Quelle: Naumburger Tageblatt vom 12.03.2003
Auf der Grundlage der §§ 6, 8 und 44 Abs. 3 Nr.1 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 07. 08. 2002 (GVBl. LSA S. 336) und des § 5 Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. 12. 1996 (GVBl. LSA S. 406), zuletzt geändert durch das Vierte Rechtsbereinigungsgesetz LSA vom 19. 03. 2002 (GVBl. LSA Seite 130, Anlage lfd Nr. 65), und des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern vom 26.06.1991 (GVBl. LSA S. 126), zuletzt geändert durch das Vierte Rechtsbereinigungsgesetz LSA vom 19. 03. 2002 (GVBl. LSA Seite 130, Anlage lfd Nr. 197), in Verbindung mit der Kinderbetreuungsverordnung vom 29.03.2000 (GVBl. LSA S. 147), zuletzt geändert durch das Vierte Rechtsbereinigungsgesetz LSA vom 19. 03. 2002 (GVBl. LSA Seite 130, Anlage lfd Nr. 198), hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 05. 03. 2003 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Stadt Naumburg (Saale) unterhält zur Hortbetreuung für schulpflichtige Kinder folgende Kindertageseinrichtungen:
- Georgentor-Hort
- Salztor-Hort
- Kleinjenaer Hort
- Almricher Hort
- Uta-Hort
(2) Die Stadt Naumburg (Saale) erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für die Inanspruchnahme ihrer Horte für schulpflichtige Kinder Benutzungsgebühren.
(1) Die Erziehungsberechtigten beantragen schriftlich die Aufnahme des Kindes in einem der o.g. Horte bei der Stadt Naumburg (Saale), die über den Antrag entscheidet.
(2) Die Anmeldung muss spätestens zur Schulanmeldung bzw. zum Schulhalbjahr für das kommende Schuljahr vorgenommen werden. Eine Abmeldung des Kindes durch die
Erziehungsberechtigten kann spätestens am 30. Juni für das kommende Jahr und am 31. Dezember zum 30. Juni des Folgejahres erfolgen, wenn nicht wichtige Gründe
geltend gemacht werden. An- und Abmeldung haben schriftlich zu erfolgen.
(3) Von ärztlicher Betreuung einzelner Kinder im Hort kann abgesehen werden, wenn die schulärztliche Überwachung gesichert ist. Der Kontakt mit dem Schularzt sollte
gepflegt werden.
(1) Der Träger der o.g. Kindertageseinrichtungen legt die Öffnungszeiten nach dem Bedarf im Benehmen mit dem Kuratorium fest. Bis zum Beginn der Betreuung durch
die Grundschule mit verlässlichen Öffnungszeiten, frühestens ab 6.00 Uhr, wird bei entsprechender Nachfrage eine Betreuung im Frühhort gesichert.
(2) Im Anschluss an die Betreuung durch die Grundschule mit verlässlichen Öffnungszeiten erfolgt die Betreuung im Hort bis 17.00 Uhr, höchstens jedoch bis 18.00 je
Schultag.
Sollte in der Grundschule mit verlässlichen Öffnungszeiten keine Mittagsmahlzeit angeboten werden, wird auf Wunsch der Erziehungsberechtigten die Bereitstellung eines kindgerechten Mittagessens gesichert.
(1) Die Ferienregelung in den Horten für schulpflichtige Kinder richtet sich nach dem Betreuungsbedarf. Eine Kooperation zwischen den unter § 1 genannten Horten ist
möglich. Bei einem Hortbesuch in den Schulferien besteht kein Anspruch auf Betreuung in dem Hort, in den das Kind aufgenommen wurde.
(2) Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine Ameldung nur für die Ferienzeit vorzunehmen oder bei Bedarf eine tageweise Betreuung zu nutzen, Tagessatz = 5,00 €.
Horte für schulpflichtige Kinder haben einen eigenständigen pädagogischen Auftrag, sie ergänzen und unterstützen die Erziehung des Kindes in der Familie. Den Schulkindern wird auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sachkundige Hilfe zur Erledigung der Hausaufgaben angeboten. Dazu arbeiten die Erzieherinnen mit der Schule zusammen.
Die Elternschaft der Horte für schulpflichtige Kinder wählt wenigstens zwei Vertreterinnen oder Vertreter für das Kuratorium des jeweiligen Hortes. Diese Elternvertreterinnen oder Elternvertreter sowie die leitende Betreuungskraft und ein Vertreter des Trägers bilden das Kuratorium des Hortes. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Träger zu beraten und ist von ihm vor grundsätzlichen Entscheidungen zu beteiligen.
(1) Für die Inanspruchnahme des Hortes für schulpflichtige Kinder wird als Benutzungs-gebühr ein Elternbeitrag erhoben. Die Beitragshöhe wird vom
Träger der Einrichtungen nach Anhörung der Kuratorien je nach Kostenentwicklung einheitlich festgesetzt und erhoben. Der Elternbeitrag wird für
Erziehungsberechtigte mit zwei oder mehr Kindern ermäßigt. Maßgabe für die Ermäßigung ist die Anzahl der Kinder, die im Haushalt leben und
für die Kindergeld bezogen wird. Als Nachwei reicht in der Regel die Vorlage des Kontoauszuges.
(2) Die Gebühr für ein Kind beträgt danach monatlich
- ab 1. April 2003 47,85 Euro; bei zwei Kindern 31,90 Euro; bei drei und mehr Kindern 15,95 Euro.
Sie entsteht mit der Fälligkeit, frühestens mit der Anmeldung des Kindes.
(3) Ein Antrag auf Ermäßigung bzw. Erlass der Gebühren kann von Erziehungsberechtigten mit geringem Einkommen beim örtlichen Träger der Jugendhilfe
(Burgenlandkreis) gestellt werden, der unter den Voraussetzungen des § 93 des Achten Sozialgesetzbuches die Benutzungsgebühren ermäßigt.
(4) Die Erhebung der Benutzungsgebühren erfolgt durch Gebührenbescheid.
(5) Die Benutzungsgebühr wird in monatlichen Beträgen erhoben (Erhebungszeitraum). Sie ist jeweils am 15. eines Monats fällig. Die Gebührenbescheide gelten
auch für die Folgemonate, solange sich die Berechnungsgrundlagen nicht ändern.
(6) Bei einer Teilnahme am Mittagessen werden die Kosten für die Verpflegung gesondert berechnet.
(1) Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten der in der Einrichtung betreuten Kinder. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Gebührenrückstände werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
(3) Beträgt der Gebührenrückstand mehr als das zweifache des monatlich vom Gebührenschuldner zu entrichtenden Betrages, kann das Kind
vorübergehend oder ganz vom Besuch des Hortes ausgeschlossen werden. Während dieser Zeit ruht der Rechtsanspruch auf einen Platz in der Einrichtung.
Soweit in der Satzung Funktionsbezeichnungen enthalten sind, gelten diese in männlicher und weiblicher Form.
Diese Satzung tritt am 01. 04. 2003 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20. 06. 2001 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Naumburg, den 06. 03. 2003
Hilmar Preißer
Oberbürgermeister