Quelle: Naumburger Tageblatt 15.07.2006
Naumburger Tageblatt 08.11.2007
Auf Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG-LSA) vom 09.10.1992 (GVBl. LSA S. 730) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 16.11.2006 (GVBl. LSA S. 522) und der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 16.11.2006 (GVBl. LSA S. 522) hat die Verbandsversammlung des Planungsgebietes Zeitz und umgebende Gemeinden in ihrer Sitzung am 12.01.2007 nachfolgende 4. Änderungssatzung zur Verbandssatzung beschlossen.
1. Der Zweckverband ist ein Planungsverband gemäß §§ 204 und 205 Abs. 1 Bau GB und führt den
Namen "Planungsverband Zeitz und umgebende Gemeinden".
2. Der Sitz des Planungsverbandes Zeitz und umgebende Gemeinden ist Stadt Zeitz, Stadtverwaltung Zeitz, Altmarkt 1, 06712
Zeitz, Burgenlandkreis
3. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; er besitzt Dienstherrenfähigkeit.
4. Der Planungsverband führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift "Planungsverband Zeitz und umgebende
Gemeinden".
Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet innerhalb der Gemarkungsgrenzen seiner Mitglieder.
1. Der Zweckverband hat folgende Aufgaben:
Organe des Planungsverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsgeschäftsführer.
1. Die Vertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften wählen einen Vertreter zum Mitglied der
Verbandsversammlung und für diesen bis zu drei Stellvertreter für die Dauer ihrer Wahlzeit. Der Vertreter kann
jederzeit abgewählt werden. Der Vertreter muss Einwohner der jeweiligen Gemeinde sein. Sie sind an die Beschlüsse
des sie entsendenden Verbandsmitgliedes gebunden. Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.
Für ihre Entschädigung finden die Vorschriften über den Auslagenersatz und die Aufwandsentschädigung
der für die Gemeinde ehrenamtlich Tätigen entsprechende Anwendung.
Die Höhe der Entschädigung wird in einer Entschädigungssatzung geregelt.
2. Jede Mitgliedsgemeinde erhält in der Verbandsversammlung folgende Stimmen.
Damit verteilen sich die Stimmen wie folgt.
3. Die Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt ihrer
Nachfolger weiter aus.
4. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen
Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Stimmen vertreten sind.
1. Die Verbandsversammlung überwacht die Angelegenheiten des Verbandes und ist ausschließlich zuständig für:
Die in dieser Satzung genannten Wertgrenzen stellen Bruttobeträge dar.
2. Für die Änderung der Verbandssatzung, den Beitritt weiterer Mitglieder, das Ausscheiden oder den Ausschluss
eines Mitgliedes sowie die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von zwei Drittel der satzungsmäßigen
Stimmen der Verbandsversammlung und die Mehrheit der Verbandsmitglieder erforderlich.
1. Die Verbandsversammlung wird schriftlich vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung einberufen. Die Einberufung hat
in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen. In Notfällen kann die
Verbandsversammlung ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.
2. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände. Dabei sind die für die Verhandlung
erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen.
3. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn das
öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner dies erfordern.
Über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nicht öffentlich verhandelt werden. In
nicht öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder wenn
dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Verbandsversammlung bekannt zu geben, sofern nicht das
öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen.
4. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und keiner eine
Verletzung der Vorschriften über die Einberufung rügt. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung stellt die
Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest.
5. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung zur
Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Anzahl der
vertretenen Stimmen und anwesenden Verbandsmitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung
ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.
6. Abstimmungen erfolgen offen. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung oder in Angelegenheiten des Verfahrens die
Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen (einfache Mehrheit)
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Über die Sitzungen der Verbandsversammlung sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens die
Zeit, den Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse
sowie das Ergebnis der Abstimmung und Wahlen enthalten. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung und jeder Vertreter eines
Verbandsmitgliedes können verlangen, dass ihre Erklärungen in der Niederschrift festgehalten werden. Jede
Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie soll innerhalb
von 14 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift
entscheidet die Verbandsversammlung.
1. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seinen 1. und 2.
Stellvertreter.
2. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung wird aus der Mitte der Verbandsversammlung für die Dauer der für
die Gemeinderäte geltenden Wahlperiode gewählt. Ebenso wählt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zwei,
die den Vorsitzenden der Verbandsversammlung im Verhinderungsfall vertreten. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im
Amt, es sei denn, sie werden vorzeitig abgewählt.
3. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung kann mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der
Verbandsversammlung abgewählt werden. Eine Nachwahl hat unverzüglich stattzufinden.
4. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft die Sitzungen der Verbandsversammlung ein und leitet die Sitzungen der
Verbandsversammlung im Rahmen der Geschäftsordnung. Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
1. Der Verbandsgeschäftsführer vertritt den Zweckverband. Er leitet die Verwaltung des Zweckverbandes,
erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm
durch die Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung zugewiesen sind. Dies gilt nicht, sofern Geschäfte der
Verbandsgeschäftsführer gem. § 7 zugewiesen sind.
2. Der Verbandsgeschäftsführer ist ehrenamtlich tätig.
3. Sofern der Verbandsgeschäftsführer aufgrund unvorhergesehener Ereignisse an der Wahrnehmung seiner Aufgaben
gehindert ist, bestimmt der Vorsitzende der Verbandsversammlung zunächst vorläufig dessen Vertretung. Der
Verbandsversammlung steht das Recht zu, in der nächsten ordentlichen Verbandsversammlung diese vorläufige
Regelung zu bestätigen oder eine andere Person als Vertreter zu benennen.
