Quelle:
Feuerwehrsatzung Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 18.09.2010
Aufgrund der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 408) in Verbindung mit dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 69) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 08. September 2010 folgende
beschlossen:
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Naumburg (Saale) ist eine rechtlich unselbstständige, gemeindliche Einrichtung. Sie führt die
Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr Naumburg"
Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus den Ortsfeuerwehren:
(2) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen die Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz), die Brandbekämpfung (abwehrender
Brandschutz) und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen im Sinne der §§ 1 und 2 BrSchG und die Aufklärung
über brandschutzgerechtes Verhalten.
(3) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Naumburg (Saale) untersteht dem Oberbürgermeister. Er bedient sich zur Leitung der Freiwilligen Feuerwehr
eines Stadtwehrleiters.
(4) Der Stadtwehrleiter bedient sich zur Leitung der Ortsfeuerwehren der Ortswehrleiter.
(1) Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in folgende Abteilungen:
(2) Die Abteilungen bestehen aus den jeweiligen Abteilungen der Ortsfeuerwehren.
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Naumburg (Saale) wird von einem Stadtwehrleiter geleitet. Der Stadtwehrleiter ist für die
ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung verantwortlich, insbesondere für die
Einsatzbereitschaft der Freiwillige Feuerwehr der Stadt Naumburg (Saale) und die Aus- und Fortbildung ihrer Angehörigen. Er berät den Träger
der Feuerwehr in Fragen der ordnungsgemäßen Ausrüstung sowie der Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung. Bei
der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtwehrleiter und die Ortswehrleitungen zu unterstützen.
(2) Dem Stadtwehrleiter obliegt regelmäßig die Leitung von Einsätzen der Freiwillige Feuerwehr Naumburg, wenn mehr als 2 taktische
Löschzüge zum Einsatz kommen. Die Einsatzleitung kann einem ausreichend qualifizierten Mitglied der Einsatzabteilung übertragen werden.
(3) Der stellvertretende Stadtwehrleiter hat den Stadtwehrleiter bei Verhinderung zu vertreten.
(4) Der Stadtwehrleiter und der Stellvertreter werden der Stadt Naumburg (Saale) von den Einsatzkräften zur Berufung vorgeschlagen. Der Vorschlag soll
mindestens 3 Monate vor Ablauf der Berufungszeit des amtierenden Stadtwehrleiters und Stellvertreters erfolgen.
(5) Vorgeschlagen werden können nur fachlich geeignete Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwillige Feuerwehr.
(6) Der Stadtwehrleiter und der Stellvertreter werden zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde ernannt. Die Ernennung erfolgt auf sechs Jahre; vollendet der
Ehrenbeamte innerhalb dieses Zeitraumes das 65. Lebensjahr, erfolgt die Berufung nur bis zu diesem Zeitpunkt.
(1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei der Stadt Naumburg (Saale) zu beantragen. Minderjährige haben mit dem
Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Oberbürgermeister nach Anhörung der Stadtwehrleiter und der betreffenden Ortswehrleitung. Ein
Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Antragsteller ist über die Entscheidung schriftlich zu informieren.
(3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Oberbürgermeister bzw. in dessen Auftrag durch den Stadtwehrleiter unter
Überreichung der Satzung und des Mitgliedsausweises. Dabei ist das neue Mitglied durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung
seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.
(1) In die Einsatzabteilung sollen als Einsatzkräfte nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Naumburg (Saale) haben
(Einwohner). Sie müssen den Anforderungen des Einsatzdienstes geistig und körperlich gewachsen sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei
Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. In die Einsatzabteilung
können darüber hinaus Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwillige Feuerwehr als Fachberater aufgenommen
werden; sie müssen nicht Einwohner der Gemeinde sein.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtwehrleiters oder der sonst
zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.
Sie haben insbesondere
(3) Feuerwehrmitglieder ohne abgeschlossene Truppmannausbildung dürfen keine Truppmannfunktion übernehmen. Feuerwehrmitglieder ab vollendetem
16. Lebensjahr und mit abgeschlossener Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildung) dürfen zu Ausbildungszwecken mit Zustimmung des Einsatzleiters im
Einzelfall bei Einsätzen anwesend sein. Bei minderjährigen Feuerwehrmitgliedern muss hierzu eine gesonderte Einverständniserklärung der
Erziehungsberechtigten vorliegen. Die in Satz 2 genannten Mitglieder dürfen sich an der Einsatzstelle nur außerhalb des Gefahrenbereiches und in
Begleitung eines einsatzerfahrenen Feuerwehrangehörigen aufhalten. Eine Anrechnung auf die Einsatzstärke erfolgt nicht.
