Quelle:
Rettungsdienstbereichsplansatzung Burgenlandkreis: Naumburger Tageblatt vom 19.03.2016
Auf der Grundlage der §§ 8 Abs. 1 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288) i.V.m. § 7 Abs. 2 Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen- Anhalt (RettDG LSA) vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA 2012, S. 624) in der jeweils derzeit geltenden Fassung, hat der Kreistag des Burgenlandkreises in seiner Sitzung vom 07.03.2017 folgende Satzung beschlossen:
(1) Der Rettungsdienstbereichsplan regelt den bodengebundenen Rettungsdienst im Burgenlandkreis auf der Grundlage des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(RettDG LSA).
(2) Der Rettungsdienst umfasst die flächendeckende und bedarfsgerechte medizinische Notfallrettung der Bevölkerung sowie die qualifizierte
Patientenbeförderung.
(3) Notfallrettung ist die präklinische Versorgung von Notfallpatienten durch dafür qualifiziertes Personal am Notfallort sowie deren Beförderung in
Rettungsmitteln in eine dafür geeignete Einrichtung zur weiteren Versorgung.
(4) Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge einer Verletzung, Erkrankung oder aus sonstigen Gründen in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere
gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.
(5) Qualifizierte Patientenbeförderung ist die medizinisch notwendige Beförderung kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Personen, die, ohne
Notfallpatient zu sein, während der Beförderung in einem dafür ausgestatteten Rettungsmittel der fachgerechten Betreuung durch qualifiziertes medizinisches
Personal bedürfen.
(6) "Nähesten-Entfernungs-Strategie" bedeutet, dass das Rettungsmittel, dass sich zum Zeitpunkt der Alarmierung am nächsten zum Einsatzort befindet,
unabhängig der örtlichen Zuständigkeit, zum Einsatz gebracht wird.
(1) Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes ist der Burgenlandkreis. Er nimmt diese Aufgabe im Rahmen des eigenen Wirkungskreises wahr. Das Gebiet des
Burgenlandkreises bildet einen Rettungsdienstbereich.
(2) Kreisübergreifende Maßnahmen zur gegenseitigen Unterstützung werden mit benachbarten Rettungsdienstbereichen abgestimmt und vereinbart.
(3) Der Burgenlandkreis führt den Rettungsdienst nicht selbst aus. Die Durchführung des Rettungsdienstes wird vom Burgenlandkreis an geeignete Leistungserbringer
in Form einer Konzession übertragen, welche die Voraussetzungen gemäß §§ 12 und 13 RettDG LSA erfüllen.
(1) Für den Rettungsdienstbereich des Burgenlandkreises wird ein Rettungsdienstbereichsbeirat auf der Grundlage des § 8 RettDG LSA gebildet.
(2) Der Bereichsbeirat arbeitet auf der Basis des RettDG LSA als empfehlendes Gremium für den Träger des Rettungsdienstes. Seine Arbeitsweise und
Zusammensetzung richtet sich nach einer gesonderten Geschäftsordnung.
(1) Im Rettungsdienstbereich des Burgenlandkreises werden sämtliche Einsätze des Rettungsdienstes grundsätzlich durch die vom Träger des
Rettungsdienstes gemäß § 9 RettDG LSA eingerichtete Rettungsdienstleitstelle koordiniert, welche zusammen mit dem Brand- und Katastrophenschutz als
integrierte Leitstelle betrieben wird. Sie führt die Bezeichnung "Kreisleitstelle Burgenlandkreis".
(2) Die Mindestqualifikation des Personals der Kreisleitstelle Burgenlandkreis soll Rettungssanitäter und Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr betragen.
Als Neubesetzungen von frei werdenden Stellen sollen nur noch Rettungsassistenten und Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr eingestellt werden.
(3) Die Kreisleitstelle Burgenlandkreis ist rund um die Uhr mit drei Disponenten zu besetzen.
