Quelle:
Satzung Kurtaxe Bad Kösen - Naumburger Tageblatt vom 18.01.2014
Neuveröffentlichung Satzung Kurtaxe Bad Kösen - Naumburger Tageblatt vom 31.01.2014
1. Änderungssatzung Satzung Kurtaxe Bad Kösen - Naumburger Tageblatt vom 28.12.2016

Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe in Bad Kösen

in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11.12.2013


Auf Grund der §§ 4 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 10.08.2009 (GVBl. S.383), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.10.2013 (GVBl. S. 498) i. V. m. § 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. S.405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2011 (GVBl. S. 58), hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 11.12.2013 folgende Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Der Teil der Stadt Naumburg, der der ehemaligen Stadt Bad Kösen in ihren Gemeindegrenzen von 1990 entspricht, ohne deren ehemalige Ortsteile Fränkenau, Hassenhausen, Kleinheringen, Kukulau, Punschrau, Rödigen, Saaleck, Schieben, Schulpforte, Stendorf, Tultewitz ist als Heilbad vorläufig staatlich anerkannt. Zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, erhebt die Stadt Naumburg für den aus der Anlage 1 ersichtlichen Teil des Stadtgebietes (Erhebungsgebiet) eine Kurtaxe.

(2) Die Kurtaxe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt oder in Anspruch genommen werden. Ausreichend ist diesbezüglich allein die bestehende Möglichkeit der Benutzung der jeweiligen Einrichtungen. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 2 Zahlungspflichtige

Kurtaxpflichtig sind grundsätzlich alle Personen, die im Erhebungsgebiet gegen Entgelt übernachten oder sich sonst über Nacht aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung im Sinne des Melderechtes in der Stadt Naumburg (Saale) zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen geboten wird.

§ 3 Höhe der Kurtaxe

(1) Die Kurtaxe wird nach der Dauer des Aufenthaltes bemessen und saisonabhängig erhoben. Die Höhe der Kurtaxe incl. MwSt. beträgt pro Tag:
Saison vom 1.04. - 31.10. 2,00 €
Saison vom 1.11. - 31.03. 1,50 €
Die Jahreskurtaxe beträgt 75,00 €

(2) An- und Abreise gelten als ein Tag.

§ 4 Befreiungen und Ermäßigungen

(1) Von der Kurtaxe sind befreit:

  1. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres
  2. Personen, die sich nur zur Berufsausübung, Ausbildung oder Ableistung des Bundesfreiwilligendienst im Erhebungsgebiet aufhalten
  3. Personen, die eine im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldete Person aus rein familiären oder zwischen ihnen bestehenden persönlichen Beziehungen besuchen
  4. Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die lt. amtlichen Ausweis völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind
  5. Kinder und Jugendliche in Jugendherbergen, Jugend- und Schulheimen sowie Jugendzeltlagern samt deren Aufsichtspersonen

(2) Die Stadt kann Sondervereinbarungen über die Höhe des Kurbeitrages abschließen oder vom Kurbeitrag befreien, wenn es das Interesse der Stadt rechtfertigt oder eine soziale Härte vorliegt. Der entsprechende Nachweis ist zu erbringen.

(3) Die Voraussetzungen für die Befreiung bzw. Ermäßigung von der Zahlung der Kurtaxe sind von dem Berechtigten nachzuweisen.

(4) Die Stadt kann darüber hinaus in Einzelfällen von der Erhebung der Kurtaxe absehen, wenn es das Interesse der Stadt rechtfertigt.

§ 5 Entstehung der Zahlungspflicht

Die Kurtaxpflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet. Bei der Erhebung der Saisonkurtaxe ist immer der Anreisetermin maßgebend. Für die Jahreskurtaxe gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Beitragspflicht mit Beginn des Kalenderjahres oder anteilig.

§ 6 Fälligkeit und Erhebung

(1) Die Kurtaxe ist sofort fällig. Sie ist spätestens am 1. Werktag nach Ankunft, vom Zahlungspflichtigen an die Stadt zu zahlen, sofern die Einziehung nicht gem. § 7 Abs. 1 erfolgt.

(2) Zahlungspflichtige haben der Stadt die zur Feststellung eines für die Erhebung der Kurtaxe erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung, An- und Abreisetag) auf vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen.
Als Zahlungsnachweis wird eine Kurkarte ausgegeben, die den Namen, das Geburtsdatum, den Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise des Beitragspflichtigen enthält. In die Kurkarte eingetragen werden ferner die mitreisenden Personen, die nicht selber zahlungspflichtig sind.

