Quelle: Naumburger Tageblatt vom 05. 11. 2002
Quelle: Naumburger Tageblatt vom 19. 04. 2004

Aufhebungssatzung der Betriebssatzung für den Bäder-Eigenbetrieb


Auf Grund des § 6 Gemeindeordnung LSA (GO-LSA) vom 05. 03. 1993 (GVB1. LSA, Seite 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesrechts aufgrund der bundesrechtlichen Einführung des Rechtsinstituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft vom 26. 03. 2004 (GVB1. LSA, Seite 234) i. V. m. § 4 Eigenbetriebsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. 03. 1997 (GVB1. LSA, Seite 446), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes über das kommunale Unternehmensrecht vom 03. 04. 2001 (GVB1. LSA, Seite 136) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) am 10. 06. 2004 folgende Aufhebungssatzung beschlossen:

§ 1

Die Betriebssatzung für den Bäder-Eigenbetrieb vom 28. 10. 2002, bekannt gemacht im Naumburger Tageblatt am 31. 10./01. 11. wird aufgehoben.

§ 2

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 0l. 04. 2004 in Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 14. 06. 2004

Hilmar Preißer
Oberbürgermeister

Betriebssatzung für den Bäder-Eigenbetrieb


Auf Grund der Grundlage des § 6 Gemeindeordnung LSA (GO LSA) vom 5. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Ziff. 53 der Anlage zu Artikel 1 des Vierten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 19. 03. 2002 (GVBl. LSA S. 130) i.V.m. § 4 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.03. 1997 (GVBl. LSA, Seite 446), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes über das kommunale Unternehmensrecht vom 03. 04. 2001 (GVBl. LSA, S. 136) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 23. 10. 2002 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Gegenstand des Eigenbetriebes

(1) Die Bäder der Stadt Naumburg werden als Eigenbetrieb auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.

(2) Zweck des Eigenbetriebes einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe ist die Bereitstellung eines Hallen- und Freibades und alle den Betriebszweck fördernden Geschäfte.

§ 2
Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung "Naumburger Bäder".

§ 3
Stammkapital

Stammkapital des Eigenbetriebes sind die Gesellschafter-Anteile der Stadt Naumburg (Saale) an der TWN GmbH und die Aktien der envia Mitteldeutsche Energie AG der Stadt Naumburg (Saale).
Das Stammkapital beträgt 1.993 T€.

§ 4
Organe des Eigenbetriebes

(1) Organe sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss und die Betriebsleitung.

(2) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe ergeben sich, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, aus dem Eigenbetriebsgesetz und der jeweils gültigen Hauptsatzung der Stadt Naumburg.

§ 5
Aufgaben des Gemeinderates

Der Gemeinderat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung (GO-LSA), Eigenbetriebsgesetz (EigBG LSA) oder die Hauptsatzung vorbehalten sind.

§ 6
Betriebsausschuss

(1) Der Betriebsausschuss besteht aus insgesamt sieben Mitgliedern. Er setzt sich wie folgt zusammen:
- Oberbürgermeister als Vorsitzender
- fünf gemäß § 46 GO-LSA zu bestimmende Stadträte
- eine beim Eigenbetrieb beschäftigte Person, die gemäß § 8 Abs. III EigBG LSA bestellt wird.

(2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die GO-LSA und das EigBG übertragen sind.

(3) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die vom Gemeinderat zu entscheiden sind.

§ 7
Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung besteht aus einem Betriebsleitern, der jeweils für vier Jahre bestellt wird.

(2) Der Bäderbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch die GO-LSA, das EigBG oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung notwendiger Instandhaltungsarbeiten, die Beschaffung von Hilfs- und Rohstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, der Abschluss von Werkverträgen und von Verträgen mit Sonderkunden.

(4) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Bäderbetriebes verantwortlich.

(5) Maßnahmen, die in den Aufgabenbereich des Gemeinderates, des Betriebsausschusses oder des Oberbürgermeisters gehören, hat die Betriebsleitung vorzubereiten und mit einem Entscheidungsvorschlag den genannten Organen vorzulegen.

(6) Der Betriebsleiter hat dem Oberbürgermeister den Entwurf des Finanzplanes, des Wirtschaftsplanes und des Jahresplanes, des Anlagennachweises und der Erfolgsübersicht, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenrechnung zuzuleiten. Er hat ferner auf Anforderung des Oberbürgermeisters alle sonstigen finanzwirtschaftlichen und betrieblichen Auskünfte zu erteilen.

§ 8
Personalangelegenheiten

Die Betriebsleitung entscheidet über die Anstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter des Eigenbetriebes.

§ 9
Vertretung des Eigenbetriebes

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt im Rahmen ihrer Aufgaben.

(2) Die Betriebsleitung kann Beamte und Angestellte in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen. In einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.

(3) Die Betriebsleitung zeichnet unter dem Namen "Stadt Naumburg - Naumburger Bäder" ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, alle übrigen Beamten und Angestellten mit dem Zusatz "im Auftrag".

(4) In Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, unterzeichnet die Betriebsleitung unter der Bezeichnung "Oberbürgermeister der Stadt Naumburg" unter Angabe des Vertretungsverhältnisses.

§ 10
Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.

§ 11
Wirtschaftsplan

(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan zu erstellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.

(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses.

(3) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist auch der gem. § 4 EigBVO aufzustellende fünfjährige Finanzplan jährlich zu aktualisieren.

§ 12
Zwischenberichte

Die Betriebsleitung unterrichtet den Oberbürgermeister vierteljährlich und den Betriebsausschuss halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes.

§ 13
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 14
Inkrafttreten

(1) Die Betriebssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 30. 09. 1998 außer Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 28. 10. 2002

Hilmar Preißer
Oberbürgermeister