Quelle:
Satzung Volkshochschule Burgenlandkreis: Naumburger Tageblatt vom 27.05.2017

Satzung der Volkshochschule Burgenlandkreis "Dr. Wilhelm Harnisch"


gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 167-21/2017 KT vom 11.05.2017

Der Kreistag des Burgenlandkreises beschließt aufgrund der §§ 4, 8, 45 Abs. 2 Ziff. 1 des Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014 S. 288) und des § 4 Abs. 6 des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 1992 (GVBl. LSA 1992, S. 379) in der jeweils derzeit gültigen Fassung die folgende Satzung der Volkshochschule Burgenlandkreis "Dr. Wilhelm Harnisch§:

§ 1
Errichtung, Rechtsform und Trägerschaft

(1) Der Burgenlandkreis betreibt eine Volkshochschule als öffentliche Einrichtung. Sie ist eine gemeinnützige, nicht rechtsfähige, kommunale Einrichtung innerhalb des Landratsamtes des Burgenlandkreises und durch das Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt gemäß § 3 des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt als förderungsfähige Einrichtungen der Erwachsenenbildung anerkannt.

(2) Die Volkshochschule führt den Namen "Volkshochschule Burgenlandkreis Dr. Wilhelm Harnisch". Ihre Kurzbezeichnung lautet "vhs Burgenlandkreis".

(3) Träger der vhs Burgenlandkreis ist der Burgenlandkreis. Die vhs Burgenlandkreis wird im Rechtsverkehr durch den Träger vertreten.

(4) Der Träger legt nach Anhörung des Leiters der vhs Burgenlandkreis die Grundsätze für die Arbeit der Volkshochschule fest. Im Rahmen dieser Grundsätze und des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt kann die vhs Burgenlandkreis ihre Arbeit selbstständig gestalten. Es erfolgt eine gesonderte Rechnungslegung.

§ 2
Aufgaben

(1) Die vhs Burgenlandkreis dient überwiegend dem Zweck der Erwachsenenbildung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt und steht allen offen. Sie kann weitere Aufgaben, die sich auf die Bildung im Burgenlandkreis beziehen, übernehmen, wenn diese nicht überwiegen.

(2) Die vhs Burgenlandkreis arbeitet überparteilich und weltanschaulich neutral.

§ 3
Personal

(1) Die vhs Burgenlandkreis wird von einem hauptamtlichen Leiter geführt. Er ist an die Weisungen des Landrates und der von diesem im Rahmen der Organisationshoheit hierfür beauftragten Vorgesetzten gebunden.

(2) Der Träger stellt der vhs Burgenlandkreis fachlich geeignetes Personal zur Verfügung.

§ 4
Volkshochschulbeirat

(1) Es ist ein Volkshochschulbeirat zu bilden. Er besteht aus folgenden, stimmberechtigten Mitgliedern:

  1. dem Landrat oder einem von ihm namentlich bestimmten Beauftragten
  2. dem vom Landrat im Rahmen der Organisationshoheit beauftragten Vorgesetzten des Leiters der vhs Burgenlandkreis oder einem von diesem namentlich bestimmten Beauftragten
  3. fünf Mitglieder des Kreistages des Burgenlandkreises.

(2) Die fünf Mitglieder des Kreistages werden in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt von den Fraktionen des Kreistages benannt. Diese Mitglieder müssen Personen sein, die durch ihre Berufstätigkeit oder durch ihre Mitwirkung im öffentlichen Leben mit Fragen der Erwachsenenbildung vertraut und vom Träger wirtschaftlich unabhängig sind.

(3) Der Leiter sowie ein Personalvertreter der vhs Burgenlandkreis nehmen an den Sitzungen des Volkshochschulbeirates beratend teil.

(4) Der Volkshochschulbeirat wählt aus den fünf Mitgliedern des Kreistages seinen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Volkhochschulbeirates; in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.

(5) Der Volkshochschulbeirat hat folgende Aufgaben:

  1. Aufstellung von allgemeinen Richtlinien für die Arbeit der vhs Burgenlandkreis
  2. Beratung der Arbeitspläne und Stellungnahme zu Arbeitsberichten des Leiters der vhs Burgenlandkreis
  3. Pflege von Öffentlichkeitskontakten
  4. Anregungen für die Arbeit der vhs Burgenlandkreis
  5. Anhörung zum Haushaltsvorschlag
  6. Vorschläge zur Anstellung des Leiters und von Mitarbeitern der vhs Burgenlandkreis
  7. Anhörung zu Festlegungen der Honorarhöhe für Honorarkräfte der vhs Burgenlandkreis
  8. Berichterstattung an den Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport.

(6) Im Übrigen gelten für den Volkshochschulbeirat dieselben Regelungen und Verfahrensweisen, wie sie sich der Kreistag des Burgenlandkreises gibt. Der Volkshochschulbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 5
Teilnehmergebühren

(1) Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der vhs Burgenlandkreis wird in der Regel eine Teilnehmergebühr erhoben. Näheres hierzu bestimmt die Gebührensatzung der vhs Burgenlandkreis.

(2) Der Kreistag beschließt die Gebührensatzung für die vhs Burgenlandkreis. Der Volkshochschulbeirat und der Leiter der vhs Burgenlandkreis sind vor Veränderungen der Gebührensatzung anzuhören.

§ 6
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 7
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die Satzung tritt zum 01.06.2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung der Volkshochschule Burgenlandkreis vom 01.01.2009 gemäß Beschluss-Nr. 135-10/2008 KT vom 15.12.2008 sowie die Honorarordnung der Volkshochschule Burgenlandkreis vom 21.12.2008 gemäß Beschluss-Nr. 137-10/2008 KT vom 15.12.2008 außer Kraft.


Naumburg, den 18.05.2017

Götz Ulrich
Landrat