Quelle: Naumburger Tageblatt vom 22.12.2007
Naumburger Tageblatt vom 14.02.2009
Naumburger Tageblatt vom 30.04.2010

Satzung zur Schülerbeförderung im Burgenlandkreis

gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 056-04/2007 KT vom 17.12.2007

in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 26.04.2010

Aufgrund des § 6 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S. 522) in Verbindung mit dem § 71 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-An­halt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 17. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 44) hat der Kreistag des Burgenland­kreises in seiner Sitzung am 17.12.2007 folgende Satzung zur Schüler­beförderung im Burgenlandkreis beschlossen.

§ 1
Anspruchsberechtigung, zumutbare Mindestentfernung, Anspruchsvoraussetzung

1. Der Burgenlandkreis hat die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die notwen­digen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten, wenn folgende Mindestanforderungen für den Schulweg überschritten werden:

1.1. Primarstufe (einschließlich Vorklassen) 2 km
1.2. Sekundarstufe 1 (Klassen 5-10) 3 km
1.3. des schulischen Berufsgrundbildungsjahres und des Berufsvorbereitungsjahr, des ersten Schuljahrganges derjenigen Berufsfachschulen, zu deren Zugangsvoaussetzungen kein mittlerer Schulabschluss gehöhrt 4 km

Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht nur für die Wegstrecke zwischen der Wohnung bzw. nächstgelegenen Haltestelle der Schüler oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule der von ihr oder ihm gewählten Schulform.
Als nächstgelegene Schule im Sinne dieser Satzung gilt die Schule, welche im Schulbezirk/Schuleinzugsbereich liegt. Grundlage dafür ist die von der Schulbehörde genehmigte Schulentwicklungsplanung. Dazu gehören auch Förderschulen nach § 8 des Schulgesetzes des Landes Sach­sen-Anhalt.
Auch die Schule gilt als nächstgelegene Schule, die auf Anordnung der Schulbehörde besucht wird.
Bei der Ermittlung der nächstgelegenen Schule werden Schulen in Freier Trägerschaft dann nicht berücksichtigt, wenn die Schülerin oder der Schüler eine öffentliche Schule besuchen könnte.
Besucht die Schülerin oder der Schüler eine Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 oder eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung, besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule mit diesem Bildungsangebot.
Liegt die nächstgelegene Schule außerhalb des Gebietes des Burgenlandkreises, so kann dieser seine Verpflichtung nach § 71 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA auf Erstattung der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs beschränken, die er bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hat.
Dies gilt nicht im Falle des Besuchs von Förderschulen, wenn in dem Gebiet keine Förderschule vorgehalten wird.

2. Die in Ziffer 1.1 und 1.2 festgelegte Mindestentfernung darf um ma­ximal einen Kilometer überschritten werden, wenn ein Schulbus auf­grund der örtlichen Verhältnisse nicht eingesetzt werden kann und dadurch Einzelbeförderung erforderlich ist.

3. Die Mindestentfernung ergibt sich aus dem kürzesten zumutbaren Weg des Schülers vom Wohngebäude bis zur Grenze des Schul­grundstückes bzw. vom Wohngebäude bis zur nächsten vom Landkreis bestimmten Haltestelle.

4. [ersatzlos gestrichen]

5. Der Anspruch auf Beförderung zur Schule oder auf Ersatz der not­wendigen Aufwendungen für den Schulweg besteht für die Schüler nur bei dem Besuch der nach dem Lehr- u. Stundenplan vorgegebenen Unterrichtsveranstaltungen.
Anspruch bzw. Erstattung besteht auch bei Fahrten zum Betriebsprak­tikum, wenn der kürzeste Weg zwischen Wohnort und Praktikumsstelle mindestens die in Ziffer 1.2 festgelegte Entfernung beträgt, aber nicht mehr als 30 km entfernt ist. Von der Entfernungsbegrenzung kön­nen auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein geeigneter Praktikumsplatz in dem genannten Umkreis nicht gefunden werden kann und eine Genehmigung des Schulleiters vorliegt.
Bei Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalten, Studienfahrten, Besichtigungen und ähnlichen Veranstaltungen besteht der Anspruch nur für den Weg zur Schule und zwar zu den üblichen Fahrtzeiten und unter Voraussetzung zu Ziffer 1.