(1) Für die Einrichtung, die Ausstattung und den Betrieb der Rettungswachen und Rettungsmittel sind die Leistungserbringer Rettungsdienst zuständig. Dabei
sind die gesetzlichen Bestimmungen, die Rettungsmittelvorhaltung in Anlage 3 dieser Satzung sowie die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend.
(2) Die durch die Leistungserbringer Rettungsdienst betriebenen Rettungswachen sind gemäß der in Anlage 3 zu dieser Satzung vorgegebenen Vorhaltezeiten der
mobilen Rettungsmittel personell zu besetzen sowie per Telefon zu erreichen.
(3) Das Personal für die Rettungswachen wird von den Leistungserbringern Rettungsdienst gestellt. Die Personalstärke ergibt sich aus der Personalbedarfsplanung auf
der Grundlage der jährlichen Dienstplanstunden zur Besetzung der vorzuhaltenden Rettungsmittel sowie angemessener Verwaltung mit Geschäftsführung und
Buchhaltung.
(4) Die Mindestanforderungen der personellen Besetzung der mobilen Rettungsmittel im Einsatz gemäß RettDG LSA sind dauerhaft sicherzustellen.
(5) Die Leistungserbringer Rettungsdienst sind verpflichtet, alle von der Kreisleitstelle Burgenlandkreis erteilten rettungsdienstliehen Aufträge anzunehmen und
sofort auszuführen. Sie haben die Kreisleitstelle Burgenlandkreis unverzüglich zu informieren, wenn sie zur Ausführung der ihnen erteilten
Aufträge nicht in der Lage sind.
(6) Die Leistungserbringer Rettungsdienst haben dafür Sorge zu tragen, dass die Rettungsmittel einschließlich deren Ausstattung jederzeit den gesetzlichen
Anforderungen entsprechen. Defekte Rettungsmittel und Geräte sind unverzüglich instand setzen zu lassen.
(7) Die Leistungserbringer Rettungsdienst haben für ordnungsgemäße hygienische Verhältnisse in den Rettungswachen, den Außenstellen und den
Notarztstandorten zu sorgen und erforderliche Desinfektionen und Dekontaminationen im erforderlichen Umfang auszuführen. Zur Gewährleistung ist gem. § 12
Abs. 2 Ziff. 7 dieser Satzung ein Hygiene- und Desinfektionsplan aufzustellen.
(8) Die Leistungserbringer Rettungsdienst haben dafür Sorge zu tragen, dass jederzeit ein ausreichender Versicherungsschutz für die Haftung bei Personen- und
Haftpflichtschäden besteht.
(9) Die Leistungserbringer Rettungsdienst haben Einsatzstatistiken zu führen, aus denen die Anzahl der Einsätze, unterteilt nach Einsätzen mit Patienten
sowie Fehleinsätzen, einschließlich der gefahrenen Kilometer, bewertet werden kann.
(10) Die Leistungserbringer Rettungsdienst führen alle Einsatzaufträge der Kreisleitstelle Burgenlandkreis in eigener Verantwortung aus und stellen den
Burgenlandkreis von jeglichen Forderungen frei.
(1) Die Standorte der Rettungswachen, Außenstellen und die Notarztstandorte sind so auszuwählen, dass gem. § 7 Abs. 4 RettDG LSA das erste
Rettungsmittel in 95 % aller Fälle unter gewöhnlichen Bedingungen einen an einer Straße gelegenen Notfallort innerhalb von 12 Minuten erreichen kann.
(2) Die Genehmigungen zur Durchführung des Rettungsdienstes sind als Konzessionen zur Durchführung der Notfallrettung und der qualifizierten
Patientenbeförderung für jeden Versorgungsbereich zu erteilen. Eine Auftrennung im Versorgungsbereich nach Notfallrettung und qualifizierter
Krankenbeförderung hat somit nicht zu erfolgen. Dadurch können die dabei auftretenden Synergieeffekte der universellen Einsetzbarkeit ausgenutzt werden.
