Verwaltungsrichtlinie

 

zur Feststellung angemessenen Wohnraums und angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II sowie zur abweichenden Erbringung von Leistungen gem. § 23 (3) SGB II im Burgenlandkreis

 

ab 1. April 2009

 

Die Richtwerte und Festlegungen stellen auf ein einheitliches Verwaltungsverfahren bei der Ermittlung und Entscheidung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie bei abweichender Erbringung von Leistungen ab. Sie unterliegen einer ständigen Prüfung und werden spätestens im dritten Quartal 2009, sofern sich nicht schon eher Abweichungen über einen angemessenen Zeitraum hinaus abzeichnen, ggf. überarbeitet.

 

Sie entbinden nicht von einer Einzelfallprüfung und ggf. dadurch notwendigen abweichenden Entscheidung. Gesetzliche Änderungen und höchstrichterliche Rechtsprechungen sind vorrangig zu beachten.

 

Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalls (Lebensumstände), insbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen, nach deren Alter, Geschlecht und dem jeweiligen Gesundheitszustand.

 

Die Verwaltungsrichtlinie wird durch Arbeitshinweise ergänzt.

 

Teil 1

Leistungen nach § 22 SGB II

 

lf. Nr.

Bezeichnung

Richtwerte

1.

Grundmiete bei Mietwohnungen

Gemäß den Urteilen des BSG vom 07.11.2006 (B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06R) ist die Angemessenheit der Grundmiete schrittweise zu prüfen:

 

Produkttheorie

1. Feststellung der tatsächlichen Wohnfläche und Prüfung, ob sich diese im Rahmen der angemessenen Größen bewegt

2. Berücksichtigung des Wohnstandards: Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, was sich im Quadratmeterpreis des räumlichen Vergleichsmaßstabs niederschlägt.

 

- Der Richtwert für den Quadratmeterpreis beträgt 4,35 EUR.

- Ermitteln des Produktes aus angemessener Wohnfläche x angemessenem Quadratmeterpreis (Produkttheorie) als Grundmiete (GM) und Vergleich der tatsächlichen mit der angemessenen Grundmiete

- Eine Wohnung kann auch dann angemessen sein, wenn sie z.B. bei einem höheren Wohnstandard zu Lasten einer kleineren Wohnfläche das angemessene Produkt nicht überschreitet.

 

3. Überprüfung, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine als angemessen eingestufte Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt anmieten zu können (konkrete Verfügbarkeit)

- Für den Burgenlandkreis ist diese Voraussetzung gegeben, da sich auf dem Wohnungsmarkt keine spürbaren Veränderungen zum Vorjahr ergeben haben.

 

Die Richtwerte für angemessene Wohnungsgrößen werden für alle Geschäftsbereiche (GB) des Burgenlandkreises wie folgt definiert.

Folgende Grundmieten sind zur Beurteilung der Angemessenheit nach § 22 (1) SGB II zugrunde zu legen:

 

Anzahl der Personen

Fläche in m²

Grundmiete in EUR (max. 4,35 EUR/m²)

1

50

217,50

2

60

261,00

3

75

326,25

4

85

369,75

5

95

413,25

6

105

456,75

jede weitere Person

+ 10 pro Person

+ 43,50

 

 

 

1.1.

Betriebskosten

Zum Unterkunftsbedarf gehören außer der Grundmiete die mit der Unterkunft verbundenen Betriebskosten (ohne Heizkosten).

Berücksichtigt werden die Betriebskosten gem. der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen vom 25.11.2003 (BGBl. Teil I Nr. 36), welche überwiegend personenabhängig sind.

 

Die Richtwerte für Betriebskosten werden für die Territorien des Burgenlandkreises monatlich wie folgt festgelegt:

 

- GB Naumburg 1,03 EUR/m²

- GB Zeitz 0,96 EUR/m²

- GB Weißenfels 1,00 EUR/m²

- GB Hohenmölsen 1,04 EUR/m

 

Anzahl Personen im Haushalt

GB Naumburg (1,03 EUR/m²)

GB Zeitz (0,96 EUR/m²)

GB Weißenfels (1,00 EUR/m²)

GB Hohenmölsen (1,04 EUR/m²)

1

51,50

48,00

50,00

52,00

2

61,80

57,60

60,00

62,40

3

77,25

72,00

75,00

78,00

4

87,55

81,60

85,00

88,40

5

97,85

91,20

95,00

98,80

6

108,15

100,80

105,00

109,20

jede weitere Person

+ 10,30

+ 9,60

+ 10,00

+ 10,40

 

 

 

1.2.

