Quelle:
Stadtordnung Stadt Naumburg Saale: Naumburger Tageblatt vom 28.09.2011
1. Änderung Stadtordnung Stadt Naumburg Saale: Naumburger Tageblatt vom 05.05.2012

Stadtordnung der Stadt Naumburg (Saale)

Verordnung zur Abwehr von Gefahren der öffentlichen Sicherheit und Ordnung


in der Fassung der 1. Änderung der Stadtordnung


Auf Grund der §§ 1 und 94 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA, Seite 214), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA, Seite 340), hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 21. September 2011 für das Gebiet der Stadt Naumburg (Saale) folgende Verordnung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen
§ 4 Ruhestörender Lärm
§ 5 Straßenmusik
§ 6 Tierhaltung
§ 7 Hausnummern
§ 8 Konsum von Alkohol und anderer berauschender Mittel
§ 9 Verunreinigung und unbefugte Veränderung von Anlagen
§ 10 Springbrunnen und Wasserspiele
§ 11 Zweckentfremdete Nutzung von Papierkörben
§ 12 Offenes Feuer im Freien
§ 13 Eisflächen
§ 14 Wildtierfütterungsverbot
§ 15 Müllabfuhr
§ 16 Fahrzeugwäsche
§ 17 Ausnahmen
§ 18 Anordnung des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Sprachliche Gleichstellung
§ 21 Inkrafttreten

§ 1
Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Stadtordnung gelten für das gesamte Territorium der Stadt Naumburg (Saale). Dazu gehören das Stadtgebiet Naumburg (Saale) sowie die Ortsteile Bad Kösen, Beuditz, Boblas, Crölpa-Löbschütz, Eulau, Flemmingen, Fränkenau, Freiroda, Großjena, Großwilsdorf, Hassenhausen, Heiligenkreuz, Henne, Janisroda, Kleinheringen, Kleinjena, Kreipitzsch, Kukulau, Meyhen, Neidschütz, Neuflemmingen, Neujanisroda, Prießnitz, Punschrau, Rödigen, Roßbach, Saaleck, Schellsitz, Schieben, Schulpforte, Stendorf, Tultewitz, Weinberge und Wettaburg.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Straßen:
    alle Straßen, Wege, Plätze, Parkplätze, Brücken, Durchfahrten, Tunnel, Über-, Unterführungen, Durchgänge sowie Treppen, soweit sie für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, auch wenn sie durch Grünanlagen führen oder im Privateigentum stehen; zu den Straßen gehören Rinnsteine (Gossen), Straßengräben, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Park-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten für Linienverkehr neben der Fahrbahn sowie Verkehrsinseln und Grünstreifen;
  2. Fahrbahnen:
    diejenigen Teile der Straßen, die dem Verkehr mit Fahrzeugen dienen;
  3. Fahrzeuge:
    Schienenfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, bespannte Fahrzeuge, Krankenfahrstühle und Fahrräder
  4. Anlagen:
    alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Parks, Grünflächen, Sport-, Spiel- und Bolzplätze sowie Skateranlagen.
  5. Kleinstfeuer:
    offene Feuer bei deren Grundfläche der Durchmesser von einem Meter nicht überschritten wird. Unter dem Begriff Kleinstfeuer fallen auch Feuerschalen, Feuerkörbe, Schwedenfeuer, Aztekenöfen und ähnliche. Kleinstfeuer dienen nicht dem Zweck, pflanzliche und andere Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen.
  6. Gewässer:
    alle im Gemeingebrauch stehenden natürlichen und künstlichen, stehenden oder fließenden oberirdischen Gewässer wie Flüsse, Teiche, Seen, geflutete Tagebaurestlöcher, Bäche und Gräben.

§ 3
Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen

(1) An Gebäudeteilen, die unmittelbar an der Straße liegen, sind Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen, die den Umständen nach eine Gefahr für Personen oder Sachen bilden, unverzüglich zu entfernen oder Sicherungsmaßnahmen durch Absperrungen oder Aufstellen von Warnzeichen zu treffen.

(2) Vorrichtungen, die durch Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können, dürfen entlang von Grundstücken, die an Straßen, Anlagen oder Gewässern angrenzen, nur in einer Höhe von mindestens 2,50 Meter über dem Erdboden angebracht werden.

(3) Frisch gestrichene Gegenstände, Wände und Einfriedungen, die sich auf oder an Straßen, Anlagen oder Gewässern befinden, müssen durch auffallende Warnschilder kenntlich gemacht werden, solange sie abfärben.

(4) Kellerschächte und Luken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, dürfen nur geöffnet sein, solange es die Benutzung erforderlich macht; in diesem Fall sind sie abzusperren oder zu bewachen oder in der Dunkelheit so zu beleuchten, dass sie von Verkehrsteilnehmern unmittelbar erkannt werden können. Die Absperrung muss massiv sein, damit sie auch von blinden oder sehbehinderten Menschen wahrgenommen werden kann.