6. Abweichungen von den Festlegungen der Ziffer 1 können auf Antrag der Erziehungsberechtigten und nach Befürwortung des Schul­leiters, aus pädagogischen Gründen, schulorganisatorischen Notwen­digkeiten oder, wenn auf dem Schulweg besondere Gefahren beste­hen, durch den Träger der Schülerbeförderung gestattet werden.

7. Unabhängig von den Regelungen in Ziffer 2-5 besteht eine Beförderungs- oder Erstattungspflicht, wenn der Schüler wegen einer körperlichen und geistigen Behinderung befördert werden muss. Eine derart notwendige Beförderung ist grundsätzlich vorher schriftlich unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens durch die Erziehungs­berechtigten oder die schulische Einrichtung zu beantragen.

8. Die Beförderung zum Schwimmunterricht der Klassen 3 der Grund­schulen wird zu 100 % vom Landkreis übernommen. Dies gilt auch für den epochalen Schwimmunterricht.

§ 2
Härtefallregelung

1. Der Burgenlandkreis hat die in seinem Gebiet wohnenden die Schülerinnen und Schüler

  1. der Schuljahrgänge der 11. u. 12 der Gymnasien und 11 bis 13 der Gesamtschulen,
  2. der Berufsfachschulen, sofern diese nicht bereits durch § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) erfasst sind, der Fachschulen, Fachoberschulen und Fachgymnasien

bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs oder des freigestellten Schülerverkehrs von den Fahrtkosten zu entlasten, wenn die Mindestentfernung von 4 km überschritten wird.
Die Entlastung erfolgt

abzüglich einer Eigenbeteiligung von 100 Euro je Schuljahr.
Bei der Ermittlung der nächstgelegenen Schule werden Schulen in freier Trägerschaft dann nicht berücksichtigt, wenn die Schülerin oder der Schüler eine öffentliche Schule besuchen könnte.
Als nächstgelegene Schule gilt auch die Schule, die auf Anordnung der Schulbehörde besucht wird.
Liegt die nächstgelegene Schule außerhalb des Gebiets des Burgenlandkreises, beschränkt sich die Entlastung auf die Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs in seinem Gebiet. Die Entlastung darf den Betrag der notwendigen Aufwendungen für den Weg zur tatsächlich besuchten Schule abzüglich der Eigenbeteiligung nach Satz 2 nicht übersteigen.

2. Die Mindestentfernung ergibt sich aus dem kürzesten zumutbaren Weg des Schülers vom Wohngebäude bis zur Grenze des Schulgrundstückes bzw. vom Wohngebäude bis zur nächsten vom Landkreis bestimmten Haltestelle.

3. Die unter § 2 fallenden Schüler haben auch Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Erstattung der notwendigen Aufwendungen, wenn sich die Schule im Wohnort befindet. Besteht eine Gemeinde aus mehreren Bezirken, Ortsteilen und/oder in sich geschlossene zusammenhängend bebaute Wohngebiete, so ist der Wohnort der Teil, in welchen sich die Wohnung befindet.

4. Der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg besteht für die Schüler nur bei dem Besuch der nach dem Lehr- u. Stundenplan vorgegebenen Unterrichtsveranstaltungen.
Anspruch bzw. Erstattung besteht auch bei Fahrten zum Betriebspraktikum, wenn der kürzeste Weg zwischen Wohnort und Praktikumsstelle mindestens die festgelegte Mindestentfernung von 4 km beträgt, aber nicht mehr als 30 km entfernt ist. Von der Entfernungsbegrenzung können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein geeigneter Praktikumsplatz in dem genannten Umkreis nicht gefunden werden kann und eine Genehmigung des Schulleiters vorliegt.
Bei Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalten, Studienfahrten, Besichtigungen und ähnlichen Veranstaltungen besteht der Anspruch nur für den Weg zur Schule und zwar zu den üblichen Fahrtzeiten und unter Voraussetzung zu Ziffer 1.

5. Die in den Absätzen 2 und 4a des § 71 SchulG LSA nicht genannten Schülerinnen und Schüler können in Ausnahmefällen vom Burgenlandkreis Zuschüsse zu den notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erhalten. Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Erziehungsberechtigten und/oder der Schüler, soweit sie volljährig sind, dringend geboten ist. Dem Antrag sind zum Nachweis der Bedürftigkeit nachprüfbare Unterlagen beizufügen.

§ 3
Schulweg und Wartezeiten

1. Die maximale Schulwegzeit ( Geh - und Fahrzeit) soll in der Regel für eine Wegstrecke

bei Schülern nach Ziffer 1.1. 30 Minuten
bei Schülern nach Ziffer 1.2. 60 Minuten
bei Schülern nach Ziffer 1.3. 120 Minuten

nicht überschreiten.