Heizkosten

Heizkosten werden in der Regel als laufende Leistungen durch Abschlagszahlungen übernommen. Dabei werden die tatsächlichen Kosten berücksichtigt, soweit diese angemessen sind.

 

Die Richtwerte für Heizkosten ohne Warmwasseraufbereitung werden unter Zugrundelegen der anerkannten Wohnfläche für Territorien des Burgenlandkreises wie folgt festgelegt:

 

- GB Naumburg 1,03 EUR/m²

- GB Zeitz 1,00 EUR/m²

- GB Weißenfels, Hohenmölsen 1,10 EUR/m²

 

Kosten für Warmwasseraufbereitung oder Kochfeuerung über die Heizungsanlage werden nicht übernommen.

 

Gemäß dem Urteil des BSG vom 19.09.2008 (B 14 AS 54/07 R) gilt das Kostensenkungsverfahren nach § 22 (1) S. 3 SGB II auch für Heizkosten.

 

 

 

1.3.

Angemessene Summe aus GM+BK+HK für Mietwohnungen

Über die angemessene Summe aus GM+BK+HK ist zur Beurteilung der Angemessenheit von Wohnraum im Rahmen des Einzelfalles zu entscheiden. Hierfür ist eine Vergleichsrechnung zwischen den tatsächlichen Unterkunftskosten der Bedarfsgemeinschaft und der Summe der angemessenen Kosten aus GM+BK+HK unter Berücksichtigung der Produkttheorie vorzunehmen.

 

Eine Wohnung ist als angemessen anzuerkennen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen die Summe der angemessenen Kosten aus GM+BK+HK unter Berücksichtigung der Produkttheorie nicht übersteigen, so dass nur noch Überschreitungen der Einzelpositionen BK+HK zu Lasten einer geringeren GM möglich sind.

 

Bei Ausschöpfung der angemessenen Gesamtkosten entfällt der Anspruch auf Betriebs- und Heizkostennachzahlungen.

 

Aus den Punkten 1. 1.1. und 1.2. ergeben sich folgende angemessene monatliche Summen aus GM+BK+HK für die GB des Burgenlandkreises:

 

GB Naumburg und Zeitz

Anzahl der Personen im Haushalt

Angemessene Wohnungsgröße in m² jeweils bis zu

Angemessene Grundmiete in EUR (4,35 EUR/m²)

Betriebskosten in EUR

Heizkosten in EUR

Summe aus GM+BK+HK in EUR

 

 

 

GB Naumburg (1,03 EUR/m²)

GB Zeitz (0,96 EUR/m²)

GB Naumburg (1,03 EUR/m²)

GB Zeitz (1,00 EUR/m²)

GB Naumburg

GB Zeitz

1

50

217,50

51,50

48,00

51,50

50,00

320,50

315,50

2

60

261,00

61,80

57,60

61,80

60,00

384,60

378,60

3

75

326,25

77,25

72,00

77,25

75,00

480,75

473,25

4

85

369,75

87,55

81,60

87,55

85,00

544,85

536,35

5

95

413,25

97,85

91,20

97,85

95,00

608,95

599,49

6

105

456,75

108,15

100,80

108,15

105,00

673,05

662,55

jede weitere Person

+ 10

+ 43,50

+ 10,30

+ 9,60

+ 10,30

+ 10,00

+ 64,10

+ 63,10

 

GB Weißenfels und Hohenmölsen

 

Anzahl der Personen im Haushalt

Angemessene Wohnungsgröße in m² jeweils bis zu

Angemessene Grundmiete in EUR (4,35 EUR/m²)

Betriebskosten in EUR

Heizkosten in EUR

Summe aus GM+BK+HK in EUR

 

