Quelle: Naumburger Tageblatt vom 29.04.2008

Verwaltungskostensatzung

gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 090-06/2008 KT vom 21.04.2008

Auf der Grundlage der §§ 3, 6 und 33 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 598 ff) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.11.2006 (GVBl. LSA S. 522) und des § 4 Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698) sowie der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt beschließt der Kreistag nachfolgende Verwaltungskostensatzung.

§ 1
Allgemeines

(1) Für Amtshandlungen und nachfolgende Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis des Burgenlandkreises werden in Anlehnung an die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren und Auslagen erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben.
Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe sind ebenfalls Verwaltungstätigkeiten.

(2) Wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird, werden auch Gebühren erhoben.

(3) Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 2
Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostentarif, welcher Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Ist für den Ansatz einer Gebühr durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsatz) bestimmt, so hat die Behörde, soweit der Kostentarif nichts anderes vorschreibt, bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes, den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.

(3) Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Verwaltungstätigkeiten nebeneinander, ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.

(4) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung

  1. ganz oder teilweise abgelehnt
  2. zurückgenommen, bevor die Amtshandlung beendet ist,

so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.

(5) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder er beruht auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.

(6) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.

§ 3
Rechtsbehelfsgebühren

(1) Bleibt ein Rechtsbehelf erfolglos, betragen die Gebühren über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzurechnen war. War für die Verwaltungstätigkeit keine Gebühr zu erheben, so richtet sich die festzulegende Gebühr nach Nr. 10 des Kostentarifs.

(2) Wird einem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die aus Absatz 1 abzuleitende Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme auf höchstens 25 v.H.

(3) Wird der Rechtsbehelfsbescheid teilweise oder ganz aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Kosten teilweise oder ganz zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

§ 4
Gebührenbefreiung

(1) Gebühren werden nicht erhoben für

  1. mündliche Auskünfte (ausgenommen der Reglung Pkt. 4.1 des Kostentarifs,)
  2. Amtshandlungen, die im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung, des Ausweiswesens für Schwerbeschädigte und Schwererwerbsbeschränkte vorgenommen werden.

(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann außer in den in Abs. 1 genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

§ 5
Auslagen

(1) Sind bei der Vorbereitung oder der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit besondere Auslagen notwendig, so hat der Gebührenschuldner sie ohne Rücksicht darauf, ob eine Gebühr zu entrichten ist, zu erstatten. Auslagen werden in der Höhe erhoben, in der sie tatsächlich entstanden sind.

(2) Als Auslagen gelten insbesondere:

  1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen; erfolgt die Zustellung durch Bedienstete der Behörde, so werden die für die Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben.
  2. Gebühren für Ferngespräche, Telefax
  3. bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten
  4. Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige
  5. Beträge, die anderen Behörden oder Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind
  6. Kosten der Verwahrung oder Beförderung von Sachen
  7. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen
  8. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Durchschriften, Abschriften, Auszüge, Kopien oder sonstige Vervielfältigungen nach den im Gebührentarif enthaltenen Sätzen.

(3) Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und den Gebietskörperschaften im Lande werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25 EURO übersteigen.

§ 6
Gebührenpflichtiger

(1) Wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat, ist zur Zahlung der Gebühren verpflichtet.

(2) Gebührenpflichtig nach § 3 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 7
Entstehung der Gebührenpflicht

(1) Mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages entsteht die Gebührenpflicht.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen nach § 5 entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 8
Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung wird die Gebührenschuld fällig.

(2) Eine Verwaltungstätigkeit kann von der vorherigen Zahlung der Gebühren und Auslagen oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Gebührenvorschusses abhängig gemacht werden. Wenn der Vorschuss die endgültige Gebührenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.

§ 9
Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis können entsprechend § 13 a KAG-LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 10
Anwendung der Verwaltungskostensatzung

Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden nach § 4 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes Land Sachsen-Anhalt sinngemäß Anwendung.

§ 11
In-Kraft-Treten

Die Verwaltungskostensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungskostensatzung des Burgenlandkreises in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12.12.2001 und die Verwaltungskostensatzung des Landkreises Weißenfels vom 08.04.2002 außer Kraft.


