Quelle:
Baumschutzsatzung Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 29.12.1995
Änderung Baumschutzsatzung Naumburg durch 2. Euro-Anpassungssatzung: Naumburger Tageblatt vom XX.06.2002

Satzung der Stadt Naumburg zur Erhaltung, der Pflege und zum Schutz der Bäume


in der Fassung der 2. Euro-Anpassungssatzung vom 14.06.2002

Auf Grund des § 6 Gemeindeordnung vom 05.10.1993 (GemO, GV31. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.1994 (GVB1. LSA, S. 165) in Verbindung mit § 23 Abs. 2 und 3 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 1992, (NatschG, GVB1. LSA S. 108}, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.1994 GVB1. LSA S. 608) und § 94 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ord­nung des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.12.1991, (SOG LSA, GVBl. S. 533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.1394 (GV31. S. 710) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg am 21.04.1993, geändert durch Änderungssatzung vom 11.12.1995 folgende Satzung be­schlossen:

§ 1 Zweck des Baumschutzes

Diese Satzung bezweckt die Bestanderhaltung der Bäume, insbeson­dere

  1. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen
  2. zur Verbesserung des Stadtklimas
  3. zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
  4. zur Sicherung der Lebensstätte für Tiere, insbesondere Vögel
  5. zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschafts­bildes
  6. zur Schaffung von Zonen der Ruhe und Erholung.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne, soweit diese nicht aus­drücklich andere Festsetzungen enthalten.

(2) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 80 und mehr Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erd­boden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 80 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindest­umfang von 30 cm aufweist.

(3) Nicht unter diese Satzung fallen Obstbäume.

(4) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für die Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu er­halten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt sind.

(5) Ersatzpflanzungen, die nach dieser Satzung vorgenommen werden, sind unabhängig von ihrem Stammumfang geschützt.

§ 3 Verbotene Handlungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Auf­bau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaues liegt vor, wenn in geschützten Bäumen Eingriffe vor­genommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheb­lich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.

(2) Unter die Verbote des Abs. l fallen auch Einwirkungen auf den Wurzel- und Kronenbereich, den geschützte Bäume zur Existenz benötigen, die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können, insbesondere durch:

  1. Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke, z.B. Asphalt, Beton, Verbundpflaster,
  2. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
  3. Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder Abwassern,
  4. austretende Gase oder anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,
  5. Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide), sowie
  6. Anwendung von Streusalzen, soweit nicht durch die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung in der Stadt Naumburg etwas anderes bestimmt ist..

(3) Unter die Verbote des Abs. l und 2 fallen nicht:

  1. ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume,
  2. Maßnahmen an im Rahmen des Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien zum Verkauf gezogenen Bäumen,
  3. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr. Der Stadt Naumburg sind die getrof­fenen Maßnahmen sowie die Ursachen der Gefahr unver­züglich anzuzeigen,
  4. Maßnahmen nach Abs. 2 Buchstabe a) und b), wenn sicher­gestellt wird, daß keine existenzbedrohenden Auswir­kungen für geschützte Bäume entstehen oder auf andere Vorsorge gegen ein Absterben der Bäume getroffen ist. Die Vorsorgemaßnahmen müssen mit der Stadt Naumburg ab­gestimmt sein.

§ 4 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 3 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn

  1. der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, die Bäume zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von diesen Verpflich­tungen befreien kann;
  2. von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumut­barem Aufwand zu beheben sind;
  3. der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berück­sichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumut­barem Aufwand nicht möglich ist;
  4. die Beseitigung des Baumes überwiegend, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen drin­gend erforderlich ist.

(2) Von den Verboten des § 3 kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn

  1. die Gründe des allgemeinen Wohles die Befreiung erfor­dern;
  2. das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte für den Eigentümer oder Berechtigten führen würde;
  3. das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte für den Nachbarn führen würde und der Nachbar den Befreiungsan­trag im Einvernehmen mit dem Eigentümer gestellt hat oder ein Recht auf Eingriffe an dem geschützten Baum aufgrund privatrechtlicher Bestimmungen glaubhaft gemacht hat;
  4. eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung sonst nur unter wesentlichen Erschwernissen verwirklicht werden könnte.