 

 

GB Weißenfels  (1,00 EUR/m²)

GB Hohenmölsen (1,04 EUR/m²)

GB Weißenfels  (1,10 EUR/m²)

GB Hohenmölsen (1,10 EUR/m²)

GB Weißenfels

GB Hohenmölsen

1

50

217,50

50,00

52,00

55,00

55,00

322,50

324,50

2

60

261,00

60,00

62,40

66,00

66,00

387,00

389,40

3

75

326,25

75,00

78,00

82,50

82,50

483,75

486,75

4

85

369,75

85,00

88,40

93,50

93,50

548,25

551,65

5

95

413,25

95,00

98,80

104,50

104,50

612,75

616,55

6

105

456,75

105,00

109,20

115,50

115,50

677,25

681,45

jede weitere Person

+ 10

+ 43,50

+ 10,00

+ 10,40

+ 11,00

+ 11,00

+ 64,50

+ 64,90

 

 

 

2.

Selbstgenutztes Wohneigentum

Gemäß den Urteilen des BSG vom 07.11.2006 (B 7b AS 2/05 R) und 15.04.2008 (B 14/7b AS 34/06 R) ist das selbstgenutzte Wohneigentum nach § 12 (3) S. 1 Nr. 4 SGB II als geschütztes Vermögen anzusehen, wenn es von angemessener Größe ist. Das BSG hat hierfür Kriterien zur Angemessenheit entwickelt und die Wohnflächen nach dem außer Kraft getretenen 2. Wohnungsbaugesetz zu Grunde gelegt:

 

Anzahl Personen

Eigenheim Wohnfläche in m²

Eigentumswohnung Wohnfläche in m²

1-2

90

80

3

110

100

4

130

120

jede weitere Person

+ 20 pro Person

+ 20 pro Person

 

Die Angemessenheit des Hausgrundstücks im Sinne des § 12 (3) S. 1 Nr. 4 SGB II indiziert jedoch noch nicht die Angemessenheit der Unterkunftskosten für das selbstgenutzte Wohneigentum im Sinne des § 22 (1) SGBII.

 

Gemäß den Urteilen des BSG vom 15.04.2008 (B 14/7b AS 34/06 R) und 19.09.2008 (B 14 AS 54,07 R) ist die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien, und zwar nach denen für Mietwohnungen zu beantworten.

 

Erläuterung: § 22 (1) SGB II sieht insofern ohne Differenzierung danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt ist, Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zur Grenze der Angemessenheit vor. Aus diesem Grund sind auch nicht die für Hauseigentum, sondern die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen bei der Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten nach § 22 (1) SGB II zu berücksichtigen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Beurteilung der Angemessenheit der HK. Ansonsten ergäbe sich eine im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 (1) GG nicht gerechtfertigte Privilegierung von Haus- und Wohnungseigentümern gegenüber Mietern.

 

Als monatliche Richtwerte gelten deshalb die Wohnflächen für Mietwohnungen analog Punkt 1.

 

Bei Eigenheimbenutzern und Inhabern von Wohneigentum treten anstelle der Grundmiete jedoch die notwendigen Aufwendungen. Deren angemessene Höhe bemisst sich deshalb analog der Grundmiete nach Punkt 1.

 

Folgende Kosten sind anzuerkennen und auf entsprechende Monatsbeträge umzurechnen:

- Schuldzinsen

- dauernde Lasten (z.B. Erbbauzinsen), soweit sie mit dem Gebäude oder der Eigentumswohnung in unmittelbaren Zusammenhang stehen.

 

Tilgungsbeträge werden gemäß den Urteilen des BSG vom 07.11.2006 (B 7b AS 8/06 R) und 18.06.2008 (B 14/11b AS 67/06 R) grundsätzlich nicht übernommen, wenn diese zum Vermögenszuwachs führen.

 

Erhaltungsaufwand kann bei konkret anfallendem Bedarf im Einzelfall auf Anzeige übernommen werden, soweit er angemessen ist und die Ausgaben keine wertsteigernden Maßnahmen umfassen.

 

 

 

2.1.