(3) Die Dispositionszeit der Kreisleitstelle Burgenlandkreis bei Hilferufen aus der Bevölkerung soll nicht länger als durchschnittlich eine Minute dauern.
(4) Die Rettungswachen und deren Außenstellen sind von den Leistungserbringern Rettungsdienst so zu gestalten, dass eine Ausrückzeit von einer Minute
eingehalten wird. Die Ausrückzeit des Notarztes soll nicht länger als zwei Minuten betragen.
(5) Die Leistungserbringer Rettungsdienst haben für Ausfälle wegen Wartung, Desinfektion, Reparatur o.ä. gemäß den Vorgaben des Trägers
des Rettungsdienstes in Anlage 3 dieser Satzung in den Rettungswachen einsatzbereite Reservefahrzeuge vorzuhalten.
(6) Dem Träger des Rettungsdienstes ist es vorbehalten, entsprechend dem aktuellen Bedarf anhand der Einsatzzahlen und deren zeitlichem Verlauf, die Vorhaltung der
Rettungsmittel befristet dem tatsächlichen Bedarf anzupassen.
(1) Die Sicherstellung des Rettungsdienstes in den Versorgungsbereichen umfasst die Notfallrettung und die qualifizierte Patientenbeförderung. Eine gesonderte
Konzession zur alleinigen Durchführung der qualifizierten Patientenbeförderung wird nicht erteilt.
(2) Zur bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung wird der Rettungsdienstbereich Burgenlandkreis in vier Versorgungsbereiche unterteilt. In jedem
Versorgungsbereich betreibt der beauftragte Leistungserbringer eine Rettungswache mit Außenstellen und Notarztstandort unter strikter Befolgung der Weisungen der
Kreisleitstelle Burgenlandkreis und der Auflagen des Trägers des Rettungsdienstes.
(3) Standorte der Rettungswachen sind:
(4) Die Einsatzgrenzen der einzelnen Rettungswachen ergeben sich unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Hilfsfristen und sind in Anlage 1 dieser
Satzung ersichtlich. Diese Grenzen wurden aus der kartographischen Darstellung der Hilfsfrist-lsochronen nach Anlage 2 dieser Satzung ermittelt.
(5) Unabhängig bestehender Einsatzgrenzen wird in der Notfallrettung nach der "Nähesten-Entfernungs-Strategie" verfahren.
(1) Der Träger des Rettungsdienstes bestellt einen Arzt als Ärztlichen Leiter Rettungsdienst gemäß § 1 0 RettDG LSA.
(2) Dieser ist für das medizinische Qualitätsmanagement der Patientenversorgung und Betreuung im Burgenlandkreis verantwortlich. Er legt hierzu die erforderlichen
Grundsätze fest und wirkt daran mit, dass im Rettungsdienst die notwendigen Strukturen aufgebaut und die Prozessabläufe konstant sach-, zeit- und bedarfsgerecht
erbracht werden.
(3) Der Ärztliche Leiter unterstützt und berät den Träger des Rettungsdienstes in den Angelegenheiten des Rettungsdienstes. Er überwacht insbesondere
die Tätigkeit der Kreisleitstelle Burgenlandkreis und die Qualifikation des Rettungsdienstpersonals und wirkt bei der Erstellung des Rettungsdienstbereichsplans mit.
(1) Die notärztliche Versorgung im Rettungsdienstbereich wird gemäß § 23 RettDG LSA durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt
sichergestellt.
(2) Als Organisationsform des Notarztdienstes ist das "Rendezvous-System" anzuwenden. Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und Rettungstransportwagen (RTW) fahren getrennt
zum Notfallort. Der Einsatz des Rettungstransportwagens (RTW) als Notarztwagen (NAW) ist in Ausnahmefällen möglich.
