Quelle:
Marktgebührenordnung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 31.10.2001
Änderung durch Satzung zur Änderung der Marktgebührenordnung und der Marktordnung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 26.06.2010
Änderung durch Satzung zur Änderung der Marktgebührenordnung und der Marktordnung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 02.05.2015
Änderung durch Satzung zur Änderung der Marktgebührenordnung und der Marktordnung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 22.12.2015

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Märkte und Veranstaltungen (Marktgebührenordnung) der Stadt Naumburg (Saale)


In der Fassung der Satzung zur Änderung der Marktgebührenordnung und der Marktordnung der Stadt Naumburg (Saale) vom 09.12.2015

Auf Grundlage der §§ 6, 8 und 44 Abs. 3 Nr.1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz über das kommunale Unternehmensrecht vom 03.04.2001 (GVBl. LSA S. 136) und § 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des KAG und des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 15.08.2000 (GVBl. LSA Seite 526) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 26.09.2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Benutzungsgebühren

(1) Die Stadt Naumburg (Saale) erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für die Teilnahme an Märkten und Festen im Rahmen der Marktordnung der Stadt Naumburg (Saale) Benutzungsgebühren.

(2) Die Festsetzung der Benutzungsgebühren erfolgt durch Gebührenbescheid.

(3) Die Bemessung der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage dieser Marktgebührenordnung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(4) Abweichend von Absatz 2 haben Tageshändler sowie Händler des Wochenmarktes und Taubenmarktes mit der Zuweisung des Standplatzes die Standgebühr in bar gegen Quittung zu zahlen.

§ 2
Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Benutzungsgebühr wird in Tagesbeträgen erhoben mit Ausnahme vom Weinfest und Weindörfchen.

(2) Die Gebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraums.

(3) Die Gebührenschuld ist fällig jeweils zu Beginn des für die Nutzung festgesetzten Zeitraumes. Beim Frühjahrs- und Herbstfest erfolgt die Erhebung der Gebührenschuld zum Ende des festgesetzten Zeitraumes.

§ 3
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

  1. der Antragsteller,
  2. der Erlaubnisnehmer oder
  3. derjenige, der die Platznutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Gebührenrückstände werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4
Mindestgebühr

(1) Es ist mindestens die Gebühr für einen laufenden Meter bzw. für einen Quadratmeter zu bezahlen.

(2) Es ist mindestens die Gebühr zu zahlen, die einem Tagesbetrag entspricht.

§ 5
Gebührenerstattung

(1) Endet eine Nutzung vor dem festgesetzten Zeitraum, oder wurden nicht alle möglichen Tage der Inanspruchnahme genutzt, kann auf schriftlichen Antrag die für den nicht genutzten Zeitraum zu viel gezahlte Gebühr zurückerstattet werden.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Nutzung an die Stadt Naumburg (Saale), Sachgebiet Ordnung und Straßenverkehr, zu stellen und zu begründen. (3) Kann der Markt oder die Veranstaltung auf Grund einer von der Stadt Naumburg (Saale) getroffenen Entscheidung nicht stattfinden, so sind schon gezahlte Standgebühren zurückzuerstatten.

(4) Bei einem Platzverweis durch die Stadt Naumburg (Saale) ist auf Antrag die zuviel gezahlte Gebühr zu erstatten, wenn der Platzverweis bestandskräftig ist und der Antrag mindestens innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Platzverweises gestellt wird.

(5) Beträge unter 10 Euro werden nicht erstattet.

§ 6
Gebührenfreiheit

Dient eine Nutzung gemeinnützigen Zwecken, kann von der Erhebung von Gebühren abgesehen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

§ 7
Sonstige Gebühren

Ist ein Gebührentatbestand im Gebührenverzeichnis nicht enthalten, richtet sich die Gebühr nach einem im Gebührenverzeichnis enthaltenen vergleichbaren Tatbestand. Fehlt ein solcher, so ist die Gebühr nach Art und Einwirkung auf Straße und Gemeingebrauch und nach wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen.

§ 8
Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 9
Sprachliche Gleichstellung

Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 10
Schlussbestimmungen

Die Marktgebührenordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung der Änderungssatzung in Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 09.10.2001

Hilmar Preißer
Oberbürgermeister


Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Ausgefertigt,
Naumburg, den 28.04.2015

Bernward Küper
Oberbürgermeister


Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Ausgefertigt,
Naumburg, den 17.12.2015

Bernward Küper
Oberbürgermeister


Anlage

Standgebühr für: Euro
Wochenmarkt - pro Tag  
1. pro lfd. Meter Frontlänge für Selbsterzeuger 1,10
2. pro lfd. Meter Frontlänge für Gewerbetreibende
   Montag und Mittwoch
4,50
3. pro lfd. Meter Frontlänge für Gewerbetreibende
   Samstag
3,00
4. Vorbereitungs- und Kühlfahrzeug 27,00
5. Elektrogebühr bei Anschluss bis 1 kW pro Tag 2,05
6. Elektrogebühr bei Anschluss bis 2 kW pro Tag 4,10
7. Elektrogebühr bei Anschluss über 2 kW pro Tag 6,15
   
Taubenmarkt - pro Tag  
1. Taubenzüchter gebührenfrei
2. pro lfd. Meter Frontlänge für Gewerbetreibende 5,60
3. Elektrogebühr siehe Wochenmarkt Punkt 5 bis 7  
   
