Quelle:
Gefahrenabwehrverordnung - Leinenzwang Hunde: Naumburger Tageblatt vom 23.04.2011
1. Änderungssatzung Gefahrenabwehrverordnung - Leinenzwang Hunde: Naumburger Tageblatt vom 31.01.2015

Gefahrenabwehrverordnung über den Leinenzwang für Hunde der Stadt Naumburg
(Leinenzwangverordnung)

in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26.01.2015

Auf Grund des §§ 1 und 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA, Seite 214), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA, S. 340) i.V.m. § 14 (2) des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA, S. 22) hat der Ge­meinderat in seiner Sitzung am 13.04.2011 für das Gebiet der Stadt Naumburg (Saale) fol­gende Verordnung erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung über den Leinenzwang für Hunde gelten für das gesamte Territorium der Stadt Naumburg (Saale). Dazu gehört das Stadtgebiet Naumburg (Saale) sowie die Ortsteile Bad Kösen, Beuditz, Boblas, Crölpa-Löbschütz, Eulau, Flemmingen, Fränkenau, Freiroda, Großjena, Großwilsdorf, Hassenhausen, Heiligenkreuz, Henne, Janisroda, Kleinheringen, Kleinjena, Kreipitzsch, Kukulau, Meyhen, Neidschütz, Neuflemmingen, Neujanisroda, Prießnitz, Punschrau, Rödigen, Roßbach, Saaleck, Schellsitz, Schieben, Schuldpforte, Stendorf, Tultewitz, Weinberge, Wettaburg.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Straßen:
    alle Straßen, Wege, Plätze, Parkplätze, Brücken, Durchfahrten, Tunnel, Über-, Unterführungen, Durchgänge sowie Treppen soweit sie für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, auch wenn sie durch Grünanlagen führen oder im Privateigentum stehen; zu den Straßen gehören Rinnsteine (Gossen), Straßengräben, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Park-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten für den Linienverkehr neben der Fahrbahn sowie Verkehrsinseln und Grünstreifen.
  2. Anlagen:
    alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Parks, Grünflächen, Sport-, Spiel und Bolzplätze sowie Skateanlagen.

§ 3
Führen von Hunden

(1)Auf Straßen und in Anlagen innerhalb der bebauten Ortslage sowie auf gekennzeichneten Wanderwegen und den daran unmittelbar angrenzenden Flächen sind Hunde an der Leine zu führen. Keine Anleinpflicht besteht auf den von der Stadtverwaltung festgelegten und bekannt zu machenden Hundefreilaufflächen.

(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf nur eine Person, die in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, damit beauftragen, den Hund auf Straßen und Anlagen nach Absatz 1 zu führen.

(3) Werden Hunde im Bereich von Gehwegen oder in Fußgängerzonenangebunden, ist sicherzustellen, dass den Passanten, einschließlich solcher mit Rollstühlen oder Kinderwagen, ein ungehinderter Durchgang gewährleistet wird.

(4) Von den Regelungen des Absatzes 1 ausgenommen sind Halterinnen und Halter von Blindenhunden, Assistenzhunden behinderter Menschen, Diensthunden, Hunden des Rettungs- und Katastrophenschutzes, Herdengebrauchshunden und Jagdhunden im Rahmen ihrer Zweckbestimmung.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht an der Leine führt
  2. entgegen § 3 Abs. 2 als Halterin oder Halter eines Hundes eine Person, die nicht in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, mit dem Führen des Hundes auf Straßen und in Anlagen beauftragt;
  3. entgegen § 3 Abs. 3 seinen Hund so anbindet, dass ein ungehinderter Durchgang von Passanten nicht mehr gewährleistet ist.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 5
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Unberührt bleiben insbesondere

  1. das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA, S. 22),
  2. das Feld- und Forstordnungsgesetz vom 16. April 1997 (GVBl. LSA, S. 476), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA, S. 340, 341),
  3. das Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2991 (GVBl. LSA, S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSA, S. 6),
  4. die Anordnung über den Betrieb und die Benutzung von Fähren und Fähranlegestellen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Januar 1997 (GVBl. LSA, S. 2, 295).

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt 01.05.2011 in Kraft.

(2) Für die Ortsteile Bad Kösen, Fränkenau, Hassenhausen, Kleinheringen, Kukulau, Punschrau, Rödigen, Saaleck, Schieben, Schuldpforte, Stendorf und Tultewitz tritt die Verordnung zum 01.01.2015 in Kraft. Tritt § 4 (3) der Ortssatzung der Stadt Bad Kösen vom 06.03.2001 vor diesem Zeitpunkt außer Kraft, wird diese Verordnung auch in den zuvor genannten Ortsteilen bereits zu diesem früheren Zeitpunkt gültig.

(3) Treten in anderen Ortsteilen übergeleitete Regelungen zum Leinenzwang außer Kraft, erstreckt sich auch dort diese Gefahrenabwehrverordnung.

(4) Die Verordnung tritt zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.


ausgefertigt
Naumburg (Saale), den 14.04.2011

Bernward Küper
Oberbürgermeister


Die 1. Änderungssatzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.


Naumburg (Saale), den 26.01.2015

Bernward Küper
Oberbürgermeister


Bekanntmachung zu § 3 Abs. 1 Satz 2 der Leinenzwangverordnung - Hundefreilaufflächen

Zu den Hundefreilaufflächen im Gebiet der Stadt Naumburg (Saale) gehören gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Leinenzwangverordnung

  1. das eingezäunte Grundstück Roßbacher Straße Ecke Markgrafenweg und Talstraße (Nähe Hauptbahnhof Naumburg (Saale))
    (Grundstücksgröße: 4.569 m²)