(4) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
(5) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Oberbürgermeister erklärt werden.
(6) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann ihm der Oberbürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtwehrleiter
eine Ermahnung aussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Bei wiederholtem Pflichtverstoß kann eine mündliche oder
schriftliche Rüge ausgesprochen werden. Vor dem Ausspruch ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu
geben.
(7) Der Oberbürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund, insbesondere bei vorsätzlicher Verletzung von
Dienstpflichten, durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen.
Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Die Mitglieder der Freiwillige Feuerwehr haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus
dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene
Teile der Ausrüstung kann die Stadt Naumburg (Saale) Ersatz verlangen.
(2) Die Mitglieder der Freiwillige Feuerwehr haben dem Stadtwehrleiter oder dem Ortswehrleiter unverzüglich anzuzeigen
(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Naumburg (Saale) in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung über den Stadtwehrleiter an den Oberbürgermeister weiterzuleiten.
(1) In die Alters- oder Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstuniform übernommen, wer wegen Vollendung des 65. Lebensjahres,
dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. Die Alters- und
Ehrenabteilung gestaltet ihr Leben als selbstständige Abteilung der Freiwillige Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung.
(2) Als Abteilung der Freiwillige Feuerwehr untersteht die Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtwehrleiter,
der sich dazu eines Mitglieds der Alters- und Ehrenabteilung bedient.
(3) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
(4) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feuerwehr - mit Ausnahme des Einsatzdienstes - übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Kenntnisse besitzen und körperlich geeignet sind. Dazu zählen insbesondere Aufgaben der Aus- und Fortbildung, der Gerätewartung und der Brandschutzerziehung. Im Rahmen dieser Tätigkeiten unterliegen die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwillige Feuerwehr. § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Jugendabteilung der Freiwillige Feuerwehr führt den Namen "Jugendfeuerwehr Naumburg".
(2) Die Jugendfeuerwehr Naumburg ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie
gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Freiwillige Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung.
(3) Als Abteilung der Freiwillige Feuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtwehrleiter, der sich
dazu einer ausreichend qualifizierten und geeigneten Stadtjugendfeuerwehrwartes bedient.
(4) Die Betreuung und Ausbildung der Jugendfeuerwehrmitglieder erfolgt in der jeweiligen Ortsfeuerwehr oder mehrerer Ortsfeuerwehren gemeinsam. Dazu ist in
der Ortsfeuerwehr ein Jugendwart zu berufen.
(1) Die Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr besteht aus den Mitgliedern aller Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr.
(2) Die Mitgliederversammlung behandelt die in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr, insbesondere
Diesbezüglich stimmberechtigt sind die Einsatzkräfte. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr und der Alters- und Ehrenabteilung können
beratend tätig werden, haben aber kein Stimmrecht.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Ortswehrleiter bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn der
Oberbürgermeister, der Stadtwehrleiter oder ein Drittel der Mitglieder der Ortsfeuerwehr dies verlangt. Ort und Zeit der Mietgliederversammlung sowie
die Tagesordnung sind durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Ortswehrleiter oder dessen Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Bei Beschlussunfähigkeit kann
erneut mit selber Tagesordnung eingeladen werden.
(5) Es wird offen abgestimmt. Die Feststellung der nach § 15 Abs. 4 BrSchG vorzuschlagenden Person erfolgt durch Wahl. Insoweit findet die Vorschrift
des § 54 Abs. 3 GO LSA entsprechend Anwendung.
(1) Die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Naumburg gemäß § 1 Abs. 1 wird vom Stadtwehrleiter bei Bedarf mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie kann als Delegiertenversammlung durchgeführt werden, wobei:
(2) Die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Naumburg beschließt in den in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten der
Freiwilligen Feuerwehr, soweit dafür nicht der Stadtwehrleiter zuständig ist. Insbesondere obliegt ihr die Entgegennahme des Jahresberichtes
(Tätigkeitsbericht) der Freiwilligen Feuerwehr Naumburg.
(3) Das Vorschlagsrecht der aktiven Mitglieder der Einsatzabteilung wird je Ortsfeuerwehr von Ihren Delegierten ausgeübt. Dazu sollte vorher eine
mehrheitliche Entscheidung in der Ortsfeuerwehr getroffen werden.
(4) Bei der Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Naumburg sind die Vorschriften des § 9 Abs. 3
sinngemäß anzuwenden.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2010 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Naumburg vom 04.04.1996 in der Fassung der Änderungssatzung vom
07.09.2000 sowie die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Kösen vom 02.06.2004 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Naumburg, den 09.09.2010
Bernward Küper
Oberbürgermeister