Quellen:
Parkgebührenordnung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 19.12.2015
Aufgrund der §§ 5, 8 und 45 Abs. 1 Ziff. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA, S. 288), i.V.m. § 1 S. 1 Parkgebühren-Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 04.08.1992 (GVBl. LSA, S. 645), zuletzt geändert durch Art. 105 des Gesetzes vom 07.12.2001 (GVBl. LSA, S. 540, 555) und § 6 a) Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 05.03.2003 (BGBl. S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28.08.2013 (BGBl. S. 3313) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 09.12.2015 folgende Satzung beschlossen:
(1) Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur während des Laufes einer Parkuhr zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe
dieser Parkgebührenordnung erhoben.
Das gleiche gilt, soweit zur Überwachung der Parkzeit Parkscheinautomaten aufgestellt sind.
(2) Gebührenpflichtiger ist, wer den gebührenpflichtigen Parkraum benutzt.
(3) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn der Nutzung des gebührenpflichtigen Parkraumes.
(4) Der Parkraum wird in Gebührenzonen eingeteilt, um den unterschiedlichen Nutzungsanspruch des Parkraumsuchenden und der territorialen Lagen der Parkraumzonen
erfassen zu können.
Die Gebührenzonen umfassen folgende Straßen und Plätze im Bereich der Stadt Naumburg:
Gebührenzone I
Gebührenzone II
Gebührenzone III
Gebührenzone IV
Gebührenzone V
Gebührenzone VI
(1) Die Gebührenpflicht besteht während folgender Zeiten:
1. in den Parkgebührenzonen I und IV | täglich | von 08.00 bis 17.00 Uhr |
2. in der Parkgebührenzone III | Montag bis Samstag Sonntag | von 08:00 bis 18:00 Uhr von 13:00 bis 18:00 Uhr |
3. in der Parkgebührenzone II | Montag bis Freitag Samstag | von 08:00 bis 17:00 Uhr von 08:00 bis 12:00 Uhr |
3. in der Parkgebührenzone V | Montag bis Freitag Samstag/Sonntag | von 08:00 bis 18:00 Uhr von 08:00 bis 14:00 Uhr |
4. in der Parkgebührenzone VI | Montag bis Freitag | von 08:00 bis 17:00 Uhr |
(2) Die Parkscheinautomaten sind auf den nächsten gebührenpflichtigen Tag überzahlbar.
(1) Die Parkgebühren betragen während der gebührenpflichtigen Parkzeit:
(2) Die Dauerparkkarten werden für die Gebührenzonen III Nr. 2, IV Nr. 1, V Nr. 1, 2 und VI Nr. 2, 3, 4 ausgegeben und sind im Bürgerbüro erhältlich. Dauerparkkarten werden auch als Halbjahres- oder Jahreskarten ausgegeben. Folgende Gebühren werden erhoben:
(3) Die Stadtverwaltung kann festlegen, dass die jeweiligen Dauerparkkarten auch auf den anderen Parkplätzen, für die Dauerparkkarten gelöst werden
können, gültig sind.
(4) Die Verwaltung ist dazu berechtigt, bei Bedarf die Standorte für das Handyparken festzulegen.
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung über die Erhebung von Gebühren an Parkuhren und Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Naumburg (Parkgebührenordnung) vom 05.07.2006 zuletzt geändert durch 6. Änderungssatzung vom 01.05.2013.
Ausgefertigt:
Naumburg, den 10.12.2015
Bernward Küper
Oberbürgermeister