Naumburg, den 23.04.2008
Harri Reiche
Landrat

Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung (§ 2)

Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr in EURO
A Allgemeine Verwaltungskosten  
1. Vervielfältigungen durch Reader-, Printer und andere Kopiergeräte schwarz/weiß  
  DIN A 4 0,40
  DIN A 3 0,70
  DIN A 2 7,50
  DIN A 1 9,00
  DIN A 0 und größer 10,00
  Bürodruckgerät pro Seite
(gilt auch für das Anfertigungen für Unterlagen entsprechend der Verdingungsordnung)
0,33
 
     
2. Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise  
2.1. Beglaubigungen  
2.1.1. Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen  
2.1.1.1. je Seite der Erstausfertigung 3,60
2.1.1.2. je Seite der Mehrausfertigung 1,55
2.1.2. Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen 3,50-20,00
2.2. Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse  
2.2.1. Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen und Zeugnissen auf Antrag 10,00-100,00
     
3. Akteneinsicht/Aktenüberlassung  
3.1. Einsichtgewährung in Akten und amtliche Unterlagen, außerhalb eines anhängigen Verfahrens  
3.1.1. wenn die Einsicht beaufsichtigt werden muss 6,00-68,00
3.1.2. in anderen Fällen je Akte oder Unterlage 3,10
3.2. Überlassung von Akten für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche oder Interessen 17,90
3.3 über abgeschlossene Verfahren 17,90
     
4. Auskünfte  
4.1. mündliche Auskünfte aus amtlichen Unterlagen, soweit damit ein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist 6,00-133,00
4.2. schriftliche Auskünfte  
4.2.1. aus Register und Karteien, soweit die Anfrage nicht ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann 6,00-40,00
4.2.2. zum Besoldungs- und Versorgungsrecht, soweit die Auskunft nicht aufgrund eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in eigener Besoldungs- oder Versorgungs- angelegenheit ersucht wird. 10,00-133,00
4.2.3. sonstige schriftliche Auskünfte aus amtlichen Unterlagen, soweit damit ein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist 10,00-200,00
4.2.4. Nachforschung nach dem Verbleib einer Überweisung, soweit die Nachforschung ergeben hat, dass der in Frage stehende Betrag dem Empfänger gutgeschrieben beziehungsweise an ihn abgeführt worden ist. (Der Betrag, der vom Landkreis für die Nachforschung an das kontoführende Kreditinstitut zu zahlen ist, ist in der Gebühr nicht enthalten und wird gesondert als Auslage erhoben) 6,20
     
5. Genehmigungen, Erlaubnisse und sonstige Amtshandlungen  
  Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und sonstige auf Antrag vorzunehmende Amtshandlungen, für die in diesem Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren weder bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen sind. 29,00-500,00
(nach Zeitaufwand)
     
6. Aufnahme von Verhandlungen  
6.1. Schriftliche Aufnahme von Verhandlungen, eines Antrages oder einer Erklärung (Niederschrift), die von Privatpersonen zu deren Nutzen beantragt wird; ausgenommen die Niederschrift über die Erhebung von Rechtsbehelfen nach Zeitaufwand
     
7. Ersatzurkunden, Zweitschriften (Duplikate)
Erteilung einer Ersatzurkunde oder Zweitschrift
 
7.1. wenn die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei erfolgte je Urkunde oder Seite 1,05
  mindestens 3,00
7.2 in anderen Fällen 20,00-100,00
     
8. Gebühren in besonderen Fällen  
8.1. Rücknahme einer Amtshandlung
Rücknahme einer Amtshandlung, sofern der Betroffene dazu Anlass gegeben hat,
 
8.1.1. wenn im Zeitpunkt der Rücknahme für die Amtshandlung eine Gebühr vorgesehen ist bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme festzusetzenden Gebühr (bis zu 500,00 €)
8.1.2. mindestens 14,50 bis 500,00
  wenn im Zeitpunkt der Rücknahme für die Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei ist (nach Zeitaufwand)
8.2. mindestens 14,50
  Rücknahme einer Amtshandlung, ohne dass der Betroffene dazu Anlass gegeben hat bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 8.1.1. und 8.1.2.
     
9. Widerruf einer Amtshandlung  
9.1. Widerruf einer Amtshandlung, sofern der Betroffene dazu Anlass gegeben hat,  
9.1.1. wenn im Zeitpunkt des Widerrufs für die Amtshandlung eine Gebühr vorgesehen ist 14,5 v. H. b. z. Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt des Widerrufs festzusetzenden Gebühr (bis zu 500,00 €)
9.1.2. wenn im Zeitpunkt des Widerrufs für die Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei ist 14,50 bis 500,00
(nach Zeitaufwand)
9.2. Widerruf einer Amtshandlung, ohne dass der Betroffene dazu Anlass gegeben hat bis zu 75 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 9.1.1. und 9.1.2.
     
