Quelle: Naumburger Tageblatt vom 22.12.2007
Gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 061-04/2007 KT vom 17.12.2004
(1) Die Kreissparkasse Weißenfels (im folgenden Sparkasse genannt) mit dem Sitz in Weißenfels ist eine
mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen.
(3) Die Sparkasse ist Mitglied des Ostdeutschen Sparkassenverbandes.
(1) Träger der Sparkasse ist der Burgenlandkreis.
(2) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen; im Übrigen gilt das
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in seiner jeweiligen Fassung.
Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
(1) Dem Verwaltungsrat gehören 12 Mitglieder an.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus
(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet seine Sitzungen.
(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn
Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat in angemessener Frist
einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Mitglieder des
Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen. An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen
die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SpkG-LSA und die
stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates beratend teil. In dringenden Fällen kann im Umlaufverfahren
beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.
(3) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und
einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
(1) Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern,
deren Zahl der Verwaltungsrat bestimmt (§ 17 Abs. 1 SpkG-LSA).
(2) Der Kreditausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.
(3) An Sitzungen des Kreditausschusses nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach
§ 19 Abs. 1 Satz 2 SpkG-LSA und die stellvertretenden Mitglieder des Kreditausschusses mit beratender Stimme teil.
(4) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend; in der Niederschrift sind das Stimmenverhältnis bei der Beschlussfassung und die
Namen der Ablehnenden festzuhalten.
(1) Der Vorstand besteht aus der [Anmerkung: wohl eher dem] Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied. Neben
ordentlichen Mietgliedern können auch stellvertretende Mitglieder bestellt werden, die ständiges oder volles
Stimmrecht im Vorstand besitzen (nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SpkG-LSA).
(2) Das Nähere über den Geschäftsgang des Vorstandes, die Geschäftsbereiche der Mitglieder und ihre
Vertretung bestimmt die Geschäftsanweisung.
(1) Die Sparkasse wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten; Absatz 2 bleibt
unberührt. zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern.
(3) Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht erteilen.
(1) Bekanntmachungen der Sparkasse sind in der Mitteldeutschen Zeitung-Wei6szlig;enfelser Zeitung-zu
veröffentlichen.
(2) Bekanntmachungen sind außerdem in den Kassenräumen der Sparkasse auszuhängen.
Die Satzung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung in den Kassenräumen der Sparkasse auszulegen.
Diese Satzung tritt am 27.12.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Kreissparkasse Weißenfels vom 16.09.2004 außer Kraft.
Naumburg, den 18.12.2007
Harri Reiche
Landrat