Quelle:
Friedhofsgebührensatzung Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 07.07.2007
Änderung Gebürenverzeichnis Friedhofsgebührensatzung Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 17.10.2015

Link => Friedhofsordnung

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Naumburg (Saale)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 30.09.2015


Auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Bestattungsgesetz-LSA vom 05.02.2002 (GVBl. LSA, S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26.03.2004 (GVBl. LSA, S. 234) sowie der §§ 6 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA, S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.11.2006 (GVBl. LSA, S. 522) und gemäß § 5 des Kommunalabgabegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBl LSA, S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18.11.2005 (GVBl. LSA, S. 698), hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 27.06.2007 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1
Gebührenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme der Kommunalen Friedhöfe der Stadt Naumburg und deren Einrichtungen sowie für Amtshandlungen und sonstigen Leistungen werden Kosten nach Maßgabe dieser Satzung und des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, die durch diese Satzung nicht erfasst sind, werden Kosten nach Maßgabe der Verwaltungskostensatzung der Stadt Naumburg erhoben.

§ 2
Kostenschuldner

(1)Schuldner der Kosten ist,

  1. derjenige, der einen Antrag auf Inanspruchnahme der städtischen Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt;
  2. derjenige, dem die Grabnutzungsrechte verliehen werden und wer die Friedhofseinrichtungen oder Leistungen tatsächlich in Anspruch nimmt.

(2) Haftungsschuldner ist, wer zum Tragen der Kosten gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1)Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung von Grabnutzungsrechten, mit der Inanspruchnahme von Friefhofseinrichtungen bzw. Leistungen und Amtshandlungen der Stadt Naumburg.

(2) Die Gebühren werden vier Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung an die Stadtkasse Naumburg fällig. Setzt der Bescheid einen späteren Fälligkeitszeitpunkt fest, geht diese Fälligkeit vor.

(3) Es kann auf die Kostenschuld eine Vorausleistung erhoben werden. Ergibt sich im endgültigen Kostenbescheid eine Überzahlung, ist diese zu erstatten.

§ 4
Sonderbestimmungen

Sonstige Friedhofsleistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht einzeln aufgeführt sind, werden unter Zugrundelegung der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit nach dem Stundenverrechnungssatz für Arbeitskräfte gem. Ziff. 4.5 des Gebührenverzeichnisses berechnet.
Materialkosten sowie Maschinenkosten sind in voller Höhe als Auslagen zu erstatten.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung vom 09.12.1993 in der Fassung der Änderungssatzung vom 16.07.2003 außer Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 02.07.2007

Bernward Küper
Oberbürgermeister

Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Naumburg (Saale)

  Kostengruppe Gebühren (€)
1. Erwerb des Nutzungsrechts an Erdgrabstätten u. Urnengrabstätten  
1.1. Erdbestattungen  
a) Reihengrab, Kinder bis zum 5. Lebensjahr, 15 Jahre Liegezeit 711,00
b) Reihengrab ab 5. Lebensjahr, 25 Jahre Liegezeit 1.686,00
c) Wahlgrab Einzelstelle, 25 Jahre Liegezeit
Jahresansatz je Verlängerungsjahr
2.111,00
84,44
d) Wahlgrab Doppelstelle, 25 Jahre Liegezeit
Jahresansatz je Verlängerungsjahr
3.131,00
125,24
e) Wahlgrab Dreifachstelle, 25 Jahre Liegezeit
Jahressatz je Verlängerungsjahr
4.048,00
161,92
f) Wahlgrab Einzelstelle Friedhof Almrich, 40 Jahre Liegezeit
Jahresansatz je Verlängerungsjahr
3.335,00
83,38
g) Wahlgrab Doppelstelle - Friedhof Almrich, 40 Jahre Liegezeit
Jahresansatz je Verlängerungsjahr
4.966,00
124,15
h) Wahlgrab Dreifachstelle - Friedhof Almrich, 40 Jahre Liegezeit
Jahresansatz je Verlängerungsjahr
6.434,00
160,85
     
1.2 Urnenstelle Wahlgrab, 20 Jahre Liegezeit
Jahresansatz je Verlängerungsjahr
801,00
40,05
     
1.3. Rasengrabstätten  
a) Urnenstelle anonym, 20 Jahre Liegezeit
Pflegekosten pro Jahre
456,00
43,00
b) Urnenstelle mit Grabstein, 20 Jahre Liegezeit
Jahresansatz je Verlängerungsjahr
Pflegekosten pro Jahr
456,00
22,80
60,00
c) Erdbestattung mit Grabstein, 25 Jahre Liegezeit
Jahresansatz je Verlängerungsjahr
Pflegekosten pro Jahr
1.353,00
54,12
78,00
     
2. Benutzungsgebühren  
a) Kapellenbenutzung Hauptfriedhof 184,00
b) Kapellennutzung Gemeindefriedhöfe 48,00
c) Leichenhallenbenutzung einschl. Abschiednahme 47,00
d) Ausschmücken der Kapelle Hauptfriedhof 20,00
     
3. Bestattungs- und Beisetzungsgebühren  
3.1. Öffnen und Schließen des Grabes  
a) Erdbestattung bis zum 5. Lebensjahr 262,00
b) Erdbestattung ab 5. Lebensjahr 574,00
c) Urnenbeisetzung 140,00
d) Urnenumbettung (aus- und einbetten) 220,00
e) Erdbestattung, Umbettung nach Aufwand

  Kostengruppe Gebühren (€)
4. Sonstige Gebührenpflichtige Leistungen  
4.1. Zulassungsgebühr für gewerbliche Tätigkeit wie Bestattungsunternehmen, Steinmetze, Gärtner  
a) Jahresgebühr 60,00
b) Tagesgebühr 10,00
     
4.2. Bearbeitungsgebühr von Grabmahlanträgen einschl. jährliche Überprüfung der Standsicherheit  
a) Kindergräber 43,00
b) Urnengräber 58,00
b) Erdbestattungsgräber 72,00
     
4.3. Genehmigungsgebühr für Einfassungen 25,00
     
4.4. Verwaltungsgebühr
Erteilung/Umschreiben von Grabnutzungsrechten, Ausstellen von Urkunden u.a.
30,00
     
4.5. Sonstige Leistungen
Gebühren für Dienstleitungen durch Friedhofspersonal je angefangene halbe Stunde (z.B. Arbeiten an Grabstellen im Rahmen der Gefahrenabwehr)
16,00