Verwaltungsrichtlinie
zur Feststellung angemessenen
Wohnraums und angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II
sowie zur abweichenden Erbringung von Leistungen gem. § 23 (3) SGB II im
Burgenlandkreis
ab 1. April 2009
Die Richtwerte und Festlegungen stellen
auf ein einheitliches Verwaltungsverfahren bei der Ermittlung und Entscheidung
der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie bei abweichender
Erbringung von Leistungen ab. Sie unterliegen einer ständigen Prüfung und
werden spätestens im dritten Quartal 2009, sofern sich nicht schon eher
Abweichungen über einen angemessenen Zeitraum hinaus abzeichnen, ggf.
überarbeitet.
Sie entbinden nicht von einer
Einzelfallprüfung und ggf. dadurch notwendigen abweichenden Entscheidung. Gesetzliche
Änderungen und höchstrichterliche Rechtsprechungen sind vorrangig zu beachten.
Die Angemessenheit der Kosten der
Unterkunft und Heizung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des
Einzelfalls (Lebensumstände), insbesondere nach der Zahl der
Familienangehörigen, nach deren Alter, Geschlecht und dem jeweiligen
Gesundheitszustand.
Die Verwaltungsrichtlinie wird durch Arbeitshinweise
ergänzt.
Teil
1
Leistungen
nach § 22 SGB II
lf. Nr. |
Bezeichnung |
Richtwerte |
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1. |
Grundmiete
bei Mietwohnungen |
Gemäß den
Urteilen des BSG vom 07.11.2006 (B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06R) ist die
Angemessenheit der Grundmiete schrittweise zu prüfen: |
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Produkttheorie |
1. Feststellung
der tatsächlichen Wohnfläche und
Prüfung, ob sich diese im Rahmen der angemessenen Größen bewegt 2.
Berücksichtigung des Wohnstandards: Angemessen sind die Aufwendungen für eine
Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen
und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard
aufweist, was sich im Quadratmeterpreis
des räumlichen Vergleichsmaßstabs niederschlägt. - Der Richtwert für den Quadratmeterpreis
beträgt 4,35 EUR. -
Ermitteln des Produktes aus angemessener Wohnfläche x angemessenem
Quadratmeterpreis (Produkttheorie) als Grundmiete (GM) und Vergleich der tatsächlichen mit der
angemessenen Grundmiete - Eine
Wohnung kann auch dann angemessen sein, wenn sie z.B. bei einem höheren
Wohnstandard zu Lasten einer kleineren Wohnfläche das angemessene Produkt
nicht überschreitet. 3.
Überprüfung, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes tatsächlich auch die
konkrete Möglichkeit besteht, eine als angemessen eingestufte Wohnung auf dem
örtlichen Wohnungsmarkt anmieten zu können (konkrete Verfügbarkeit) - Für den
Burgenlandkreis ist diese Voraussetzung gegeben, da sich auf dem
Wohnungsmarkt keine spürbaren Veränderungen zum Vorjahr ergeben haben. Die
Richtwerte für angemessene Wohnungsgrößen werden für alle Geschäftsbereiche
(GB) des Burgenlandkreises wie folgt definiert. Folgende
Grundmieten sind zur Beurteilung der Angemessenheit nach § 22 (1) SGB II
zugrunde zu legen:
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1.1. |
Betriebskosten |
Zum Unterkunftsbedarf gehören
außer der Grundmiete die mit der Unterkunft verbundenen Betriebskosten (ohne
Heizkosten). Berücksichtigt werden die
Betriebskosten gem. der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die
Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen vom
25.11.2003 (BGBl. Teil I Nr. 36), welche überwiegend personenabhängig sind. Die Richtwerte für Betriebskosten
werden für die Territorien des Burgenlandkreises monatlich wie folgt
festgelegt: - GB
Naumburg 1,03 EUR/m² - GB
Zeitz 0,96 EUR/m² - GB
Weißenfels 1,00 EUR/m² - GB
Hohenmölsen 1,04 EUR/m
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1.2. |
Heizkosten |
Heizkosten werden in der Regel
als laufende Leistungen durch Abschlagszahlungen übernommen. Dabei werden die
tatsächlichen Kosten berücksichtigt, soweit diese angemessen sind. Die Richtwerte für Heizkosten
ohne Warmwasseraufbereitung werden unter Zugrundelegen der anerkannten
Wohnfläche für Territorien des Burgenlandkreises wie folgt festgelegt: - GB Naumburg 1,03 EUR/m² - GB Zeitz 1,00 EUR/m² - GB Weißenfels, Hohenmölsen 1,10
EUR/m² Kosten für Warmwasseraufbereitung
oder Kochfeuerung über die Heizungsanlage werden nicht übernommen. Gemäß dem Urteil des BSG vom
19.09.2008 (B 14 AS 54/07 R) gilt das Kostensenkungsverfahren nach § 22 (1) S.
