Quelle: Naumburger Tageblatt vom 24.11.2012

Satzung über den Verzicht der Festlegung von Schulbezirken von Grundschulen in der Stadt Naumburg


Aufgrund des § 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch § 116 des Gesetzes vom 30. November 2001 (GVBl. LSA S. 814) und der §§ 86e und 41 Abs. 2a Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 508 [gemeint ist wohl Seite 2]), zuletzt geändert durch §§ 40 und 71 des Gesetzes vom 17. Februar 2012 (GVBl. LSA S. 52, 53) i. V. m. § 4 der Verordnung zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemeinbildenden Schulen vom 08. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 62), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. April 2010 (GVBl. LSA S. 195), hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg in seiner Sitzung am 18.07.2012, geändert durch Beschluss vom 10.10.2012 folgende SATZUNG beschlossen:

§ 1
Verzicht auf Grundschulbezirke und Aufhebung bisheriger Schulbezirke

(1) Die Stadt Naumburg ist der Träger der nachfolgend genannten öffentlichen Grundschulen

  1. Georgenschule
    Wilhelm-Wagner-Straß:e 1
    06618 Naumburg
  2. Salztorschule
    Kramerplatz 13
    06618 Naumburg
  3. Max-Klinger-Schule
    Unter den Hassenbergen 6
    Ortsteil Kleinjena
    06618 Naumburg
  4. Albert-Schweitzer-Grundschule
    Kösener Straß:e 70
    06618 Naumburg
  5. Uta Schule
    Schönburger Straß:e 20
    06618 Naumburg
  6. Bergschule
    Kirchplatz 2
    06628 Bad Kösen

(2) Auf die Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulen in der Schulträgerschaft der Stadt Naumburg wird beginnend ab dem Schuljahr 2013/2014 am 01. August 2013 (§ 23 SchulG LSA) verzichtet.

(3) Es wird klargestellt, dass mit dem Verzicht der Festlegungen von Schulbezirken gemäß: Absatz 2 die geltenden Festlegungen zu den Schulbezirken der in Absatz 1 bestimmten Grundschulen aufgehoben sind.

§ 1
Kapazitätsgrenzen für Grundschulen

(1) Für die Aufnahme an die Grundschulen und für den Wechsel im 1. bis 4. Schuljahrgang werden folgende jährliche Kapazitätsgrenzen festgelegt.

Grundschulen Anzahl der Schüler Regelzügigkeit
1. Georgenschule
Wilhelm-Wagner-Straß:e 1
06618 Naumburg
60 dreizügig
2. Salztorschule
Kramerplatz 13
06618 Naumburg
60 dreizügig
3. Max-Klinger-Schule
Unter den Hassenbergen 6
Ortsteil Kleinjena
06618 Naumburg
25 einzügig
(kann zweizügig)
4. Albert-Schweitzer-Grundschule
Kösener Straß:e 70
06618 Naumburg
40 zweizügig
5. Uta Schule
Schönburger Straß:e 20
06618 Naumburg
46 zweizügig
6. Bergschule
Kirchplatz 2
06628 Bad Kösen
40 zweizügig

(2) Die in Absatz 1 festgelegten Kapazitätsgrenzen können sich jeweils jährlich für die jeweilige Grundschule um die Anzahl von schulpflichtigen Kindern verändern, die im Auswahlverfahren gemäß: § 3 für die betreffende Grundschule nicht berücksichtigt werden und für welche diese Grundschule die nächstgelegene Grundschule gemäß: § 4 ist. Der Oberbürgermeister hat die nach Satz 1 bestimmte Erhöhung der Kapazitätsgrenze für die jeweilige Grundschule festzustellen und öffentlich bekannt zu machen.

§ 2
Auswahlverfahren

(1) Für die Aufnahme an die Grundschulen und für den Wechsel im 1. bis 4. Schuljahrgang werden folgende jährliche Kapazitätsgrenzen festgelegt.

(2) Die in Absatz 1 festgelegten Kapazitätsgrenzen können sich jeweils jährlich für die jeweilige Grundschule um die Anzahl von schulpflichtigen Kindern verändern, die im Auswahlverfahren gemäß § 3 für die betreffende Grundschule nicht berücksichtigt werden und für welche diese Grundschule die nächstgelegene Grundschule gemäß § 4 ist. Der Oberbürgermeister hat die nach Satz 1 bestimmte Erhöhung der Kapazitätsgrenze für die jeweilige Grundschule festzustellen und öffentlich bekannt zu machen.

