Quelle:
Aufwandsentschädigungssatzung Freiwillige Feuerwehr Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 30.01.2015

Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung und Ehrung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Naumburg


Aufgrund § 35 des Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA, S.288), in Verbindung mit dem RdErl. des MI vom 17.12.2008 (MBL. LSA, S. 874) geändert durch RdErl. vom 30.10.2009 (MBl. LSA, S. 749) zuletzt geändert durch RdErl. des MI vom 16.06.2014-31.21-10041 (MBl. LSA 2014, S. 264) und der "Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Naumburg" vom 07.09.2000 zuletzt geändert durch Änderungssatzung der Freiwilligen Feuerwehr vom 08.09.2010, hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 21.01.2015 folgende Satzung beschlossen.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für:

§ 2
Aufwandsentschädigung

1. Ehrenamtliche Funktionsträger

1.1 Für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Naumburg werden monatlich folgende Pauschalbeträge gezahlt:
- Stadtwehrleiter 100,00 €
- Ortswehrleiter Bad Kösen und Naumburg 90,00 €
- Ortswehrleiter 80,00 €
- Stadtjugendfeuerwehrwart 55,00 €
- Ortsjugendfeuerwehrwart 50,00 €

1.2 Die Aufwandsentschädigung wird ausschließlich als monatlicher Pauschalbetrag gewährt. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt nach Ablauf eines Kalendervierteljahres.

1.3 Den ehrenamtlichen Funktionsträgern werden bei amtlich genehmigten Dienstreisen ihre tatsächlichen Aufwendungen erstattet.

2. Aufwandsentschädigung für Mitglieder im Feuerwehrdienst

2.1 Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Naumburg und der jeweiligen Ortsteilfeuerwehren, die keine Funktionsträger sind, erhalten monatlich Pauschalbeträge als Aufwandsentschädigung. Dabei richtet sich die Höhe der Pauschalbeträge nach dem Anteil an der aktiven Diensttätigkeit in der jeweiligen Feuerwehr. Es gelten folgende Abstufungen:

Aktive Einsatz- und Dienstbeteiligung über 75 %
Maximalwert
50 bis 75 % 25 bis 50 %
Ortsfeuerwehr Naumburg 35,00 € 26,25 € 17,50 €
Ortsfeuerwehr Bad Kösen 18,00 € 13,50 € 9,00 €
Ortsfeuerwehr Flemmingen 5,00 € 3,75 € 2,50 €
Ortsfeuerwehr Großjena 5,00 € 3,75 € 2,50 €
Ortsfeuerwehr Kleinjena 5,00 € 3,75 € 2,50 €
Ortsfeuerwehr Boblas 5,00 € 3,75 € 2,50 €
Ortsfeuerwehr Neidschütz 5,00 € 3,75 € 2,50 €
Ortsfeuerwehr Prießnitz 5,00 € 3,75 € 2,50 €
Ortsfeuerwehr Punschrau 5,00 € 3,75 € 2,50 €
Ortsfeuerwehr Meyhen/Beuditz 3,00 € 2,25 € 1,50 €
Ortsfeuerwehr Janisroda 3,00 € 2,25 € 1,50 €
Ortsfeuerwehr Heiligenkreuz 3,00 € 2,25 € 1,50 €
Ortsfeuerwehr Crölpa-Löbschütz 3,00 € 2,25 € 1,50 €
Ortsfeuerwehr Kleinheringen 3,00 € 2,25 € 1,50 €
Ortsfeuerwehr Hassenhausen 3,00 € 2,25 € 1,50 €
Ortsfeuerwehr Roßbach 3,00 € 2,25 € 1,50 €
Ortsfeuerwehr Großwilsdorf 3,00 € 2,25 € 1,50 €
Ortsfeuerwehr Eulau 3,00 € 2,25 € 1,50 €
Ortsfeuerwehr Schellsitz 3,00 € 2,25 € 1,50 €

2.2 Die Aufwandsentschädigung wird ausschließlich als monatlicher Pauschalbetrag gewährt. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt mit Ablauf eines Kalendermonats.

2.3 Die Ortswehrleiter bestimmen den prozentualen Aufwand der Mitglieder ihrer Ortsteilfeuerwehr aufgrund der Nachweise im Dienstbuch. Zum aktiven Dienst gehören: Einsätze, Übungen, Ausbildungen, Pflegedienste, Wartungen und Reparaturarbeiten, Jugendarbeit, Arbeitseinsätze, Veranstaltungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Nachwuchsgewinnung, Brandschutz-Veranstaltungen für Kinder, in Kitas und Schulen, Brandschutz-Veranstaltungen in Betrieben und Einrichtungen, Sicherstellungen im inneren Dienst für Verwaltung, Fortbildung, Verpflegung oder Bekleidung. Nehmen Mitglieder aus anderen Ortswehren am aktiven Dienst teil, wird der Anspruch in beiden Wehren gewährt.

2.4 Den ehrenamtlichen Mitgliedern werden bei genehmigten Dienstreisen insbesondere zu Lehrgängen an das Institut für Brand- und Katastrophenschutz in Heyrothsberge ihre tatsächlichen Aufwendungen erstattet.

§ 3
Umfang der Aufwandsentschädigung

Mit der Aufwandsentschädigung sind notwendige bare Auslagen für die Erledigung der laufenden Dienstgeschäfte und die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume zu dienstlichen Zwecken sowie privaten Mehraufwendungen der Funktionsträger abgegolten.

§ 4
Entgangener Arbeitsverdienst

1. Es besteht Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Nichtselbstständigen wird auf Antrag der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbstständigen ist auf Antrag der Verdienstausfall in Form eines pauschalen Durchschnitts- oder Stundensatzes zu ersetzen. Dieser darf 15,00 € nicht übersteigen.

2. Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist auf Antrag zu erstatten, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

§ 5
Ehrungen

1. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Naumburg sind zu besonderen Anlässen in gebührender Form zu ehren. Anlässe in diesem Sinne sind treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr für 10jährige Mitgliedschaft und alle weiteren 10 Jahre.

2. Die Ehrung für treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr ist mit folgender finanzieller Zuwendung verbunden:
- 10 jährige treue Dienste 100,00 €
- 20 jährige treue Dienste 150,00 €
- 30 jährige treue Dienste 200,00 €
- 40 jährige treue Dienste 250,00 €

3. Die Zuwendung für weitere treue Dienste alle 10 Jahre, ab 40-jähriger Zugehörigkeit 250,00 €.

§ 6
Sprachliche Gleichstellung

Personen und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die "Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung und Ehrung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Naumburg" vom 08.09.2010 außer Kraft.


ausgefertigt:
Naumburg, den 22.01.2015

Bernward Küper
Oberbürgermeister