3 SGB II auch für Heizkosten. |
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1.3. |
Angemessene Summe aus GM+BK+HK
für Mietwohnungen |
Über die angemessene Summe aus
GM+BK+HK ist zur Beurteilung der Angemessenheit von Wohnraum im Rahmen des
Einzelfalles zu entscheiden. Hierfür ist eine Vergleichsrechnung zwischen den
tatsächlichen Unterkunftskosten der Bedarfsgemeinschaft und der Summe der
angemessenen Kosten aus GM+BK+HK unter Berücksichtigung der Produkttheorie
vorzunehmen. Eine Wohnung ist als angemessen
anzuerkennen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen die Summe der angemessenen
Kosten aus GM+BK+HK unter Berücksichtigung der Produkttheorie nicht
übersteigen, so dass nur noch Überschreitungen der Einzelpositionen BK+HK zu
Lasten einer geringeren GM möglich sind. Bei Ausschöpfung der angemessenen
Gesamtkosten entfällt der Anspruch auf Betriebs- und Heizkostennachzahlungen. Aus den Punkten 1. 1.1. und 1.2.
ergeben sich folgende angemessene monatliche Summen aus GM+BK+HK für die GB
des Burgenlandkreises: GB Naumburg und Zeitz
GB Weißenfels und Hohenmölsen
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2. |
Selbstgenutztes Wohneigentum |
Gemäß den Urteilen des BSG vom
07.11.2006 (B 7b AS 2/05 R) und 15.04.2008 (B 14/7b AS 34/06 R) ist das
selbstgenutzte Wohneigentum nach § 12 (3) S. 1 Nr. 4 SGB II als geschütztes
Vermögen anzusehen, wenn es von angemessener Größe ist. Das BSG hat hierfür
Kriterien zur Angemessenheit entwickelt und die Wohnflächen nach dem außer
Kraft getretenen 2. Wohnungsbaugesetz zu Grunde gelegt:
Die Angemessenheit des
Hausgrundstücks im Sinne des § 12 (3) S. 1 Nr. 4 SGB II indiziert jedoch noch
nicht die Angemessenheit der Unterkunftskosten für das selbstgenutzte
Wohneigentum im Sinne des § 22 (1) SGBII. Gemäß den
Urteilen des BSG vom 15.04.2008 (B 14/7b AS 34/06 R) und 19.09.2008 (B 14 AS
54,07 R) ist die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten für Mieter
und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien, und zwar nach denen für
Mietwohnungen zu beantworten. Erläuterung: § 22 (1) SGB II sieht
insofern ohne Differenzierung danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder
Miete gedeckt ist, Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zur Grenze der
Angemessenheit vor. Aus diesem Grund
sind auch nicht die für Hauseigentum, sondern die für Mietwohnungen geltenden
Wohnflächengrenzen bei der Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten nach
§ 22 (1) SGB II zu berücksichtigen. Dies gilt grundsätzlich auch für die
Beurteilung der Angemessenheit der HK. Ansonsten ergäbe sich eine im
Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 (1) GG nicht
gerechtfertigte Privilegierung von Haus- und Wohnungseigentümern gegenüber
Mietern. Als monatliche Richtwerte gelten deshalb die Wohnflächen für
Mietwohnungen analog Punkt 1. Bei Eigenheimbenutzern und
Inhabern von Wohneigentum treten anstelle der Grundmiete jedoch die notwendigen Aufwendungen. Deren
angemessene Höhe bemisst sich deshalb analog der Grundmiete nach Punkt 1. Folgende Kosten sind anzuerkennen
und auf entsprechende Monatsbeträge umzurechnen: - Schuldzinsen - dauernde Lasten (z.B.