(3) Von den Verboten des § 3 muß eine Befreiung erteilt werden, wenn diese im Einzelfall enteignende Wirkung enthalten würden, insbesondere wenn eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstückes über das dem Eigentümer oder Be­rechtigten zumutbare Maß hinaus verhindert oder eingeschränkt würde.

(4) Die Erteilung einer Befreiung nach Abs. 2 Buchstabe b bis d setzt voraus, daß keine öffentlichen Belange entgegenstehen. öffentliche Belange in diesem Sinne sind insbesondere die in § 1 angeführten Schutzzwecke. Daneben sind auch Seltenheit, Eigenart und Schönheit des Baumes zu berücksichtigen.

(5) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ist beim Baude­zernat der Stadt Naumburg, Gartenbauamt, schriftlich, min­destens 4 Wochen vor vorgesehenen Beginn der Maßnahme, unter Darlegung der Gründe und Beifügung eines amtlichen Lageplanes in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:500 zu beantragen.
Die Stadt kann im Einzelfall von der Vorlage eines Lageplanes absehen, wenn auf andere Weise (z.B. Skizze, Fotos) die ge­schützten Bäume, ihr Standort, Art, Höhe und Stammumfang aus­reichend dargestellt werden können.

(6) Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten Ausnahme oder Befrei­ung wird schriftlich unbeschadet Rechte Dritter erteilt. Sie erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung Gebrauch gemacht wird. Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden und gilt nur für denjenigen, dem sie erteilt wird.
Dem Antragsteller kann insbesondere auferlegt werden, bestimm­te Bäume als Ersatz für entfernte Bäume innerhalb einer fest­zulegenden Frist auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten. Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück des Antragstellers vorzunehmen.

Die Ersatzpflanzung bemißt sich nach dem Stammumfang des ent­fernten Baumes. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in l m Höhe über dem Erdboden, bis zu 100 cm, ist als Ersatz ein Baum mit einem Stammumfang von mindestens 14-16 cm, gemessen in l m Höhe über dem Erdboden, zu pflanzen. Beträgt der Stammumfang mehr als 100 cm, aber weniger als 150 cm, ist als Ersatz ein Baum mit einem Stammumfang von mindestens 13-20 cm zu pflanzen.
Beträgt der Umfang mehr als 150 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher Baum mit einem Stammumfang von mindestens 18-20 cm zu pflanzen. Die als Ersatz zu pflanzenden Bäume dürfen eine Höhe von 3-4 m nicht unterschreiten, es sei denn, der entfernte Baum weist eine geringere Höhe auf. In diesen Fällen müssen die als Er­satz zu pflanzenden Bäume mindestens so hoch sein, wie der entfernte Baum.
Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatz­pflanzung zu wiederholen.
Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als er­füllt, wenn der Baum nach Ablauf von 2 Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist.

Als Ersatz ist ein Baum derselben oder einer standortgerechten Art zu pflanzen. Dem Antragsteller können Vorgaben über die zu pflanzende Art und deren Wuchsform gemacht werden.

Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, so kann die Stadt eine Ausgleichszahlung verlangen. Die Ausgleichszahlung ent­spricht den durchschnittlichen Kosten, der vom Antragsteller ansonsten vorzunehmenden Ersatzpflanzung (Kosten für Erwerb zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises).

(7) Wird die Genehmigung nicht dem Eigentümer oder Berechtigten erteilt, ist demjenigen die Ersatzpflanzung oder Ausgleichs­zahlung aufzuerlegen, der die Ausnahme oder Befreiung bean­tragt hat.

§ 5 Kennzeichnung von Bäumen in Bauvorlagen

(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung oder ein Baubescheid beantragt, so sind in einen amtlichen Lageplan, die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihr Standort, die Art, Höhe, die Kronenauslage (Kronentraufbereich) und der Stammumfang maßstäblich einzutragen. In Zweifelsfällen kann eine amtliche Einmessung verlangt werden.