(3) Die Einweisung von Notfallpatienten erfolgt nach Maßgabe des Notarztes. Sie sollte in der Regel in das nächstgelegene bzw. am günstigsten zu erreichende,
geeignete Krankenhaus erfolgen.
(4) Die Asklepios Klinik Weißenfels GmbH und die Klinikum Burgenlandkreis GmbH gewährleisten gegenüber der Kreisleitstelle Burgenlandkreis eine jederzeitige
Auskunftsbereitschaft über bestehende Aufnahme- und Behandlungskapazitäten.
(1) Gemäß § 34 RettDG LSA erfolgt im Bedarfsfall nicht ausreichender Rettungsmittel gemäß § 2 Abs. 4 RettDG LSA sowie im Fall eines
Ereignisses mit einer großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten die Anforderung zusätzlicher Rettungsmittel im Rahmen der Nachbarschaftshilfe aus den
angrenzenden Rettungsdienstbereichen. Dazu sind zwischen den jeweiligen Trägern des Rettungsdienstes entsprechende vertragliche Vereinbarungen zur gegenseitigen
Hilfeleistung abzuschließen.
(2) Bei Großschadensereignissen mit Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten können die Einheiten der Schnellen Einsatz Gruppen (SEG) und des
Katastrophenschutzes eingesetzt werden.
(3) Durch den Träger des Rettungsdienstes ist geeigneten, im Rettungsdienst tätigen Notärzten, gem. § 35 Abs. 1 RettDG LSA, die Aufgabe des Leitenden
Notarztes (LNA) durch Berufung zu übertragen. Deren Aufgaben sind in einer gesonderten Dienstordnung geregelt.
(4) Durch den Träger des Rettungsdienstes werden geeignete, im Rettungsdienst tätige Personen, als Organisatorischer Leiter Rettungsdienst (OrgL RD),
gemäß § 35 Abs. 2 RettDG LSA berufen. Deren Aufgaben sind in einer gesonderten Dienstordnung geregelt.
(5) Als Fahrer des Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) darf nur eingesetzt werden, wer als Organisatorischer Leiter Rettungsdienst (OrgL RD) berufen ist.
(6) Zur Bewältigung größerer Notfallereignisse kann durch die Kreisleitstelle Burgenlandkreis auf geeignete Ärzte der Kliniken und des Territoriums im
Burgenlandkreis zurückgegriffen werden.
(7) Vom Träger des Rettungsdienstes ist ein Einsatzdokument zur Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen
zu erarbeiten, in dem alle Maßnahmen zu planen und zu dokumentieren sind. Dieses Einsatzdokument ist ständig zu aktualisieren.
(8) Durch die Leistungserbringer Rettungsdienst sind zusätzliche Kräfte und Mittel für den erweiterten Rettungsdienst vorzuhalten. Diese bestehen aus folgenden
Komponenten:
(9) Die Rettungsmittel sind aus der Reserve bzw. den Sanitätszügen zu entnehmen. Die Ausrückzeit soll bei Fahrzeugen mit Trupp- bzw. Staffelstärke 30 Minuten und bei Gruppenstärke 45 Minuten nicht überschreiten.
(1) Die Finanzierung des Rettungsdienstes richtet sich nach Abschnitt 8 des RettDG LSA.
(2) Die Leistungserbringer Rettungsdienst rechnen alle rettungsdienstliehen Teilleistungen in einer Gesamtrechnung ab. Rettungsdienstliche Teilleistungen sind das Entgelt
für das jeweilige Rettungsmittel, das Notarztentgelt, das Leitstellenentgelt sowie das Verwaltungsentgelt des Trägers des Rettungsdienstes.
(3) Alle Leistungserbringer des Rettungsdienstbereiches Burgenlandkreis sind für die Abrechnung selbst zuständig und beauftragen hierfür gemeinsam ein
Abrechnungsunternehmen.
