Quelle: Wochenspiegel vom 27. 12. 2002
Naumburger Tageblatt vom 03. 02. 2005

Satzung für die Sparkasse Burgenlandkreis

in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 31. 01. 2005


Gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 240-25/2002 KT vom 16. 12. 2002,
Nr. 048-06/2005 KT vom 31. 01. 2005.

Auf Grund von § 4 Abs. 3 des Sparkassengsetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA) vom 13. September 2001 (GVBl. LSA S 576) wird folgende Satzung erlassen:

§ 1
Name, Sitz und Siegel

(1) Die Sparkasse Burgenlandkreis (im Folgenden Sparkasse genannt) mit dem Sitz in Zeitz ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen.

(3) Die Sparkasse ist Mitglied des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes.

§ 2
Trägerschaft

(1) Träger der Sparkasse ist der Burgenlandkreis.

(2) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen; im Übrigen gilt das Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in seiner jeweiligen Fassung.

§ 3
Organe

Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

§ 4
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Dem Verwaltungsrat gehören 15 Mitglieder an.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. dem Vorsitzenden (§ 10 SpkG-LSA)
  2. neun weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1 SpkG-LSA)
  3. fünf Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Abs. 2 SpkG-LSA).

§ 5
Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet seine Sitzungen.

(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen angemessener Frist einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Mitglieder des Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen. An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. In dringenden Fällen kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.

(3) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 6
Kreditausschuss

(1) Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, deren Zahl der Verwaltungsrat bestimmt (§ 17 Abs. 1 SpkG-LSA).

(2) Der Kreditausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.

(3) An Sitzungen des Kreditausschusses nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Kreditausschusses mit beratender Stimme teil.

(4) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend; in der Niederschrift sind das Stimmenverhältnis bei der Beschlussfassung und die Namen der Ablehnenden festzuhalten.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.

(2) Das Nähere über den Geschäftsgang des Vorstandes, die Geschäftsbereiche der Mitglieder und ihre Vertretung bestimmt die Geschäftsanweisung.

§ 8
Vertretung

(1) Die Sparkasse wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten; Absatz 2 bleibt unberührt. zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

(3) Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht erteilen.

§ 9
Bekanntmachungen der Sparkasse

(1) Bekanntmachungen der Sparkasse sind in der "Mitteldeutschen Zeitung/Zeitzer Zeitung" und im "Naumburger Tageblatt/Mitteldeutsche Zeitung (Ausgaben Naumburg und Nebra)" zu veröffentlichen. Aufgebots- und Kraftloserklärungen von Sparkassenbüchern sind in der "Mitteldeutschen Zeitung/Zeitzer Zeitung" und im "Naumburger Tageblatt/Mitteldeutsche Zeitung (Ausgaben Naumburg und Nebra)" bekanntzumachen.

(2) Bekanntmachungen sind außerdem in den Kassenräumen der Sparkasse auszuhängen.

§ 10
Auslegung der Satzung

Die Satzung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung in den Kassenräumen der Sparkasse auszulegen.

§ 11
Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft
Gleichzeitig tritt die Satzung mit Beschluss-Nr. 72-31/1997 KT vom 24. 02. 1997, geändert durch Beschlüsse Nr. 432-38/1997 KT vom 08. 12. 1997 und Nr. 453-42/1998 KT vom 04. 05. 1998 außer Kraft.
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Sparkasse Burgenlandkreis tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Naumburg, den 01. 02. 2005

Harri Reiche
Landrat des Burgenlandkreises