzung für die Kreismusikschule Burgenlandkreis.
Der Musikschulbeirat und der Leiter der Kreismusikschule Burgenlandkreis sind vor Veränderungen der Gebührensatzung anzuhören.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
(1) Die Satzung tritt zum 01.08.2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung der Kreismusikschule Burgenlandkreis vom 01.01.2009 gemäß Beschluss-Nr. 140-10/2008 KT vom 15.12.2008 sowie die Honorarordnung für die freien Mitarbeiter der
Musikschulen des Burgenlandkreises vom 01.01.2009 gemäß Beschluss-Nr. 142-10/2008 KT vom 15.12.2008 außer Kraft.
Naumburg, den 27.06.2017
Götz Ulrich
Landrat