Quelle:
Erhebungssatzung Kurtaxe Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 29.06.2018

Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe in Naumburg (Saale)


Gemäß §§ 5 und 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014 S. 288) i.V.m. § 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der derzeit gültigen Fassung (GVBl. LSA 1996 S. 405), hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 13.06.2018 folgende Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe beschlossen:

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§ 1
Allgemeines

(1) Der Stadt Naumburg (Saale) wurde am 19.02.2018, für das Kerngebiet (historische Altstadt, Blütengrund, Almrich, Henne und Hallescher Anger), die staatliche Anerkennung des Prädikates "Erholungsort" auf der Grundlage der KurortVO des Landes Sachsen-Anhalt erteilt. Zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung der Einrichtungen, die dem Tourismus und der Erholung dienen, erhebt die Stadt Naumburg (Saale) für den aus der Anlage 1 ersichtlichen Teil des Stadtgebietes (Erhebungsgebiet) eine Kurtaxe. Diese ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.

(2) Die Kurtaxe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang Einrichtungen benutzt oder in Anspruch genommen werden. Ausreichend ist diesbezüglich allein die Möglichkeit der Benutzung der jeweiligen Einrichtungen. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt.

(3) Beherbergungsgeber haften nicht für die Angaben ihrer Gäste.

§ 2
Zahlungsschuldner

Kurtaxschuldig sind grundsätzlich alle Personen, die im Erhebungsgebiet gegen Entgelt übernachten oder sich sonst über Nacht aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung im Sinne des Melderechts in der Stadt Naumburg (Saale) zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen geboten wird.

§ 3
Höhe der Kurtaxe

(1) Die Kurtaxe wird nach der Dauer des Aufenthaltes bemessen und saisonabhängig erhoben. Die Höhe der Kurtaxe inkl. MwSt. beträgt pro Tag und Zahlungsschuldner:

Hauptsaison vom 01.04. bis 31.10. 2,00 €
Nebensaison vom 01.11. bis 31.03. 1,50 €
Jahreskurtaxe 75,00 €

(2) An- und Abreisetag gelten als ein Tag.

§ 4
Befreiungen und Ermäßigungen

(1) Von der Kurtaxe sind befreit:

  1. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres
  2. Personen, die sich nur zur Berufsausübung, Ausbildung oder Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes im Erhebungsgebiet aufhalten sowie Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen
  3. Verwandte, Besucher oder Gäste von Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Erhebungsgebiet Naumburg (Saale) haben, wenn diese Angehörigen ohne Entgelt oder Kostenerstattung in der häuslichen Gemeinschaft aufgenommen werden
  4. Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 % sowie Begleitpersonen mit amtlichen Ausweis, wenn die Schwerbehinderten völlig auf Hilfe angewiesen sind
  5. Kinder und Jugendliche, die an Klassen- und Schulfahrten in Kinder- und Jugendübernachtungsstätten teilnehmen sowie deren Aufsichtspersonen
  6. Kinder und Jugendliche oder Teilnehmer in Zelt-, Ferien- und Sportlagern sowie deren Aufsichtspersonen
  7. Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet Naumburg (Saale)
  8. Patienten und deren Begleitpersonen von Kliniken, die Betten als Akutkrankenhaus vorhalten

(2) Die Stadt Naumburg (Saale) kann Sondervereinbarungen über die Höhe der Kurtaxe abschließen oder von der Kurtaxe befreien, wenn es das Interesse der Stadt rechtfertigt oder eine soziale Härte vorliegt. Der entsprechende Nachweis ist zu erbringen.

(3) Die Voraussetzungen für die Befreiung bzw. Ermäßigung von der Zahlung der Kurtaxe sind vom Berechtigten nachzuweisen. Die unter § 4 Abs. 1 Punkt 2 genannten Personenkreise haben ihren Befreiungsgrund schriftlich nachzuweisen.

§ 4
Entstehung der Zahlungsschuld

Die Kurtaxschuld entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet Naumburg (Saale). Bei der Erhebung der Kurtaxe ist immer der Anreisetermin maßgebend. Für die Jahreskurtaxe gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 umfasst der Erhebungszeitraum das Kalenderjahr.

§ 5
Fälligkeit und Erhebung

(1) Die Kurtaxe ist sofort fällig. Sie ist spätestens am Tag der Abreise vom Zahlungsschuldner an die Stadt Naumburg (Saale) zu zahlen, sofern die Einziehung nicht gem. § 7 Abs. 1 erfolgt.

