Quelle:
Hundesteuersatzung Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 14.10.2000
1. Änderungsatzung Hundesteuersatzung Naumburg: Naumburger Tageblatt 22.06.2005
2. Änderungsatzung Hundesteuersatzung Naumburg: Naumburger Tageblatt 23.09.2010
3. Änderungsatzung Hundesteuersatzung Naumburg: Naumburger Tageblatt 20.12.2014
4. Änderungsatzung Hundesteuersatzung Naumburg: Naumburger Tageblatt 20.12.2014

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer im Gebiet der Stadt Naumburg (Saale)

in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 30.09.2015


Auf Grund des §§ 4, 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBI. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung der kommunalen Mandatstätigkeit vom 26. April 1999 (GVBI. S. 152)und aufgrund der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBI. S. 405), zu­letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des KAG vom 16. April 1999 (GVBI. S. 150) hat der Ge­meinderat der Stadt Naumburg am 05.10.2000 die fol­gende Satzung erlassen.

§ 1 Steuergegenstand

(1) Die Stadt Naumburg erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.

(2) Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet.

§ 2 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.

(2) Hundehalter ist, wer einen oder mehrere Hunde zu persönlichen Zwecken im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufgenommen hat.

(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate im Jahr pflegt, unterbringt oder auf Probe oder zum Anlernen hält, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde in Deutschland versteuert oder von der Steuer befreit ist.

(4) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen oder mit dem 1. des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 2 Abs. 3 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
Zieht ein Hundehalter aus einer anderen Gemeinde zu, dann beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, der auf den Zuzug folgt.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird oder in dem der Halter wegzieht.
Die Hundehaltung ist beendet, wenn der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt. Bei Nichteinhaltung der im § 10 (2) geregelten Abmeldefrist endet die Steuerpflicht mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Beendigung der Hundehaltung angezeigt wird.

§ 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuerschuld

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.

(3) Die Jahressteuerschuld entsteht am 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres. Beginnt die Steuerpflicht erst im Laufe des Erhebungszeitraumes, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Monats, in dem die Steuerpflicht nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung beginnt.

§ 5 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt und durch Bescheid bekanntgegeben.

(2) Die Hundesteuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. einen jeden Jahres fällig.
Wird die Steuer für weniger als 1 Jahr festgesetzt, ist sie 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

§ 6 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich

(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 8 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 9 gewährt wird, gelten als erste Hunde.

(3) Die Steuer beträgt abweichend von Abs. 1 jährlich für Kampfhunde je Hund 360 €.

(4) Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann.
Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls reinrassige

und Kreuzungen dieser Rassen untereinander.

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen

(1) Die Gewährung von Steuervergünstigungen (Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen) nach den §§ 8 und 9 richtet sich nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres. In den Fällen des § 3 Abs. 1 sind die Verhältnisse bei Beginn der Steuerpflicht maßgeblich.

(2) Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, für das Vergünstigung beantragt wird, gewährt. Anträge sind bis zum 31.01. des Kalenderjahres, für das die Vergünstigung beantragt wird, zu stellen.
Verspätet eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dem Antragsteller ist bei nachgewiesenem Nichtverschulden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) Bei Gewährung der beantragten Steuervergünstigung ergeht ein entsprechender Steuerbescheid, mit dem die geänderte Steuerfestsetzung bekanntgegeben wird.

§ 8 Steuerbefreiungen

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:

  1. Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe von tauben, blinden und sonst hilflosen Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
  2. Gebrauchshunde, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden benötigt und gehalten werden.
  3. Hunde, die von ihrem Halter aus dem Tierheim der Stadt Naumburg erworben wurden, bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem Erwerb. Die Nachweispflicht liegt beim Halter.
    Wird ein solcher Hund nach einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten nach Beginn bis zum Ende des Befreiungszeitraumes wieder in einem Tierheim abgegeben und später aus dem Tierheim der Stadt Naumburg erneut ein Hund erworben, wird nicht wieder Steuerbefreiung gewährt.
  4. Hunde, die für die Melde-, Sanitäts- oder rettungshunde vorgeschriebene Pr¨fung vor Leistungsprüfern der zuständigen Fachorganisation mit Erfolg abgelegt haben und für den Zivilschutz, Katastrophenschutz oder Rettungsdienst zur Verfügung stehen. Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

§ 9 Steuerermäßigung

Die Steuer wird auf Antrag auf 50 v.H. des Steuersatzes nach § 6 (1) und (3) ermäßigt für:

  1. einen Ersthund, der der Bewachung von Gebäuden dient, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen.
  2. [gestrichen]
  3. Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und neben persönlichen Zwecken auch der Jagd dienen. Das Ablegen der Jagdeignungsprüfung ist durch ein entsprechendes Prüfzeugnis nachzuweisen. Außerdem ist durch ein amtliches Dokument nachzuweisen, dass der Halter des Hundes Jagdausübungsberechtigter ist.
  4. Hunde, die von ihren Haltern neben persönlichen Zwecken auch zur Ausübung des Wachdienstes als berufsmäßiger Einzelwächter oder in einem zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes benötigt werden. Ein Nachweis über die berufliche Tätigkeit im Wachdienst ist zu erbringen.
  5. Hunde, die eine vom Verband des deutschen Hundewesens (VDH) anerkannte Begleithundeprüfung abgelegt haben. Das Ablegen der Prüfung ist durch ein entsprechendes Prüfungszeugnis nachzuweisen.

§ 10 Meldepflicht

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme bei der Stadt anzumelden.
Ein junger Hund ist innerhalb von 2 Wochen, nachdem er 3 Monate alt geworden ist, anzumelden. In den Fällen des § 2 (3) muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage erfolgen, an dem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten ist. Bei Zuzug gemäß § 3 (1) muss die Anmeldung innerhalb von 2 Wochen nach dem Ersten des dem Zuzug folgenden Monats erfolgen.

(2) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung der Hundehaltung bei der Stadt abzumelden, bei Wegzug aus der Stadt gilt ebenfalls diese Frist.
Im Falle einer Veräußerung sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.

(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, ist der Hundehalter verpflichtet, der Stadt dies innerhalb von 2 Wochen nach dem Wegfall anzuzeigen.

§ 11 Hundesteuermarken

(1) Für jeden angemeldeten Hund wird eine Hundesteuermarke, die im Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.

(2) Die Hundesteuermarke bleibt für die Dauer der Haltung des Hundes gültig.

(3) Der Hundehalter hat dem/den von ihm gehaltenen Hund/en die gültige Steuermarke sichtbar anzulegen. Die Einhaltung dieser Bestimmung kann jederzeit durch Vollzugsbeamte der Stadt kontrolliert werden.

(4) Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung an die Stadt zurückzugeben.

(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke ausgehändigt.
Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben.
Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke der Gemeinde gegen Erstattung der für die Ersatzmarke gezahlten Gebühr unverzüglich zurückzugeben.

§ 12 Funktionsbezeichnung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 10 und 11 Abs. 3 und 4 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 2 KAG-LSA und können mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € belegt werden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2001 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuern in der Fassung vom 28.11.1991 außer Kraft.


Naumburg, den 09.10.2000

Curt Becker
Oberbürgermeister


Die Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 17.06.2005

Hilmar Preißer
Oberbürgermeister


Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 13.09.2010

Bernward Küper
Oberbürgermeister


Die 3. Änderungssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 16.12.2014

Bernward Küper
Oberbürgermeister


Die 4. Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 26.10.2015

Bernward Küper
Oberbürgermeister