(3) Die Kurkarte ist nicht übertragbar und bei Kontrollen, der Benutzung von Kureinrichtungen oder beim Besuch von Veranstaltungen den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird die Kurkarte ersatzlos eingezogen.

(4) Für verlorengegangene Kurkarten können Ersatzkarten ausgestellt werden.

(5) Rückständige Kurtaxbeträge werden im Verwaltungsverfahren beigetrieben. Dabei kann sich die Stadt an den Zahlungspflichtigen oder an den Wohnungsgeber halten.

(6) Die Jahreskurtaxe wird durch gesonderten Heranziehungsbescheid festgesetzt. Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. Als Zahlungsnachweis wird eine Jahreskurkarte ausgegeben.

§ 7 Pflichten der Beherbergungsbetriebe und vergleichbarer Personen

(1) Wer Personen gegen Entgelt oder Kostenerstattung beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, einen Campingplatz oder Stellplätze für Wohnwagen betreibt, ist als Wohnungsgeber verpflichtet, diese abgabepflichtigen Personen der Stadt Naumburg (Saale) am ersten Werktag nach deren Ankunft zu melden und die fällige Kurtaxe von den Abgabepflichtigen einzuziehen.

(2) Die eingenommene Kurtaxe ist in regelmäßigen Abständen an die Stadt Naumburg (Saale) abzuführen.

Dabei gelten folgende Fristen:

(3) Für die Anmeldung und Abrechnung sind die von der Stadt Naumburg (Saale) an die Wohnungsgeber ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke werden auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Die Vordrucke sind zusammen mit der Abrechnung der Kurtaxe bei der Stadt Naumburg einzureichen.

(4) Die Wohnungsgeber haben auf Verlangen der Stadt Naumburg (Saale) jederzeit über die Anzahl der Gäste, deren Verweildauer und deren Zahlungspflicht Auskunft zu erteilen. Die Stadt hat insoweit ein Einsichtsrecht in die Beherbergungsunterlagen der Wohnungsgeber.

(5) Diese Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe ist den Zahlungspflichtigen hinreichend zugänglich zu machen (Aushang, Auslegung).
Die im Absatz 1 genannten Pflichten obliegen Reiseunternehmen, wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmen zu entrichten haben.

§ 8 Rückzahlung

Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kur- oder Erholungsaufenthaltes wird die nach Tagen berechnete, zu viel gezahlte Kurtaxe auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte oder an den Wohnungsgeber, der die Abreise des Kurgastes zu bescheinigen hat. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach Abreise.

§ 9 Widerspruch gegen die Heranziehung zur Entrichtung der Kurtaxe

Gegen die Heranziehung zur Kurtaxe kann der Gast innerhalb eines Monats nach Fälligkeit schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch bei der Stadt Naumburg (Saale), Markt 1, 06618 Naumburg einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer:

  1. als Abgabepflichtiger gemäß § 2 der Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe gem. § 7 Abs.1 schuldhaft nicht nachkommt,
  2. entgegen § 6 Ab.2 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
  3. entgegen § 7 Abs.1 die Meldepflicht nicht erfüllt oder die Kurtaxe nicht einzieht,
  4. entgegen § 7 Abs.2 die Kurtaxe nicht rechtzeitig abrechnet oder nicht rechtzeitig entrichtet,
  5. entgegen § 7 Abs.3 die Meldeformulare nicht anfordert und deswegen die Erhebung der Kurtaxe vereitelt,
  6. entgegen § 7 Abs. 5 die Satzung über die Erhebung von Kurtaxe den Zahlungspflichtigen nicht hinreichend zugänglich macht,
  7. entgegen § 7 Abs. 4 Kontrollen und Einsichtnahmen in die Beherbergungsunterlagen verweigert,
  8. der Rückerstattungspflicht aus § 8 nicht nachkommt,

handelt ordnungswidrig im Sinne des §16 Abs. 2 Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen- Anhalt.

(2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann gem. § 16 Abs. 3 KAG LSA mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft und ersetzt die derzeit gültige "Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages/Kurtaxe der Stadt Bad Kösen".


Ausgefertigt:
Naumburg, den 09.01.2014

Bernward Küper
Oberbürgermeister

Karte Gebiet Kurtaxe Stadt Bad Kösen Naumburg Sachsen-Anhalt

Diese 1. Änderungssatzung zur Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe in Bad Kösen tritt am 01.01.2017 in Kraft.

Ausgefertigt:
Naumburg, den 22.12.2016

Bernward Küper
Oberbürgermeister