4. Der Verbandsgeschäftsführer hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und deren
Durchführung zu gewährleisten. Er ist der Verbandsversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
5. Als Leiter der Verwaltung obliegt dem Verbandsgeschäftsführer die Verantwortung für die sachgerechte
Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung.
6. Der Verbandsgeschäftsführer ist Mitglied der Verbandsversammlung mit beratender Stimme.
1. Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind, sofern sie
nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsgeschäftsführer
handschriftlich unterzeichnet sind.
2. Die Schriftform der Absätze 1 gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung
oder aufgrund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht.
Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine allgemeine Verbandsumlage und eine spezielle Verbandsumlage,
soweit die sonstigen Einnahmen und speziellen Entgelte nicht ausreichen, den Finanzbedarf zu decken.
Der Umlagenbedarf und dessen Verteilung auf die Mitglieder sind in der Haushaltssatzung festzulegen.
Bemessungsgrundlage ist bei der allgemeinen Verbandsumlage die prozentuale Stimmenaufteilung laut dieser Satzung.
Bemessungsgrundlage ist bei der speziellen Verbandsumlage eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Mitgliedsgemeinden
Kayna, Geußnitz, Würchwitz, Döbris und dem Verband.
Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.
Für die Entschädigung der Vertreter der Verbandsmitglieder, deren Stellvertreter und des ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführers finden die Bestimmungen über den Auslagenersatz und die Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Gemeinde in Abhängigkeit vom Umfang des Aufgabenbestandes entsprechende Anwendung.
1. Will ein Verbandsmitglied aus dem Verband ausscheiden, so hat es dies schriftlich beim Verband zu beantragen.
Über den Antrag entscheidet die Verbandsversammlung gemäß § 7 Abs. 2 dieser Satzung. Für die
Abwicklung des Ausscheidens ist ein schriftlicher Vertrag zwischen dem ausscheidenden Mitglied und dem Verband zu
schließen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist nur dann gegeben, wenn
Tatsachen und Umstände vorliegen, die das weitere Verbleiben eines Verbandsmitgliedes im Verband unzumutbar machen,
weil seine Existenz oder Aufgabenerfüllung gefährdet würde. Für die Abwicklung im Fall der
Kündigung gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
3. Das Ausscheiden und die Kündigung bedürfen der Genehmigung durch die Kommunalaufsicht.
4. Fallen Verbandsmitglieder durch Eingliederung in andere Gemeinden, durch Zusammenschlüsse mit anderen Gemeinden,
durch Auflösung oder aus einem anderen Grund weg, tritt die Gemeinde, in das das Verbandsmitglied eingegliedert ist
oder mit dem es zusammengeschlossen wird, in die Rechtsstellung des weggefallenen Verbandsmitgliedes ein.
5. Wenn Gründe des öffentlichen Wohles nicht entgegenstehen, kann der Verband im Falle des Abs. 4 binnen drei
Monaten vom Wirksamwerden der Änderung das neue Verbandsmitglied ausschließen; in gleicher Weise kann das
Verbandsmitglied seinen Austritt aus dem Verband erklären. Ausschluss und Austritt bedürfen der Genehmigung der
Kommunalaufsichtsbehörde. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
1. Der Verband ist aufzulösen, wenn
2. Die Auflösung des Verbandes bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
3. Die Abwicklung, insbesondere die Aufteilung des Verbandsvermögens und Einzelheiten der Auseinandersetzung werden
durch Vertrag geregelt. Können sich die Verbandsmitglieder nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel
sechs Monate beträgt, über die Abwicklung einigen, trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen
Bestimmungen.
4. Die Auflösung des Verbandes ist öffentlich bekannt zu machen.
1. Die Bekanntmachungen des Planungsverbandes Zeitz und umgebende Gemeinden erfolgen im Amtsblatt der
Verwaltungsgemeinschaft Droyßiger Zeitzer Forst - Forstkurier sowie im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Zeitzer
Land.
2. Satzungen und deren Änderung sind ortsüblich gemäß Absatz 1 bekannt zu machen.
Genehmigungspflichtige Änderungen der Verbandssatzung werden durch die Kommunalaufsichtsbehörde bekannt
gemacht.
3. Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit oder Bestandteil
einer solchen, so kann diese durch eine öffentliche Bekanntmachung der Auslegung ersetzt werden. Auf die Auslegung
wird unter Angabe des Ortes und der öffentlichen Bekanntmachung hingewiesen.
Kommunalaufsichtsbehörde des Verbandes ist der Landkreis Burgenlandkreis.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 17.02.2006 außer Kraft.
Zeitz, den 22.10.2007
gez. Kraneis
Geschäftsführer des Planungsverbandes Zeitz und umgebende Gemeinden
gez. Stirbo,
Vorsitzende des Planungsverbandes Zeitz und umgebende Gemeinden
Auf Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt i.V.m. der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt, dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und der Verwaltungsgerichtsordnung (Fundstellennachweis siehe Anlage) ergeht folgender
1. Die durch die Verbandsversammlung des Planungsverbandes Zeitz und umgebende Gemeinden in ihrer Sitzung am 12.01.2007
beschlossene 4. Änderungssatzung zur Verbandssatzung wird genehmigt.
2. Die Satzung wird nach Ausfertigung durch die Verbandsvorsitzende mit dieser Genehmigung gemäß § 14 Abs.
2 i.V.m. § 8 Abs. 5 GKG LSA durch die Kommunalaufsichtsbehörde entsprechend ihrer Bekanntmachungsvorschriften
veröffentlicht.
3. Der Planungsverband Zeitz und umgebende Gemeinden sowie die Gemeinden Döbris und Würchwitz haben in der
für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen.
Naumburg, den 12.10.2007
im Auftrag
Przybyla