10. Rechtsbehelfe  
  Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit nicht § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungskostensatzung anzuwenden ist und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, die angefochtene Verwaltungstätigkeit aber aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen bzw. abgelehnt worden ist, einschließlich der Entscheidungen über Widersprüche Dritter. Ist für die Gebühr eine Gebührenspanne festgelegt, so ist in dem jeweiligen Fachamt eine Konkretisierung entsprechend der tatsächlich verbrachten Leistungen vorzunehmen und auszuweisen. 10,00 – 500,00
(nach Zeitaufwand)
     
11. Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können  
  Für jede angefangene halbe Stunde 11,00
     
12. Fristverlängerungen  
  Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Verleitung oder Zulassung erforderlich machen würde 15 v. H. bis 75 v. H. der für die Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Verleihung, oder Zulassung bestimmten Gebühr
     
13. Erteilung von Auskünften, Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut  
13.1. bei einem Bearbeitungsaufwand v. weniger als einer halben Stunde Gebührenfrei
13.2. bei einem Bearbeitungsaufwand von mehr als einer halben Stunde je angefangene Viertelstunde 10,00
     
14. Benutzung von Archivalien und Bibliotheksgut  
14.1. Erlaubnis zur persönlichen Benutzung von Archivalien in den Räumen des Kreisarchivs  
14.1.1. Archivalien in normalen Formaten und Überlieferungsformen je Tag und Akte 4,00
14.1.2. Karten, Plakate, Bilder, Tonträger, Mikrofilme und andere Archivalien deren Format besondere technische Vorkehrungen erfordern, pro Tag 8,00
14.1.3. Einsichtnahmen in Bauakten, je vorgelegter Akteneinheit 8,00
     
15. Fernleihe von Archivalien  
15.1. Bereitstellung von Archiv- und Bibliotheksgut für die Benutzung in auswärtigen Archiven je Einheit 25,00
15.2. für jede nicht genehmigte Überziehung der Leihfrist je angefangene Woche und Archiveinheit10,00
     
16. Wiedergabe von Archivgut, Einräumen von Nutzungsrechten  
16.1. Publikationen im Druck oder auf elektronische Speichermedien je Reproduktion bei einer Auflage bis zu  
16.1.1. 500 Exemplare 15,00
16.1.2. 1000 Exemplare 30,00
16.1.3. 5000 Exemplare 60,00
16.1.4. 10000 Exemplare 80,00
16.1.5. 50000 Exemplare 125,00
16.1.6. über 50000 Exemplare 150,00
16.2. Wiedergabe durch Einblendung in Online-Medien je Reproduktionseinheit 25,00
16.3. Abbildung oder Wiedergabe zu Ausstellungs- oder anderen Präsentationszwecken je Reproduktionseinheit 25,00
16.4. Wiedergabe in Film-, Fernseh- und Hörfunkproduktionen je Reproduktionseinheit (bestehende Urheberrechte Dritter werden durch die Bezahlung der Nutzungsgebühr nicht abgelöst) 25,00
16.5. Wiedergabe für private Nutzung ohne Veröffentlichung 25,00
16.6. Kopieren auf elektronische Speichermedien 10,00
16.6.1. Erstellung einer CD-ROM 3,00
16.6.2. Zusätzlich pro Bilddatei 4,00

Anmerkungen zu Gebühren nach Zeitaufwand

Bei einer Bestimmung einer Gebühr nach dem Zeitaufwand werden als Stundensätze zugrunde gelegt:

1. für Beamte des höheren Dienstes (A 13 - A 16) und vergleichbare Arbeitnehmer (Entgeltgruppe 16, 15, 14, 13) 45,00
2. für Beamte des gehobenen Dienstes (A 9 - A 13 g) und vergleichbare Arbeitnehmer (Entgeltgruppe 12, 11, 10, 9) 38,00
3. für Beamte des mittleren Dienstes (A 5 - A 9) und vergleichbare Arbeitnehmer (Entgeltgruppe 8, 7, 6, 5) 31,00
4. für sonstige Arbeitnehmer (Entgeltgruppe 4, 3, 2) 24,00

(Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen)
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und in männlicher Form.