§ 3

(1) Sofern an einer Grundschule mehr schulpflichtige Kinder angemeldet werden als nach § 2 Absatz 1 aufgenommen werden können, findet ein Auswahlverfahren nach den Kriterien des Absatzes 2 statt. Schulpflichtige Kinder, welche an der angemeldeten Schule nicht berücksichtigt werden können, werden im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten an einer anderen Grundschule aufgenommen. Kann ein solches Einvernehmen nicht hergestellt werden, ist die Stadt Naumburg als Schulträger berechtigt, zum Zwecke der Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht die betreffenden schulpflichtigen Kinder einer anderen Grundschule gemäß: § 1 Absatz 1 zuzuweisen. Das ist in der Regel die nächstgelegene Grundschule gemäß: § 4.

(2) Im Rahmen des Auswahlverfahrens werden:

  1. Zuerst die schulpflichtigen Kinder ermittelt, für welche die ausgewählte Schule auch die nächstgelegene Grundschule nach § 4 ist. Diese schulpflichtigen Kinder haben bei dem Auswahlverfahren den Vorrang vor den anderen angemeldeten Kindern.
  2. In einem zweiten Schritt wird unter den verbleibenden schulpflichtigen Kindern eine Rangfolge unter Berücksichtigung folgender Kriterien getroffen:
    1. vorhandene Geschwisterkinder in der ausgewählten Schule
    2. sonstige soziale Belange (wie z. B. Nähe zum Arbeitsplatz der Eltern)
    3. sonstige Härtefäll

(3)Sofern anhand der genannten Kriterien zwischen einzelnen schulpflichtigen Kindern keine Rangfolge getroffen werden kann bzw. Gleichwertigkeit besteht, entscheidet in einem dritten Schritt das Los.

§ 4
Nächstgelegene Grundschule

Zum Zwecke der wohnungsnahen Aufnahme (§ 2 Absatz 2) und unter den "Voraussetzungen zur Zuweisung von schulpflichtigen Kindern in die Grundschule" (§ 3 Absatz 1 Sätze 3 und 4, § 5 Absatz 1 Satz 3) werden die Grundschulen gemäß: § 1 Absatz 1 als nächstgelegene Grundschule für die in ihrem räumlichen Bereich wohnenden schulpflichtigen Kinder bestimmt. Die Zuordnung des räumlichen Bereiches für die nächstgelegene Grundschule ist in den Anlagen 4a bis 4f zu dieser Satzung festgelegt.

§ 5
Anmeldung an Grundschulen

(1) Die Anmeldetermine eines jeden Jahres zur Aufnahme an den einzelnen Grundschulen wird für die Kinder, welche aufgrund ihres Alters schulpflichtig werden, öffentlich bekannt gemacht. Die Erziehungsberechtigten haben ihr Kind an einer der Grundschulen anzumelden. Schulpflichtige Kinder, welche im Jahr vor der Einschulung nicht spätestens am 31.03. an einer Grundschule angemeldet wurden, werden der nächstgelegenen Grundschule gemäß: § 4 zugewiesen. Sofern die Erziehungsberechtigten für ihr schulpflichtiges Kind eine andere Grundschule als die Nächstgelegene wählen, ist diese Entscheidung im Hinblick auf ein mögliches Auswahlverfahren nach § 3 zu begründen.

(2) Bis zum 31.08. im Jahr vor der Einschulung erfolgt der Bescheid an die Erziehungsberechtigten, ob das schulpflichtige Kind an der ausgewählten Grundschule aufgenommen werden kann bzw. welcher Grundschule das Kind zugewiesen wird. Diese Entscheidung erfolgt unabhängig von der Entscheidung der Schulbehörde, ob das schulpflichtige Kind aufgrund der körperlichen und geistigen Voraussetzungen an der Schule eingeschult werden kann. Im Falle des § 3 Absatz 1 Satz 1 erfolgt für die betroffenen Schulen das Auswahlverfahren auf der Grundlage der voraussichtlichen Schülerzahlen für die jeweilige Grundschule.

(3)Die Grundschulen, für welche ein Auswahlverfahren nach § 3 durchgeführt werden musste, bilden Wartelisten. Insofern können bis zum 31.05. im Jahr der Einschulung noch schulpflichtige Kinder nachrücken.

§ 6
Übergangsregelung für das Schuljahr 2012/2013

Abweichend zu § 5 Absatz 1 haben die Erziehungsberechtigten für die schulpflichtigen Kinder für das Schuljahr 2013/14 die Möglichkeit, bis zum 31.08.2012 ihr Kind bei einer Grundschule ihrer Wahl anzumelden. Dies gilt unabhängig von einer bereits erfolgten Anmeldung an einer anderen Grundschule. Bis zum 30.09.2012 erfolgt der Bescheid an die Erziehungsberechtigten, ob das Kind abweichend von der bisherigen Anmeldung an der ausgewählten Grundschule aufgenommen werden kann. Im übrigen gelten die Regelungen der §§ 3 und 5 entsprechend.

§ 7
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 8
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 15.11.2012

Bernward Küper
Oberbürgermeister