Quelle:
Spielgerätesteuersatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 01.07.2006
1. Änderungssatzung Spielgerätesteuersatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 07.04.2007
Auf Grund des § 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBI. LSA, S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen in Sachsen-Anhalt vom 22. März 2006 (GVBI. LSA S. 128) sowie der §§ 1,2 und 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) i. d. F. d. Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBI. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 18. November 2005 (GVBI. LSA S. 700) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 28.06.2006 folgende Satzung beschlossen:.
Die Stadt Naumburg (Saale) erhebt eine Spielgerätesteuer für die folgenden im Stadtgebiet durchgeführten Veranstaltungen gewerblicher Art: das Betreiben von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten in
Als Spielgeräte gelten auch Personalcomputer, die auf Grund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellortes zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden.
Steuerfrei sind:
(1) das Betreiben von Geräten nach § 1 im Rahmen von Volks-, Garten- und Straßenfesten
(2) das Betreiben von Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung
durch Kinder vorgesehen sind
(3) das Betreiben von Billard- und Dartgeräten sowie Musikboxen und ähnlichen Tonwiedergabegeräten.
(1) Steuerschuldner ist der Halter der in § 1 genannten Geräte.
(2) Neben dem Steuerschuldner haftet als Gesamtschuldner
(1) Die Spielgerätesteuer bemisst sich für Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach der Nettokasse
(2) Die Spielgerätesteuer bemisst sich für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit nach der Anzahl der
aufgestellten Geräte.
(3) Die Nettokasse errechnet sich bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit aus der elektronisch gezählten
Kasse (inklusive der Veränderungen der Röhreninhalte) abzüglich Falschgeld, Fehlgeld, Prüfgeld und
staatlicher Umsatzsteuer.
(1) Die Steuer beträgt für Geräte mit Gewinnmöglichkeit,
a) | die in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung aufgestellt sind, | 8 v.H. der Nettokasse | |
b) | die in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Internetcafes, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an allen anderen jedermann zugänglichen Orten aufgestellt sind, | 8 v.H. der Nettokasse |
im Kalendermonat.
(2) Die Steuer beträgt für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit,
a) | die in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung aufgestellt sind, | ||
je Gerät | 35,00 € | ||
b) | die in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Internetcafes, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an allen anderen jedermann zugänglichen Orten aufgestellt sind, | ||
je Gerät | 25,00 € |
im Kalendermonat.
(3) Besitzt ein Gerät mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als Gerät.
Geräte mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig mehrere Spielvorgänge
ausgelöst werden können.
(4) Unabhängig vorn Aufstellort beträgt die Steuer
für Geräte, die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornografische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben, | |||
je Gerät | 250,00 € |
im Kalendermonat.
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Inbetriebnahme der in § 1 genannten Geräte.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem ein Gerät außer Betrieb genommen wird.
(3) Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Außerbetriebnahme eines Gerätes gilt als Tag der Beendigung
des Betriebes der Tag des Anzeigeneingangs.
(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiges
Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(1) Für Geräte mit Gewinnmöglichkeit hat der Steuerschuldner bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats die
Höhe der Nettokasse für den vorangegangenen Kalendermonat auf einem von der Stadt Naumburg (Saale)
vorgeschriebenen Vordruck zu erklären und durch Übergabe der Zählwerksausdrucke nachzuweisen.
(2) Bei der Steuererklärung nach Abs. 1 handelt es sich um eine Steueranmeldung i. S. von § 150 Abs. 1 Satz 2 der
Abgabenordnung. Steuerschuldner hat die Steuer für alle in der Stadt Naumburg (Saale) bestehenden Aufstellorte
gesondert und insgesamt zu berechnen.
(3) Die innerhalb eines Monats nach der Entgegennahme nicht beanstandete Steuererklärung gilt als formloser
Steuerbescheid.
Ein schriftlicher Steuerbescheid ist von der Stadt Naumburg (Saale) nur dann zu erteilen, wenn die Steuerschuld abweichend
von der Steueranmeldung festzusetzen ist.
(4) Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, so setzt
die Stadt Naumburg (Saale) die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest. Dabei kann von der Möglichkeit der
Schätzung der Bemessungsgrundlagen nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) Gebrauch gemacht werden.
(5) Für Gräte ohne Gewinnmöglichkeit wird die Steuer durch die Stadt Naumburg (Saale) durch schriftlichen
Bescheid festgesetzt.
(1) Wird die Steuer nach der Nettokasse erhoben, so ist diese mit der Abgabe der Steuererklärung bis zum 15. Tag des
folgenden Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat fällig.
(2) Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit wird die Steuer für die Dauer des Haltens der Geräte
festgesetzt. Die Festsetzung gilt, solange keine Änderung im Gerätebestand und in der Höhe des
Steuerbetrages eintritt. Die Steuer ist in monatlichen Beträgen am 15.Tag eines jeden Kalendermonats fällig.
(3) Die Spielgerätesteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(1) Der Steuerschuldner hat die erstmalige Aufstellung, jede Änderung sowie die Außerbetriebnahme hinsichtlich
Art und Anzahl der Geräte an einem Aufstellort bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats der Stadt Naumburg (Saale)
schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anzeige muss bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart),
den Hersteller, den Gerätenamen, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme, die Zulassungsnummer und die
Zulassungsgültigkeit enthalten. Dies gilt auch für Ersatzapparate.
(3) Ein Gerätetausch Im Sinne des § 6 Abs. 4 braucht nicht angezeigt werden.
(4) Ist ein Aufstellort einen vollen Monat geschlossen, kann von der Steuererhebung abgesehen werden, wenn die
vorübergehende Schließung des Aufstellortes der Steuerverwaltung Stadt Naumburg (Saale) vorher schriftlich
angezeigt wurde.
(5) Die Anmeldung der Geräte hat auf einer von der Stadt Naumburg (Saale) vorgeschriebenen Erklärung zu erfolgen.
Die Stadt Naumburg (Saale) kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint.
(1) Alle durch die Geräte erzeugbaren oder von diesen aufgenommenen Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige
Unterlagen im Sinne von § 147 Abs. 1 Ziffer 5 der Abgabenordnung (AO). Die Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Jahre
(§ 147 Abs. 3 AO).
(2) Der Halter der Geräte und der Eigentümer, Vermieter, Besitzer oder sonstige Inhaber der benutzten Räume
sind verpflichtet, die Beauftragten der Stadt Naumburg (Saale) zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur
Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungsräumen, auch während der
Öffnungszeiten zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 der Abgabenordnung wird
verwiesen.
(3) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen der Beauftragten der Stadt Naumburg (Saale)
Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw.
ihren Geschäftsräumen in Naumburg vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren
Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Stadt Naumburg (Saale)
unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 der Abgabenordnung wird
verwiesen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Absatz 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Dezember 1996 in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
1. Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft und ersetzt die Vergnügungssteuersatzung vom
12.12.2001, die zum 01.01.2004 außer Kraft tritt.
2. bei der Veranlagung von Zeiträumen, die vor dem 28.06.2006 liegen, ist zu beachten, dass der Höchstbetrag der
Vergnügungssteuer nicht höher liegen darf als der, der nach dem Stückzahlmaßstab nach der Satzung vom
12.12.2001 angefallen wäre.
Naumburg, den 30.03.2007
Bernward Küper [Anmerkung: in der amtlichen Bekanntmachung im Naumburger Tageblatt steht der falsche Name Bernhard Küper]
amtierender Oberbürgermeister