Kirschfest - pro Tag  
1. Nutzfläche pro m² auf der Festwiese für Zeltbetreiber 0,50
2.1 Imbiss- und Getränkeanbieter bis 6 lfd. Meter Frontlänge 125,00
2.2 Imbiss- und Getränkeanbieter > 6 lfd. Meter Frontlänge (je lfd. m) 30,00
3. sonstige Gewerbetreibende pro lfd. Meter Frontlänge 15,00
4. Schausteller auf der Festwiese pro lfd. Meter Frontlänge  
    4.1. Rund-/Hoch-/Schaugeschäft 10,80
    4.2. Autoscooter, Achterbahn, Riesenrad 17,25
    4.3. Kinderkarussell 1,45
    4.4. Luftschaukel 2,20
    4.5. Schießwagen u.a. Ausspielgeschäfte 5,40
    4.6. Wasserbecken 2,40
    4.7. Automaten, Greifer u.ä. 6,40
    4.8. Verlosung 9,60
    4.9. Zuckerwatte 4,20
    4.10. Süßwaren, Eis, Bäckerei u.ä. 6,20
    4.11. Imbiss und Getränke 20,40
5. Gebühren für Wasser und Elektroenergie nach Verbrauch  
6. Müllgebühren nach Abrechnung der tatsächlichen Kosten entsprechend der genutzten Fläche  
   
Weindörfchen - für den kompletten Veranstaltungszeitraum  
1. Winzer und Weinhändlern 450,00
2.1. Imbissanbieter bis 6 lfd. Meter Frontlänge 500,00
2.2. Imbissanbieter > 6 lfd. Meter Frontlänge (je lfd. m) 100,00
3. Kosten für den Strom- und Wasserverbrauch sowie Müllgebühren sind in diesen Gebühren enthalten.  
   
Die Gebühr für am Veranstaltungsort ansässige Gewerbetreibende beträgt 50 v.H.  
   
Peter-Pauls-Messe  
1. Messegebühr je Teilnehmer (mit Ausnahme Handwerk ohne Verkauf) 25,00
2. Handwerker ohne Verkauf gebührenfrei
3. Handwerker und Selbsterzeuger mit Verkauf pro lfd. Meter Frontlänge 5,00
4. Handel pro lfd. Meter 10,00
5.1. Imbiss- und Getränkeanbieter bis 6 lfd. Meter Frontlänge 100,00
5.2. Imbiss- und Getränkeanbieter > 6 lfd. Meter Frontlänge (je lfd. m) 30,00
6. Rohrgestellbude 30,00
7. Elektrogebühr bei Anschluss bis 1 kW pro Tag 2,50
8. Elektrogebühr bei Anschluss bis 2 kW pro Tag 5,10
9. Elektrogebühr bei Anschluss über 2 kW pro Tag 7,70
10. Gebühr Wasser 5,10
   
Weinfest - für kompletten Veranstaltungszeitraum  
1. Winzer und Weinhändlern, Sektausschank 650,00
2.1. Imbissanbieter bis 6 lfd. Meter Frontlänge 750,00
2.2. Imbissanbieter > 6 lfd. Meter Frontlänge (je lfd. m) 150,00
3. Kosten für den Strom- und Wasserverbrauch sowie Müllgebühren sind in diesen Gebühren enthalten.  
   
Die Gebühr für am Veranstaltungsort ansässige Gewerbetreibende beträgt 50 v.H.  
   
Weihnachtsfest  
1. Nutzungsgebühren  
    1.1. Benderhütte für kompletten Veranstaltungszeitraum 457,00
    1.2. Benderhütte - doppelt für kompletten Veranstaltungszeitraum 914,00
   
Die Nutzungsgebühr für Händler nach Ziffer 2.3 beträgt 50 v.H.  
   
2. Standgebühren - pro Tag und m²  
    2.1. Süßwaren, Bäckerei 2,00
    2.2. Imbiss, Getränke 6,50
    2.3. Verkauf von Weihnachtsartikeln 0,60
    2.4. Verkauf sonstige Waren 1,20
    2.5. Kinderkarussell/-eisenbahn 1,50
   
3. Nebenkosten - je Stand für den kompletten Veranstaltungszeitraum  
    3.1. Anschluss Energie 54,00
    3.2. Anschluss Wasser 38,00
    3.3. Müllpauschale Stände "Süßwaren, Bäckerei" 116,00
    3.4. Müllpauschale Stände "Imbiss, Getränke, Schmalzbäckerei"185,00
    3.5. Müllpauschale sonstige Gewerbetreibende 46,00
    3.6. Security 201,00
    3.7. Energie bis 3 kW - je Tag 10,00
    3.8. Energie - Kraftstrom - je Tag 20,00
   
Schausteller - pro Tag und lfd. Meter Frontlänge  
1. Rund-/Hoch-/Schaugeschäft 2,70
2. Autoscooter, Achterbahn, Riesenrad 3,45
3. Kinderkarussell 1,45
4. Luftschaukel, Ponyreiten 1,10
5. Schießwagen u.a. Ausspielgeschäfte 1,35
6. Wasserbecken 1,20
7. Automaten, Greifer u.ä. 1,60
8. Verlosung 2,40
9. Zuckerwatte 1,05
10. Süßwaren, Eis, Bäckerei u.ä. 1,55
11. Imbiss und Getränke 5,10
12. Anschlussgebühr Strom 15,00
13. Anschlussgebühr Wasser 15,00
14. Gebühren für Wasser und Elektroenergie nach Verbrauch