(2) Soweit die Kronenauslage (Kronentraufbereich) von geschützten Bäumen auf angrenzenden Grundstücken über das. Baugrundstück reicht, sind auch diese im Lageplan darzustellen.

(3) Dem Antrag auf eine Baugenehmigung oder einem Vorbescheid ist entweder eine Erklärung des Bauherrn, daß nur die Durchführung des Bauvorhabens keine nach der Satzung geschützten Bäume ent­fernt, zerstört, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden sollen, oder anderenfalls ein Antrag auf Aus­nahme oder Befreiung nach § 4 Abs. 5 beizufügen.
Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung (§ 4 Abs. 6) ergeht im Baugenehmigungsverfahren, ihr Inhalt wird Bestandteil der Baugenehmigung oder des Vorbescheides.

§ 6 Anordnung von Maßnahmen

(1) Die Stadt kann anordnen, daß der Eigentümer von Grundstücken bzw. der Nutzungsberechtigte bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von Bäumen im Sinne des § 2 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere bei der Vorbe­reitung und Durchführung von Baumaßnahmen.

(2) Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grund­stückes Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben könnten, findet Abs. l entsprechende Anwendung.

(3) Die Stadt kann die in Abs. l genannten Maßnahmen selbst durch­führen oder durch Dritte durchführen lassen, wenn sie dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zuzumuten sind. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte hat in diesem Fall die Durchführung der Maßnahme zu dulden.

§ 7 Folgenbeseitigung

(1) Wer als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter geschützte Bäume entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich ver­ändert, ist verpflichtet, nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 dieser Satzung eine Ersatzpflanzung anzulegen bzw. die sonstigen Fol­gen der verbotenen Handlung zu beseitigen.

(2) Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, so hat der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte für die von ihm entfernten oder zerstörten Bäume eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 dieser Satzung an die Stadt zu leisten.

(3) Hat ein Dritter geschützte Bäume entfernt, zerstört oder be­schädigt, so treffen den Eigentümer, den Nutzungsberechtigten und den Dritten die gleichen Verpflichtungen, wie im Fall des § 4 Abs. 6. Von Maßnahmen nach § 4 Abs. 6 gegen den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten kann Abstand genommen werden, wenn dies zu einer nicht zumutbaren Härte für den Eigentümer oder Berechtigten führen kann.

§ 8 Verwendung von Ausgleichszahlungen

Die nach dieser Satzung zu entrichteten Ausgleichszahlungen sind an die Stadt Naumburg zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Er­satzpflanzungen, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes des entfernten oder zerstörten Baumes zu verwenden.

§ 9 Betreten von Grundstücken

Die Beauftragten der Stadt Naumburg sind berechtigt, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Satzung nach Vorankündigung Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen.
Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigen­tümers oder eines Berechtigten auszuweisen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 7 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. geschützte Bäume entgegen § 3 ohne Erlaubnis entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert,
  2. vollziehbare Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anord­nungen im Rahmen einer gemäß § 4 erteilten Ausnahme oder Befreiung nicht erfüllt,
  3. eine Anzeige nach § 3 Abs. 3 Buchstabe c) unterläßt,
  4. entgegen § 5 Abs. l geschützte Bäume nicht in den Lage­plan einträgt oder
  5. entgegen § 5 Abs. 3 die Erklärung des Bauherrn oder den Antrag auf Ausnahme oder Befreiung nicht dem Antrag auf eine Baugenehmigung oder einen Vorbescheid beifügt oder in der Erklärung falsche oder unvollständige Angaben über geschützte Bäume macht.

(2) Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden.

(3) Die Ahndung als Ordnungswidrigkeit erfolgt neben der Verpflichtung zur Ersatzbeschaffung bzw. Ausgleichszahlung.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 22. Dez. 1995

Curt Becker
Oberbürgermeister