Quelle:
Marktgebührenordnung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 31.10.2001
Änderung durch Satzung zur Änderung der Marktgebührenordnung und der Marktordnung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 26.06.2010
Änderung durch Satzung zur Änderung der Marktgebührenordnung und der Marktordnung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 02.05.2015
Änderung durch Satzung zur Änderung der Marktgebührenordnung und der Marktordnung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 22.12.2015
Auf Grundlage der §§ 6, 8 und 44 Abs. 3 Nr.1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz über das kommunale Unternehmensrecht vom 03.04.2001 (GVBl. LSA S. 136) und § 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des KAG und des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 15.08.2000 (GVBl. LSA Seite 526) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 26.09.2001 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Stadt Naumburg (Saale) erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für die Teilnahme an Märkten und Festen im Rahmen der Marktordnung der Stadt Naumburg
(Saale) Benutzungsgebühren.
(2) Die Festsetzung der Benutzungsgebühren erfolgt durch Gebührenbescheid.
(3) Die Bemessung der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage dieser Marktgebührenordnung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(4) Abweichend von Absatz 2 haben Tageshändler sowie Händler des Wochenmarktes und Taubenmarktes mit der Zuweisung des Standplatzes die Standgebühr in bar
gegen Quittung zu zahlen.
(1) Die Benutzungsgebühr wird in Tagesbeträgen erhoben mit Ausnahme vom Weinfest und Weindörfchen.
(2) Die Gebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraums.
(3) Die Gebührenschuld ist fällig jeweils zu Beginn des für die Nutzung festgesetzten Zeitraumes. Beim Frühjahrs- und Herbstfest erfolgt die Erhebung
der Gebührenschuld zum Ende des festgesetzten Zeitraumes.
(1) Gebührenschuldner ist
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Gebührenrückstände werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
(1) Es ist mindestens die Gebühr für einen laufenden Meter bzw. für einen Quadratmeter zu bezahlen.
(2) Es ist mindestens die Gebühr zu zahlen, die einem Tagesbetrag entspricht.
(1) Endet eine Nutzung vor dem festgesetzten Zeitraum, oder wurden nicht alle möglichen Tage der Inanspruchnahme genutzt, kann auf schriftlichen Antrag die für
den nicht genutzten Zeitraum zu viel gezahlte Gebühr zurückerstattet werden.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Nutzung an die Stadt Naumburg (Saale), Sachgebiet Ordnung und
Straßenverkehr, zu stellen und zu begründen.
(3) Kann der Markt oder die Veranstaltung auf Grund einer von der Stadt Naumburg (Saale) getroffenen Entscheidung nicht stattfinden, so sind schon gezahlte
Standgebühren zurückzuerstatten.
(4) Bei einem Platzverweis durch die Stadt Naumburg (Saale) ist auf Antrag die zuviel gezahlte Gebühr zu erstatten, wenn der Platzverweis bestandskräftig ist und
der Antrag mindestens innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Platzverweises gestellt wird.
(5) Beträge unter 10 Euro werden nicht erstattet.
Dient eine Nutzung gemeinnützigen Zwecken, kann von der Erhebung von Gebühren abgesehen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Ist ein Gebührentatbestand im Gebührenverzeichnis nicht enthalten, richtet sich die Gebühr nach einem im Gebührenverzeichnis enthaltenen vergleichbaren Tatbestand. Fehlt ein solcher, so ist die Gebühr nach Art und Einwirkung auf Straße und Gemeingebrauch und nach wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen.
Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
Die Marktgebührenordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung der Änderungssatzung in Kraft.
Ausgefertigt:
Naumburg, den 09.10.2001
Hilmar Preißer
Oberbürgermeister
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt,
Naumburg, den 28.04.2015
Bernward Küper
Oberbürgermeister
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt,
Naumburg, den 17.12.2015
Bernward Küper
Oberbürgermeister
Standgebühr für: | Euro |
---|---|
Wochenmarkt - pro Tag | |
1. pro lfd. Meter Frontlänge für Selbsterzeuger | 1,10 |
2. pro lfd. Meter Frontlänge für Gewerbetreibende Montag und Mittwoch | 4,50 |