2. Ausgenommen von dieser Regelung sind Förderschulen nach § 8 des SchulG LSA.

3. Die Wartezeit am Schulstandort soll in der Regel vor Unterrichtsbeginn nicht mehr als 30 Minuten und nach Unterrichtsschluss nicht mehr als 30 Minuten betragen. Für umsteigende Schüler soll die Wartezeit 15 Minuten nicht überschreiten.
Für Wartezeiten vor und nach dem Unterricht soll durch die Schulen im Bedarfsfall eine geeignete Aufenthaltsmöglichkeit angeboten wer­den. Wartezeiten, die durch die Stundenplangestaltung entstehen, sind den Schülern zuzumuten (z. B. Stundenausfall, Beginn 2. Stunde und später usw.)

4. Im Grundschulbereich sind in der Regel eine Hin- und eine, in Ausnah­mefällen zwei Rückfahrten, für die übrigen Schulen eine Hin- und zwei Rückfahrten zulässig. Die zweite Rückfahrt, sowie weitere Ausnahmen haben die Schulen beim Träger der Schülerbeförderung schriftlich zu beantragen und zu begründen.
Die Schülerbeförderung ist zwischen den Schulformen, Schulen und Schulstandorten zu koordinieren.

§ 4
Beförderungsmittel

Der Schüler hat das vom Burgenlandkreis bestimmte Beförderungsmittel zu benutzen. Es muss für den Schüler zumutbar sein. Die Beförderung wird in der Regel im Rahmen des öffentlichen Personennah­verkehrs durchgeführt. Ein Anspruch auf besondere Transportmittel oder auf Mitbeförderung einer Begleitperson besteht nicht. Ausnahmen sind durch die Erziehungsberechtigten unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens schriftlich zu beantragen und zu begründen.
Es ist die für den Landkreis kostengünstigste Beförderungsart, in der Regel das öffentliche Verkehrsmittel, zu wählen.
Die im Fahrzeugschein ausgewiesenen und im Kraftomnibus zugelas­senen Sitz- und Stehplätze sind in der Schülerbeförderung zu nutzen. Einen Rechtsanspruch auf einen Sitzplatz haben die Schüler nicht.
Die von den Verkehrsunternehmen eingesetzten Fahrzeuge müssen der Fassung des "Anforderungskataloges für Kraftomnibusse (KOM) und Kleinbusse (Pkw), die zur Beförderung von von Schülern und Kindergartenkindern eingesetzt werden" entsprechen.
Es gelten die Tarifbestimmungen und die Beförderungsbedingungen des MDV.
Andere als öffentliche Verkehrsmittel dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Trögers der Schülerbeförterung eingesetzt werden.

§ 5
Notwendige Aufwendungen

1. Als notwendige Aufwendungen für den Schulweg gelten:

2. Wird nicht die Schule besucht, bei deren Besuch ein Anspruch auf Beförderung oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen bestün­de, so werden nur die notwendigen Aufwendungen für den Weg zu dieser Schule (nächstgelegene Schule) erstattet.
Die Erstattung darf den Betrag der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu der tatsächlich besuchten Schule nicht überschreiten.

§ 6
Geltendmachung des Anspruchs

Der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen für den Schul­weg ist jährlich bis spätestens 31.10. für das zurückliegende Schuljahr beim Träger der Schülerbeförderung geltend zu machen.
Bei der Antragstellung sind alle notwendigen Unterlagen (Antrag, Fahr­ausweise, Fahrbelege, Schulbescheinigung usw.) mit einzureichen.
Eine Zwischenabrechnung für das erste Schulhalbjahr kann durch den Träger der Schülerbeförderung veranlasst werden.

§ 7
Inkrafttreten

1. Die Satzung zur Schülerbeförderung tritt am 01.01.2008 in Kraft.

2. Gleichzeitig treten die Satzungen über die Schülerbeförderung des Landkreises Weißenfels vom 18.06.2001 und die Satzung für die Schülerbeförderung im Burgenlandkreis vom 07.06.1999 zuletzt ge­ändert am 10.04.2000. außer Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 18.12.2007

Harri Reiche
Landrat


Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Schülerbeförderung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 12.02.2009

Harri Reiche
Landrat


Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die Schülerbeförderung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 27.04.2010

Harri Reiche
Landrat