Quelle:
Dienstaufwandsentschädigungssatzung Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 13.12.2014

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit und Dienstaufwandsentschädigungen in der Stadt Naumburg (Saale)


Auf Grund des § 8 und 35 Abs. 1 S. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288ff.) und § 6 der Kommunalbesoldungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KommBesVO LSA) vom 07.03.2002 (GVBl. LSA 2002 S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 28, 340) i.V.m. § 45 KVG hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 10.12.2014 folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit und Dienstaufwandsentschädigung in der Stadt Naumburg (Saale) beschlossen:

§ 1
Aufwandsentschädigung

(1) Allen ehrenamtlich tätigen Stadträten und Ortschaftsräten wird eine Aufwandsentschädigung gewährt.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschalbetrages einschließlich Wegstreckenentschädigung gewährt.

§ 2
Zusätzliche Aufwandsentschädigung

(1) Dem Vorsitzenden des Gemeinderates, den Vorsitzenden der Ausschüsse - soweit der Vorsitz nicht dem Oberbürgermeister obliegt – sowie den Fraktionsvorsitzenden wird eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gewährt.

(2) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung wird bei Ausübung mehrerer Funktionen nach Abs. 1 nur einmal gewährt.

(3) Im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden nach Abs. 1 für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 3 Monaten wird dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt die zusätzliche Aufwandsentschädigung gewährt. Der Dreimonatszeitraum beginnt mit der ersten Sitzung, an der der Vorsitzende verhindert war.

§ 3
Pauschale Aufwandsentschädigung für Stadträte

(1) Der monatliche Pauschalbetrag beträgt 200,00 Euro. In dieser Pauschale entfallen 10 % auf die Fahrten zum Sitzungsort gem. § 35 Abs. 2 S. 6 KVG. Übersteigen die tatsächlichen angefallenen Kosten diesen Betrag, so wird der überschießende Betrag auf Nachweis erstattet.

(2) Der monatliche Pauschalbetrag für die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt 200,00 Euro.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird nicht gezahlt, wenn die Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate z. B. bei Krankheit oder Urlaub nicht ausgeübt wird bwz. wenn der Anspruchsberechtigte an anberaumten Sitzungen im gleichen Zeitraum nicht teilgenommen hat. Der Dreimonatszeitraum beginnt mit der ersten Sitzung, an der der Stadtrat nicht teilgenommen hat. Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist werden die Monate Juli und August nicht mitgerechnet (Sommerpause).

(4) Wenn erst nach Auszahlung des fälligen Betrages festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit des ehrenamtlich Tätigen ununterbrochen länger als drei Monate nicht ausgeübt wurde, so erfolgt eine Verrechnung im darauffolgenden Zeitraum. Sollte dies nicht möglich sein, so hat der ehrenamtlich Tätige den zu Unrecht erhaltenen Betrag innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung zu erstatten.

§ 4
Pauschale Aufwandsentschädigung für Ortschaftsräte

(1) Der monatliche Pauschalbetrag beträgt bei Ortschaften

bis zu 500 Einwohnern 23,00 Euro
von 501 bis zu 1.000 Einwohnern 30,00 Euro
von 1.001 bis zu 1.500 Einwohnern 37,00 Euro
von 1.501 bis zu 4.000 Einwohnern 44,00 Euro
von 4.001 bis zu 5.000 Einwohnern 67,00 Euro
über 5.000 Einwohnern 74,00 Euro

(2) Der Ortsbürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Ortschaften

bis zu 500 Einwohnern i.H.v. 170,00 Euro
von 501 bis zu 1.000 Einwohnern i.H.v. 230,00 Euro
von 1.001 bis zu 1.500 Einwohnern i.H.v. 300,00 Euro
von 1.501 bis zu 4.000 Einwohnern i.H.v. 370,00 Euro
über 4.000 Einwohnern i.H.v. 430,00 Euro

(3) Es gelten folgende Übergangsregelungen durch die Eingemeindungen zum 01.01.2010:

Der Ortsbürgermeister von Bad Kösen erhält bis zum Ablauf seiner Amtszeit nur die Pauschale nach § 4 Abs. 2 und kein Sitzungsgeld.

Der Ortsbürgermeister von Janisroda erhält bis zum Ablauf seiner Amtszeit anstelle der Regelung in § 4 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 255,00 Euro.

Der Ortsbürgermeister von Crölpa-Löbschütz erhält bis zum Ablauf seiner Amtszeit anstelle der Regelungen in § 4 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 500,00 Euro. Daneben erhält er auch ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 Euro pro Sitzung.

(4) Mit den o.g. Pauschalen sind auch die Fahrten zum Sitzungsort gem. § 35 Abs. 2 S. 6 KVG sowie mandatsbezogene Dienstreisen gem. § 6 Abs. 2 abgegolten. Übersteigen die tatsächlichen Kosten den Betrag von 10 % der Pauschale, so wird der überschießende Betrag auf Nachweis erstattet.

§ 5
Dienstaufwandsentschädigung Oberbürgermeister

Die monatliche Dienstaufwandsentschädigung für den Oberbürgermeister beträgt 250,00 Euro.

§ 6
Reisekostenvergütung

(1) Für genehmigte Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes wird den ehrenamtlich Tätigen Reisekostenvergütung nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften gewährt. Über die Genehmigung entscheidet der Vorsitzende des Gemeinderates.

(2) Mandatsbezogene Dienstreisen im Zuständigkeitsbereich der Vertretung, wenn sie mit Zustimmung des Vorsitzenden der Vertretung oder eines Ausschusses erfolgen, sind ebenfalls in dem 10-prozentigen Pauschalanteil für Fahrtkosten enthalten. Übersteigen die tatsächlichen angefallenen Kosten gemeinsam mit den Fahrten zum Sitzungsort diesen Betrag, so wird der überschießende Betrag auf Nachweis erstattet.

§ 7
Fälligkeit

Die Zahlungen für alle ehrenamtlich tätigen Stadträte und Ortschaftsräte erfolgen im Voraus zum jeweils 1. jeden Monats. Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird die pauschale Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt.

§ 8
Steuerliche Behandlung

Der Erlass des Ministeriums für Finanzen über die steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährt werden (Erl. des MF vom 09.11.2010 MBl. LSA S. 638 geändert durch Erl. vom 16.10.2013, MBl. LSA S. 608) findet in der jeweiligen Fassung Anwendung.

§ 9
Sprachliche Gleichstellung

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2014 in Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 11.12.2014

Bernward Küper
Oberbürgermeister