Quelle:
Richtlinie Förderung Vereinssport Burgenlandkreis: Naumburger Tageblatt vom 31.05.2018
1. Der Burgenlandkreis stellt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten jährlich Mittel für die Förderung des Sports im Landkreis ein. Die Mittel dienen der Unterstützung der
Sportvereine des Kreises im Breiten-, Wettkampf- und Leistungssport.
2. Ziel der Förderung ist die Schaffung und Erhaltung bestmöglicher Bedingungen für das örtliche Gemeinschaftsleben im Hinblick auf den gesundheits-, sozial-, bildungs- und freizeitpolitischen
Wert des Sports in der heutigen Gesellschaft.
1. Der Burgenlandkreis und der Kreissportbund Burgenland e.V. arbeiten im Sinne der Förderung und Pflege des Sports eng zusammen.
2. Mindestens zweimal jährlich stimmen sich beide Partner zur Aufgabenwahrnehmung im Sinne dieser Richtlinie ab.
1. Eine finanzielle Zuwendung kann nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden. Ein Rechtsanspruch des Antragsstellers auf eine Förderung besteht nicht.
2. Voraussetzung für die Förderung eines Sportvereins sind:
Die Förderung erfolgt in den Kategorien:
zu 2. | Zur Institutionelle Förderung gehören: |
2.1. | Die Förderung des Kreissportbundes Burgenland e.V. für Veranstaltungen, die durch den Kreissportbund Burgenland e.V. organisiert werden (z.B. Kreiskinder- und Jugendspiele, Naumburger Sporttage, Grundschul- u. Kita-Sportfeste, Sportlerehrung im Rahmen des Sportlerballs). |
2.2. | Die Förderung von Internationalen- und Traditionssportveranstaltungen, die von überregionaler Bedeutung für den Burgenlandkreis sind und somit das Ansehen des Burgenlandkreises über die Landesgrenzen hinaus mehren. |
2.3. | Die Förderung eigener Sportveranstaltungen des Burgenlandkreises. |
zu 3. | Zur Projektförderung gehören: |
3.1. | Übungsleiterföderung Der Burgenlandkreis kann einen Zuschuss für lizenzierte Übungsleiter/Trainer bis zu 60,00 € pro Jahr gewähren. Mit diesem Zuschuss können sowohl die Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern als auch die Übungsleiterentschädigung finanziert werden. |
3.2. | Förderung von Sportstättenbaumaßnahmen Für die Sportstättenförderung werden insgesamt bis höchstens 30 % der im Haushalt für die Vereinsförderung zur Verfügung stehenden Mittel verwendet. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Antragsteller Eigentümer des betreffenden Grundstücks ist bzw. die Nutzung durch ein langjähriges Nutzungsrecht (mindestens 15 Jahre) gesichert ist. Betriebskosten für die Nutzung von Sportstätten Dritter sind nicht förderfähig. Vorrangig werden die Mittel des Burgenlandkreises für Baumaßnahmen/Sanierungsmaßnahmen eingesetzt, die in Kofinanzierung mit weiteren Zuschussgebern realisiert werden sollen. Der Eigenanteil der Vereine sollte mindestens 10 % der Gesamtkosten betragen. |
3.3. | Zuschüsse zur Organisation und Durchführung des allgemeinen Sportbetriebes Die Höhe dieser Förderung richtet sich nach der Mitgliederzahl der antragstellenden Vereine sowie der zu vergebenden finanziellen Mittel. Der Verein erhält nach dieser Berechnung eine Pauschale und entscheidet eigenverantwortlich über die zweckentsprechende Verwendung auf der Grundlage dieser Richtlinie. Der Eigenanteil der Vereine soll in der Regel mindestens 20 % betragen. Anträge unter einer Antragssumme von 100,00 EUR werden nicht berücksichtigt. |
1. Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Es sollen dazu auch Mittel Dritter eingeworben werden. Doppelförderungen durch den Burgenlandkreis für ein und
dieselbe Maßnahme sind ausgeschlossen.
2. Zuwendungen werden ferner nur gewährt, wenn die Abrechnung der vorangegangenen Förderungen ordnungsgemäß vorliegt.
3. Es werden keine Zuschüsse gewährt, bzw. sie werden zurückgefordert, wenn sie für Veranstaltungen oder Projekte mit verfassungsfeindlichen oder rassistischen Inhalten verwendet werden.
1. Anträge sind schriftlich auf dem als Anlage beigefügtem Formular an den Burgenlandkreis, Amt für Bildung, Kultur und Sport, zu richten. Die Anträge sind bis zum 01.12. des laufenden
Kalenderjahres für das Folgejahr einzureichen.
2. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns ab dem 01.01. eines jeden Jahres gilt als grundsätzlich erteilt.
3. Jeder Antragsteller erhält eine Eingangsbestätigung.
4. Nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung und der Empfehlung des Fachausschusses des Kreistages erhält jeder Antragsteller einen Bescheid über die Gewährung bzw. Ablehnung der Zuwendung in
schriftlicher Form.
5. Die Abforderung der bewilligten Zuschüsse hat bis spätestens 31.10. des laufenden Haushaltsjahres zu erfolgen. Mittel, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgefordert wurden, werden an Vereine
vergeben, die einen Antrag gestellt hatten, aber wegen fehlender Mittel bei der Vergabe nicht berücksichtigt werden konnten.
6. Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen ist durch den Antragsteller mittels eines einfachen Verwendungsnachweises zu belegen. Dieser besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage
von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des eingereichten Finanzierungsplanes summarisch zusammenzustellen sind. Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 28.02. des
Folgejahres dem Fachamt vorzulegen.
7. Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch das zuständige Fachamt des Burgenlandkreises. Im Bedarfsfall auch durch das Rechnungsprüfungsamt des Burgenlandkreises.
8. Die Prüfbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendungen vor Ort zu prüfen. Originalbelege und
förderrelevante Unterlagen sind mind. 5 Jahre lang nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt ist, und auf Verlangen zur Prüfung
vorzulegen.
Die Bewilligung kann insbesondere dann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit widerrufen werden, wenn:
Für zurückzuzahlende Zuschüsse werden Zinsen auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung berechnet.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
Diese Sportförderrichtlinie des Burgenlandkreises tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft und ersetzt somit die bisherige Richtlinie des Burgenlandkreises vom 07.07.2008.
Naumburg, den 18.05.2018
Götz Ulrich
Landrat