Erbbauzinsen), soweit sie mit dem Gebäude oder der Eigentumswohnung in
unmittelbaren Zusammenhang stehen. Tilgungsbeträge werden gemäß den
Urteilen des BSG vom 07.11.2006 (B 7b AS 8/06 R) und 18.06.2008 (B 14/11b AS
67/06 R) grundsätzlich nicht
übernommen, wenn diese zum Vermögenszuwachs führen. Erhaltungsaufwand kann bei
konkret anfallendem Bedarf im Einzelfall auf Anzeige übernommen werden,
soweit er angemessen ist und die Ausgaben keine wertsteigernden Maßnahmen
umfassen. |
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2.1. |
Betriebskosten |
Punkt
1.1. ist analog anzuwenden. |
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2.2. |
Heizkosten |
Punkt
1.2. ist analog anzuwenden. Für Personen,
die nicht an eine Sammelheizung angeschlossen sind, erfolgt die Regelung zum
Urteil des BSG vom 16.05.2007 (B 7b AS 40/06 R) mit Inkrafttreten der
aktualisierten Arbeitshinweise. |
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2.3. |
Angemessene Summe aus notwendigen
Aufwendungen+BK+HK für Wohneigentum |
Punkt
1.3. ist analog anzuwenden. |
Teil
II
Leistungen
nach § 23 (3) Nr. 1-3 SGB II
1. |
Erstausstattung für die Wohnung
einschließlich Haushaltsgeräten § 23 (3) Nr. 1 SGB II |
Erstausstattungen für Wohnungen
einschließlich Haushaltsgeräten kommen insbesondere nach einem Wohnungsbrand,
einer Erstanmietung nach einer Haft, bei Erstanmietung einer Wohnung durch
einen Wohnungslosen, einer Erstanmietung aufgrund eines Auszuges eines Kindes
aus dem elterlichen Haushalt unter Beachtung des § 22 (2a) SGB II, im Falle
eines neugegründeten Haushaltes wegen Heirat, nach Zuzug aus dem Ausland oder
einer Erstanmietung im Falle einer Trennung oder Scheidung in Betracht. § 23 (6) SGB II gilt
entsprechend. Der geltend gemachte Bedarf muss
tatsächlich vorliegen. Sofern die Bedarfsdeckung nicht im Rahmen der Selbsthilfe
(z.B. durch Schenkung von Dritten) erfolgen kann, ist diese vorrangig durch
Sachleistungen zu erbringen. Kann dies nachweislich nicht erfolgen, sind
Geldleistungen nach Einzelfallprüfung als Beihilfe zu gewähren. |
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2. |
Erstausstattungen für Bekleidung
und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt § 23 (3) Nr. 2 SGB II |
Die Erstausstattung für
Bekleidung umfasst neben den im Gesetz genannten Ereignissen wie
Schwangerschaft und Geburt auch einen Bedarf bei Gesamtverlust (z.B. durch
Wohnungsbrand) oder aufgrund „außergewöhnlicher Umstände“. Zu diesen zählt
z.B. eine unzureichende Bekleidungsausstattung nach einer Haft oder
Wohnungslosigkeit. Der geltend gemachte Bedarf muss
tatsächlich vorliegen. Folgende Leistungen werden
pauschal als Beihilfe gewährt:
Sofern die Bedarfsdeckung nicht
durch Selbsthilfe (z.B. durch Schenkung von Dritten) erfolgen kann, können im
Rahmen der Erstausstattung für Säuglinge auf Antrag weiterhin folgende
Gegenstände gewährt werden:
Diese Gegenstände sind vorrangig
durch Sachleistungen zu erbringen. Kann dies nachweislich nicht erfolgen,
sind Geldleistungen nach Einzelfallprüfung als Beihilfe zu gewähren. |
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3. |
Mehrtätige Klassenfahrten im
Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen § 23 (3) Nr. 3 SGB II |
Leistungen für Klassenfahrten
sind auf Antrag als Beihilfe zu gewähren, wenn - sie mehrtägig sind, - sie im Rahmen der
schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden, - mind. 80 % der Klasse
teilnehmen und - eine Bescheinigung der Schule
über die Dauer und die Kosten der Fahrt vorliegt. Die Festlegung trifft nicht
für eintägige Klassenfahrten sowie Ferienfahrten, Schülertausch,
Projektfahrten oder Fahrten von Kindergartengruppen oder Sportvereinen zu. |
Naumburg,
den 25.03.2009
Landrat
Harri
Reiche