Quelle:
Erhebungssatzung Kurtaxe Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 29.06.2018
Gemäß §§ 5 und 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014 S. 288) i.V.m. § 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der derzeit gültigen Fassung (GVBl. LSA 1996 S. 405), hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 13.06.2018 folgende Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe beschlossen:
.(1) Der Stadt Naumburg (Saale) wurde am 19.02.2018, für das Kerngebiet (historische Altstadt, Blütengrund, Almrich, Henne und Hallescher Anger), die staatliche Anerkennung des Prädikates
"Erholungsort" auf der Grundlage der KurortVO des Landes Sachsen-Anhalt erteilt. Zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und
Unterhaltung der Einrichtungen, die dem Tourismus und der Erholung dienen, erhebt die Stadt Naumburg (Saale) für den aus der Anlage 1 ersichtlichen Teil des Stadtgebietes (Erhebungsgebiet) eine Kurtaxe.
Diese ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.
(2) Die Kurtaxe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang Einrichtungen benutzt oder in Anspruch genommen werden. Ausreichend ist diesbezüglich allein die Möglichkeit der
Benutzung der jeweiligen Einrichtungen. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt.
(3) Beherbergungsgeber haften nicht für die Angaben ihrer Gäste.
Kurtaxschuldig sind grundsätzlich alle Personen, die im Erhebungsgebiet gegen Entgelt übernachten oder sich sonst über Nacht aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung im Sinne des Melderechts in der Stadt Naumburg (Saale) zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen geboten wird.
(1) Die Kurtaxe wird nach der Dauer des Aufenthaltes bemessen und saisonabhängig erhoben. Die Höhe der Kurtaxe inkl. MwSt. beträgt pro Tag und Zahlungsschuldner:
Hauptsaison vom 01.04. bis 31.10. | 2,00 € |
Nebensaison vom 01.11. bis 31.03. | 1,50 € |
Jahreskurtaxe | 75,00 € |
(2) An- und Abreisetag gelten als ein Tag.
(1) Von der Kurtaxe sind befreit:
(2) Die Stadt Naumburg (Saale) kann Sondervereinbarungen über die Höhe der Kurtaxe abschließen oder von der Kurtaxe befreien, wenn es das Interesse der Stadt rechtfertigt oder eine soziale
Härte vorliegt. Der entsprechende Nachweis ist zu erbringen.
(3) Die Voraussetzungen für die Befreiung bzw. Ermäßigung von der Zahlung der Kurtaxe sind vom Berechtigten nachzuweisen. Die unter § 4 Abs. 1 Punkt 2 genannten Personenkreise haben ihren
Befreiungsgrund schriftlich nachzuweisen.
Die Kurtaxschuld entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet Naumburg (Saale). Bei der Erhebung der Kurtaxe ist immer der Anreisetermin maßgebend. Für die Jahreskurtaxe gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 umfasst der Erhebungszeitraum das Kalenderjahr.
(1) Die Kurtaxe ist sofort fällig. Sie ist spätestens am Tag der Abreise vom Zahlungsschuldner an die Stadt Naumburg (Saale) zu zahlen, sofern die Einziehung nicht gem. § 7 Abs. 1 erfolgt.
(2) Zahlungsschuldner haben der Stadt Naumburg (Saale) für die Feststellung der Erhebung der Kurtaxe folgende erforderliche Auskünfte auf vorgeschriebenen Meldeschein zu erteilen
Als Nachweis wird eine Kurkarte ausgegeben, die den Namen, den Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise der Zahlungsschuldner sowie den Namen des Beherbergungsgebers enthält.
In der Kurkarte eingetragen werden ferner die mitreisenden Personen, die nicht selber zahlungspflichtig sind.
(3) Die Kurkarte ist nicht übertragbar und bei Kontrollen, auf Verlangen vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird die Kurkarte ersatzlos eingezogen.
(4) Für verlorengegangene Kurkarten können Ersatzkarten ausgestellt werden.
Für die Ersatzkarte wird eine Gebühr von 5,00 € erhoben.
(5) Rückständige Kurtaxbeträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Dabei kann sich die Stadt Naumburg (Saale) an den Zahlungsschuldner oder an den Beherbergungsgeber halten.
(6) Die Jahreskurtaxe wird durch gesonderten Heranziehungsbescheid festgesetzt. Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. Als Zahlungsnachweis wird eine Jahreskurkarte
ausgegeben.
(1) Wer Personen gegen Entgelt oder Kostenerstattung beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, einen Campingplatz oder Stellplätze für Wohnwagen betreibt,
ist als Beherbergungsgeber verpflichtet, am Tag der Anreise die Zahlungsschuldner über den Meldeschein/elektronischen Meldeschein zu erfassen und die Kurtaxe einzuziehen.
(2) Für die Anmeldung und Abrechnung sind die von der Stadt Naumburg (Saale) vorgeschriebenen Meldescheine/elektronischen Meldescheine zu verwenden. Die Meldescheine sind in Druckbuchstaben
auszufüllen.
Die Meldescheine/elektronischen Meldescheine sind zusammen mit der Abrechnung der Kurtaxe bei der Stadt Naumburg (Saale) einzureichen. Die eingenommene Kurtaxe ist in regelmäßigen Abständen bei
der Stadt Naumburg (Saale) abzuführen. Die Abrechnung der Meldescheine/elektronischen Meldescheine muss bis spätestens zum 15. des Folgemonats erfolgen. Die Führung der
Meldescheine/elektronischen ist lückenlos nachzuweisen.
(3) Die Meldescheine/elektronischen Meldescheine werden auf Anforderung von der Stadt Naumburg (Saale) zur Verfügung gestellt.
(4) Die Beherbergungsgeber haben auf Verlangen der Stadt Naumburg (Saale) oder der von ihr beauftragten Personen jederzeit über die Anzahl der Gäste, deren Verweildauer und deren Zahlungsschuld
Auskunft zu erteilen. Die Stadt hat insoweit ein Einsichtsrecht in die Beherbergungsunterlagen der Wohnungsgeber.
Die im Absatz 1 genannten Pflichten obliegen Reiseunternehmen, wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, dass die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmen zu entrichten haben.
Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kur- oder Erholungsaufenthaltes wird die nach Tagen berechnete, zu viel gezahlte Kurtaxe auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte oder an den Wohnungsgeber, der die Abreise des Kurgastes zu bescheinigen hat. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach Abreise.
Gegen die Heranziehung zur Kurtaxe kann der Zahlungsschuldner innerhalb eines Monats nach Fälligkeit schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch bei der Stadt Naumburg (Saale), Markt 1, 06618 Naumburg einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(1) Wer:
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. (2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann gem. § 16 Abs. 3 KAG LSA mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden.
Diese Satzung tritt zum 01.10.2018 in Kraft.
Ausgefertigt:
Naumburg (Saale), den 20.06.2018
Bernward Küper
Oberbürgermeister