(1) Durch die Leistungserbringer Rettungsdienst sind das Rettungsdienstpersonal und die Rettungsmittel während der sich aus Anlage 3 dieser Satzung ergebenden
Vorhaltezeiten der Rettungsmittel nicht anderweitig einzusetzen.
(2) Der Träger des Rettungsdienstes bzw. die Leistungserbringer Rettungsdienst gewährleisten gem. § 7 Abs. 3 Nr. 8 und 9 RettDG LSA die durch den Gesetzgeber
festgesetzten Normen durch folgende Maßnahmen:
(3) Die Leistungserbringer informieren den Träger des Rettungsdienstes unverzüglich über eingehende Beschwerden von Patienten bzw. aus der Bevölkerung.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
(1) Diese Satzung über den Rettungsdienstbereichsplan tritt am 01.04.2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Rettungsdienstbereichsplan vom 02.06.2014 (Beschluss des Kreistages-Nr. 485-48/2014 KT vom 02.06.2014) außer Kraft.
Naumburg, den 11.03.2016
Götz Ulrich
Landrat
Anlagen
Anlage 1 | Zuordnung der Orte im Rettungsdienstbereich Burgenlandkreis zu den Rettungswachen und Notarztstandorten |
Anlage 2 | kartographische Darstellung der Hilfsfrist-Isochronen |
Anlage 3 | Rettungsmittelvorhaltung |
Von der Darstellung wurde abgesehen.
Von der Darstellung wurde abgesehen.
Versorgungsbereich | Rettungsmittel | Standort/Rettungswache | Vorhaltezeiten |
Naumburg | NEF | Saale-Unstrut-Klinikum Naumburg | täglich 24 h |
RTW | Rettungswache Naumburg | täglich 24 h | |
RTW | Rettungswache Naumburg | täglich 24 h | |
RTW | Rettungswache Naumburg | täglich 07-19 Uhr | |
MZF | Rettungswache Naumburg | Mo.-Fr. 07-19 Uhr | |
RTW | Rettungswache Naumburg | Reserve | |
NEF | Rettungswache Naumburg | Reserve | |
RTW | Außenstelle Bad Kösen | täglich 24 h | |
Laucha | NEF | Landambulatorium Bad Bibra | täglich 24 h |
RTW | Rettungswache Laucha | täglich 24 h | |
RTW | Rettungswache Laucha | Reserve | |
NEF | Rettungswache Laucha | Reserve | |
RTW | Außenstelle Saubach | täglich 24 h | |
RTW | Außenstelle Nebra | täglich 24 h | |
Weißenfels | NEF | Asklepios Klinik Weißenfels | täglich 24 h |
RTW | Rettungswache Weißenfels | täglich 24 h | |
RTW | Rettungswache Weißenfels | täglich 24 h | |
RTW | Rettungswache Weißenfels | täglich 07-19 Uhr | |
RTW | Rettungswache Weißenfels | Mo.-Fr. 07-19 Uhr | |
MZF | Rettungswache Weißenfels | täglich 24 h | |
KTW-S | Rettungswache Weißenfels | ohne Personal | |
RTW | Rettungswache Weißenfels | Reserve | |
NEF | Rettungswache Weißenfels | Reserve | |
RTW | Außenstelle Hohenmölsen | täglich 24 h | |
Zeitz | NEF | Georgius-Agricola-Klinikum Zeitz | täglich 24 h |
RTW | Rettungswache Zeitz | täglich 24 h | |
RTW | Rettungswache Zeitz | täglich 24 h | |
RTW | Rettungswache Zeitz | täglich 07-19 Uhr | |
MZF | Rettungswache Zeitz | Mo.-Fr. 07-19 Uhr | |
RTW | Rettungswache Zeitz | Reserve | |
NEF | Rettungswache Zeitz | Reserve | |
RTW | Außenstelle Oberkaka | täglich 24 h |