Betriebskosten

Punkt 1.1. ist analog anzuwenden.

 

 

 

2.2.

Heizkosten

Punkt 1.2. ist analog anzuwenden.

 

Für Personen, die nicht an eine Sammelheizung angeschlossen sind, erfolgt die Regelung zum Urteil des BSG vom 16.05.2007 (B 7b AS 40/06 R) mit Inkrafttreten der aktualisierten Arbeitshinweise.

 

 

 

2.3.

Angemessene Summe aus notwendigen Aufwendungen+BK+HK für Wohneigentum

Punkt 1.3. ist analog anzuwenden.

 

Teil II

Leistungen nach § 23 (3) Nr. 1-3 SGB II

1.

Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten § 23 (3) Nr. 1 SGB II

Erstausstattungen für Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräten kommen insbesondere nach einem Wohnungsbrand, einer Erstanmietung nach einer Haft, bei Erstanmietung einer Wohnung durch einen Wohnungslosen, einer Erstanmietung aufgrund eines Auszuges eines Kindes aus dem elterlichen Haushalt unter Beachtung des § 22 (2a) SGB II, im Falle eines neugegründeten Haushaltes wegen Heirat, nach Zuzug aus dem Ausland oder einer Erstanmietung im Falle einer Trennung oder Scheidung in Betracht.

§ 23 (6) SGB II gilt entsprechend.

 

Der geltend gemachte Bedarf muss tatsächlich vorliegen. Sofern die Bedarfsdeckung nicht im Rahmen der Selbsthilfe (z.B. durch Schenkung von Dritten) erfolgen kann, ist diese vorrangig durch Sachleistungen zu erbringen. Kann dies nachweislich nicht erfolgen, sind Geldleistungen nach Einzelfallprüfung als Beihilfe zu gewähren.

 

 

 

2.

Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt § 23 (3) Nr. 2 SGB II

Die Erstausstattung für Bekleidung umfasst neben den im Gesetz genannten Ereignissen wie Schwangerschaft und Geburt auch einen Bedarf bei Gesamtverlust (z.B. durch Wohnungsbrand) oder aufgrund „außergewöhnlicher Umstände“. Zu diesen zählt z.B. eine unzureichende Bekleidungsausstattung nach einer Haft oder Wohnungslosigkeit.

Der geltend gemachte Bedarf muss tatsächlich vorliegen.

 

Folgende Leistungen werden pauschal als Beihilfe gewährt:

1.

Erstausstattung Bekleidung

Frauen/Jugendliche/Kinder

Männer

 

205,00 EUR

155,00 EUR

2.

Schwangerschaftsbekleidung

102,00 EUR

3.

Babyerstausstattung Bekleidung

jedes Kind

bei Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von 2 Jahren

 

150,00 EUR

50,00 EUR

 

Sofern die Bedarfsdeckung nicht durch Selbsthilfe (z.B. durch Schenkung von Dritten) erfolgen kann, können im Rahmen der Erstausstattung für Säuglinge auf Antrag weiterhin folgende Gegenstände gewährt werden:

 

1.

Kinderwagen

maximal 90,00 EUR

2.

Kinderbett (komplett)

maximal 49,00 EUR

3.

Kleiderschrank

maximal 49,00 EUR

 

Diese Gegenstände sind vorrangig durch Sachleistungen zu erbringen. Kann dies nachweislich nicht erfolgen, sind Geldleistungen nach Einzelfallprüfung als Beihilfe zu gewähren.

 

 

 

3.

Mehrtätige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen § 23 (3) Nr. 3 SGB II

Leistungen für Klassenfahrten sind auf Antrag als Beihilfe zu gewähren, wenn

- sie mehrtägig sind,

- sie im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden,

- mind. 80 % der Klasse teilnehmen und

- eine Bescheinigung der Schule über die Dauer und die Kosten der Fahrt vorliegt.

 

Die Festlegung trifft nicht für eintägige Klassenfahrten sowie Ferienfahrten, Schülertausch, Projektfahrten oder Fahrten von Kindergartengruppen oder Sportvereinen zu.

 

Naumburg, den 25.03.2009

 

Landrat

Harri Reiche