3. pro lfd. Meter Frontlänge für Gewerbetreibende Samstag | 3,00 |
4. Vorbereitungs- und Kühlfahrzeug | 27,00 |
5. Elektrogebühr bei Anschluss bis 1 kW pro Tag | 2,05 |
6. Elektrogebühr bei Anschluss bis 2 kW pro Tag | 4,10 |
7. Elektrogebühr bei Anschluss über 2 kW pro Tag | 6,15 |
Taubenmarkt - pro Tag | |
1. Taubenzüchter | gebührenfrei |
2. pro lfd. Meter Frontlänge für Gewerbetreibende | 5,60 |
3. Elektrogebühr siehe Wochenmarkt Punkt 5 bis 7 | |
Kirschfest - pro Tag | |
1. Nutzfläche pro m² auf der Festwiese für Zeltbetreiber | 0,50 |
2.1 Imbiss- und Getränkeanbieter bis 6 lfd. Meter Frontlänge | 125,00 |
2.2 Imbiss- und Getränkeanbieter > 6 lfd. Meter Frontlänge (je lfd. m) | 30,00 |
3. sonstige Gewerbetreibende pro lfd. Meter Frontlänge | 15,00 |
4. Schausteller auf der Festwiese pro lfd. Meter Frontlänge | |
4.1. Rund-/Hoch-/Schaugeschäft | 10,80 |
4.2. Autoscooter, Achterbahn, Riesenrad | 17,25 |
4.3. Kinderkarussell | 1,45 |
4.4. Luftschaukel | 2,20 |
4.5. Schießwagen u.a. Ausspielgeschäfte | 5,40 |
4.6. Wasserbecken | 2,40 |
4.7. Automaten, Greifer u.ä. | 6,40 |
4.8. Verlosung | 9,60 |
4.9. Zuckerwatte | 4,20 |
4.10. Süßwaren, Eis, Bäckerei u.ä. | 6,20 |
4.11. Imbiss und Getränke | 20,40 |
5. Gebühren für Wasser und Elektroenergie nach Verbrauch | |
6. Müllgebühren nach Abrechnung der tatsächlichen Kosten entsprechend der genutzten Fläche | |
Weindörfchen - für den kompletten Veranstaltungszeitraum | |
1. Winzer und Weinhändlern | 450,00 |
2.1. Imbissanbieter bis 6 lfd. Meter Frontlänge | 500,00 |
2.2. Imbissanbieter > 6 lfd. Meter Frontlänge (je lfd. m) | 100,00 |
3. Kosten für den Strom- und Wasserverbrauch sowie Müllgebühren sind in diesen Gebühren enthalten. | |
Die Gebühr für am Veranstaltungsort ansässige Gewerbetreibende beträgt 50 v.H. | |
Peter-Pauls-Messe | |
1. Messegebühr je Teilnehmer (mit Ausnahme Handwerk ohne Verkauf) | 25,00 |
2. Handwerker ohne Verkauf | gebührenfrei |
3. Handwerker und Selbsterzeuger mit Verkauf pro lfd. Meter Frontlänge | 5,00 |
4. Handel pro lfd. Meter | 10,00 |
5.1. Imbiss- und Getränkeanbieter bis 6 lfd. Meter Frontlänge | 100,00 |
5.2. Imbiss- und Getränkeanbieter > 6 lfd. Meter Frontlänge (je lfd. m) | 30,00 |
6. Rohrgestellbude | 30,00 |
7. Elektrogebühr bei Anschluss bis 1 kW pro Tag | 2,50 |
8. Elektrogebühr bei Anschluss bis 2 kW pro Tag | 5,10 |
9. Elektrogebühr bei Anschluss über 2 kW pro Tag | 7,70 |
10. Gebühr Wasser | 5,10 |
Weinfest - für kompletten Veranstaltungszeitraum | |
1. Winzer und Weinhändlern, Sektausschank | 650,00 |
2.1. Imbissanbieter bis 6 lfd. Meter Frontlänge | 750,00 |
2.2. Imbissanbieter > 6 lfd. Meter Frontlänge (je lfd. m) | 150,00 |
3. Kosten für den Strom- und Wasserverbrauch sowie Müllgebühren sind in diesen Gebühren enthalten. | |
Die Gebühr für am Veranstaltungsort ansässige Gewerbetreibende beträgt 50 v.H. | |
Weihnachtsfest | |
1. Nutzungsgebühren | |
1.1. Benderhütte für kompletten Veranstaltungszeitraum | 457,00 |
1.2. Benderhütte - doppelt für kompletten Veranstaltungszeitraum | 914,00 |
Die Nutzungsgebühr für Händler nach Ziffer 2.3 beträgt 50 v.H. | |
2. Standgebühren - pro Tag und m² | |
2.1. Süßwaren, Bäckerei | 2,00 |
2.2. Imbiss, Getränke | 6,50 |
2.3. Verkauf von Weihnachtsartikeln | 0,60 |
2.4. Verkauf sonstige Waren | 1,20 |
2.5. Kinderkarussell/-eisenbahn | 1,50 |
3. Nebenkosten - je Stand für den kompletten Veranstaltungszeitraum | |
3.1. Anschluss Energie | 54,00 |
3.2. Anschluss Wasser | 38,00 |
3.3. Müllpauschale Stände "Süßwaren, Bäckerei" | 116,00 |
3.4. Müllpauschale Stände "Imbiss, Getränke, Schmalzbäckerei" | 185,00 |
3.5. Müllpauschale sonstige Gewerbetreibende | 46,00 |
3.6. Security | 201,00 |
3.7. Energie bis 3 kW - je Tag | 10,00 |
3.8. Energie - Kraftstrom - je Tag | 20,00 |
Schausteller - pro Tag und lfd. Meter Frontlänge | |
1. Rund-/Hoch-/Schaugeschäft | 2,70 |
2. Autoscooter, Achterbahn, Riesenrad | 3,45 |
3. Kinderkarussell | 1,45 |
4. Luftschaukel, Ponyreiten | 1,10 |
5. Schießwagen u.a. Ausspielgeschäfte | 1,35 |
6. Wasserbecken | 1,20 |
7. Automaten, Greifer u.ä. | 1,60 |
8. Verlosung | 2,40 |
9. Zuckerwatte | 1,05 |
10. Süßwaren, Eis, Bäckerei u.ä. | 1,55 |
11. Imbiss und Getränke | 5,10 |
12. Anschlussgebühr Strom | 15,00 |
13. Anschlussgebühr Wasser | 15,00 |
14. Gebühren für Wasser und Elektroenergie nach Verbrauch |