(2) Zahlungsschuldner haben der Stadt Naumburg (Saale) für die Feststellung der Erhebung der Kurtaxe folgende erforderliche Auskünfte auf vorgeschriebenen Meldeschein zu erteilen

Als Nachweis wird eine Kurkarte ausgegeben, die den Namen, den Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise der Zahlungsschuldner sowie den Namen des Beherbergungsgebers enthält.
In der Kurkarte eingetragen werden ferner die mitreisenden Personen, die nicht selber zahlungspflichtig sind.

(3) Die Kurkarte ist nicht übertragbar und bei Kontrollen, auf Verlangen vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird die Kurkarte ersatzlos eingezogen.

(4) Für verlorengegangene Kurkarten können Ersatzkarten ausgestellt werden.
Für die Ersatzkarte wird eine Gebühr von 5,00 € erhoben.

(5) Rückständige Kurtaxbeträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Dabei kann sich die Stadt Naumburg (Saale) an den Zahlungsschuldner oder an den Beherbergungsgeber halten.

(6) Die Jahreskurtaxe wird durch gesonderten Heranziehungsbescheid festgesetzt. Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. Als Zahlungsnachweis wird eine Jahreskurkarte ausgegeben.

§ 7
Pflichten der Beherbergungsgeber

(1) Wer Personen gegen Entgelt oder Kostenerstattung beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, einen Campingplatz oder Stellplätze für Wohnwagen betreibt, ist als Beherbergungsgeber verpflichtet, am Tag der Anreise die Zahlungsschuldner über den Meldeschein/elektronischen Meldeschein zu erfassen und die Kurtaxe einzuziehen.

(2) Für die Anmeldung und Abrechnung sind die von der Stadt Naumburg (Saale) vorgeschriebenen Meldescheine/elektronischen Meldescheine zu verwenden. Die Meldescheine sind in Druckbuchstaben auszufüllen.
Die Meldescheine/elektronischen Meldescheine sind zusammen mit der Abrechnung der Kurtaxe bei der Stadt Naumburg (Saale) einzureichen. Die eingenommene Kurtaxe ist in regelmäßigen Abständen bei der Stadt Naumburg (Saale) abzuführen. Die Abrechnung der Meldescheine/elektronischen Meldescheine muss bis spätestens zum 15. des Folgemonats erfolgen. Die Führung der Meldescheine/elektronischen ist lückenlos nachzuweisen.

(3) Die Meldescheine/elektronischen Meldescheine werden auf Anforderung von der Stadt Naumburg (Saale) zur Verfügung gestellt.

(4) Die Beherbergungsgeber haben auf Verlangen der Stadt Naumburg (Saale) oder der von ihr beauftragten Personen jederzeit über die Anzahl der Gäste, deren Verweildauer und deren Zahlungsschuld Auskunft zu erteilen. Die Stadt hat insoweit ein Einsichtsrecht in die Beherbergungsunterlagen der Wohnungsgeber.

Die im Absatz 1 genannten Pflichten obliegen Reiseunternehmen, wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, dass die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmen zu entrichten haben.

§ 8
Rückzahlung

Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kur- oder Erholungsaufenthaltes wird die nach Tagen berechnete, zu viel gezahlte Kurtaxe auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte oder an den Wohnungsgeber, der die Abreise des Kurgastes zu bescheinigen hat. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach Abreise.

§ 9
Widerspruch gegen die Heranziehung zur Entrichtung der Kurtaxe

Gegen die Heranziehung zur Kurtaxe kann der Zahlungsschuldner innerhalb eines Monats nach Fälligkeit schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch bei der Stadt Naumburg (Saale), Markt 1, 06618 Naumburg einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer:

  1. als Zahlungsschuldner gemäß § 2 der Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe schuldhaft nicht nachkommt,
  2. entgegen § 6 Abs. 2 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
  3. entgegen § 7 Abs. 1 die Meldepflicht nicht erfüllt oder die Kurtaxe nicht einzieht,
  4. entgegen § 7 Abs. 2 die Kurtaxe nicht rechtzeitig abrechnet oder nicht rechtzeitig entrichtet,
  5. entgegen § 7 Abs. 3 die Meldescheine/elektronischen Meldescheine nicht anfordert und deswegen die Erhebung der Kurtaxe vereitelt,
  6. entgegen § 7 Abs. 4 Kontrollen und Einsichtnahmen in die Beherbergungsunterlagen verweigert,
  7. entgegen § 7 Abs. 5 die Satzung über die Erhebung von Kurtaxe den Zahlungsschuldnern nicht hinreichend zugänglich macht,
  8. entgegen § 8 als Beherbergungsgeber der Rückzahlungspflicht nicht nachkommt

handelt ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. (2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann gem. § 16 Abs. 3 KAG LSA mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.10.2018 in Kraft.

Ausgefertigt:
Naumburg (Saale), den 20.06.2018

Bernward Küper
Oberbürgermeister