§ 4
Ruhestörender Lärm

(1) Unbeschadet der Vorschriften der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung), des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA) und des § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind die folgenden Ruhezeiten zur Vermeidung von Belästigungen nicht nur unerheblicher Art und die Beeinträchtigungen der Gesundheit und der Erholung zu beachten:
Von Montag bis Samstag die Zeit

  1. von 22:00 bis 06:00 Uhr
  2. von 13:00 bis 15:00 Uhr

(2) In folgenden Gebieten

  1. reinen Wohngebieten
  2. allgemeinen Wohngebieten
  3. Sondergebieten, die der Erholung dienen
  4. Kur- oder Klinikgebieten
  5. Gebiete der Fremdenbeherbergung

    sind während der in Abs. 1 a) und b) bestimmten Zeiten sowie in

  6. Dorfgebieten

während der in Abs. 1 a) bestimmten Zeit alle Tätigkeiten und Veranstaltungen verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen wesentlich stören.

Zu diesen Tätigkeiten und Veranstaltungen zählen insbesondere

  1. der Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten, die nicht unter die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung fallen, insbesondere Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen sowie Pumpen,
  2. das Hämmern und Holzhacken, auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern und
  3. das über Zimmerlautstärke hinausgehende Abspielen oder Spielen von Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten.

(3) Geräte und Maschinen im Sinne des § 7 (1) Nr. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (insbesondere Rasenmäher, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Heckenscheren, Schredder/Zerkleinerer, tragbare Motorkettensägen, Motorhacken, Beton- und Mörtelmischer) dürfen über die immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen hinaus im Freien während der in Abs. 1 b) bestimmten Zeiten nicht betrieben werden. Diese Regelung gilt nicht in Dorfgebieten.

(4) Das Verbot der Absätze 2 und 3 gilt nicht

  1. für Tätigkeiten, die der Verhütung oder Beseitigung einer Gefahr für höherwertige Rechtsgüter dienen und
  2. für Arbeiten landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe, wenn diese Arbeiten üblich sind.

(5) Innerhalb geschlossener Ortschaften hat in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht und die Rechtsvorschriften über Garagen und Einstellplätze keine Anwendung finden, bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen jedes nach dem Umständen vermeidbare Geräusch zu unterbleiben. Insbesondere ist die Abgabe von Schallzeichen sowie das Ausproben und geräuschvolle Laufenlassen von Motoren verboten.

§ 5
Straßenmusik

Wer auf Straßen, insbesondere in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen musiziert, darf dies höchstens 30 Minuten an einer Stelle tun und hat dann seinen Standort um mindestens 100 m zu verlegen. Der jeweilige Standort darf nur einmal am Tag aufgesucht werden.

§ 6
Tierhaltung

(1) Haustiere und andere Tiere müssen so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder gestört wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Tiere nicht durch lang anhaltendes Bellen, Heulen oder andere tierische Geräusche die Nachbarn in den in § 4 Abs. 1 genannten Ruhezeiten stören. In Ortsteilen dörflichen Charakters ist das übliche Hundebellen und Hähnekrähen hinzunehmen.

(2) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier auf Straßen und in Anlagen unbeaufsichtigt umherläuft, Personen oder Tiere anspringt oder anfällt.

(3) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier Straßen und Anlagen verunreinigt. Bei Verunreinigungen sind der Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten zur Säuberung verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Anlieger bleibt unberührt. Hundehalter oder -führer haben zur Beseitigung von Verunreinigungen durch Hundekot im Sinne von Satz 2 ein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel für die Aufnahme und Transport mitzuführen. Auf Verlangen ist es den Verwaltungsvollzugsbeamten vorzuweisen.

(4) Es ist untersagt, Hunde auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen mitzuführen und in Springbrunnen oder Wasserspielen baden zu lassen. Vom Verbot des Mitführens von Hunden auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen ausgenommen sind Blindenführhunde und Assistenzhunde behinderter Menschen.

§ 7
Hausnummern

(1) Die Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten haben ihre bebauten Grundstücke mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer zu versehen, sie zu beschaffen, anzubringen sowie zu unterhalten und im Bedarfsfall zu erneuern. Dies gilt auch bei einer notwendig werdenden Umnummerierung.

(2) Als Hausnummer sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Hausnummer ist so am Gebäude oder Grundstück anzubringen, dass sie von der Fahrbahnmitte der Straße aus, der das Grundstück zugeordnet ist, jederzeit sicht- und lesbar ist.

(3) Wird für das Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt, darf die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr neben der neuen Hausnummer angebracht sein. Die alte Hausnummer ist zu durchkreuzen, so dass sie noch zu lesen ist.

(4) Sind mehrere Gebäude, für die von der Stadt unterschiedliche Hausnummern festgesetzt sind, nur über einen Privatweg von der Straße aus zu erreichen, so ist von den Eigentümern oder sonst Verfügungsberechtigten der anliegenden Grundstücke ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummern an der Einmündung des Weges anzubringen. Das Anbringen der Hinweisschilder ist von den Vorderliegern zu dulden.

§ 8
Konsum von Alkohol und anderer berauschender Mittel

(1) Der Verzehr insbesondere von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln ist auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen, in Parkanlagen und zu den Betriebszeiten vor Kindertageseinrichtungen und Schulen untersagt. Das Verbot gilt auch für die nähere Umgebung.

(2) Als nähere Umgebung gilt in der Regel ein Umfeld von 25 Meter ab der äußeren Begrenzung der genannten Flächen/Einrichtungen.

§ 9
Verunreinigungen und unbefugte Veränderung von Anlagen

(1) Wer Anlagen verunreinigt, hat ohne Aufforderung deren Säuberung unverzüglich vorzunehmen. Die Stadt kann auf Kosten des Verursachers die Säuberung vornehmen oder vornehmen lassen, wenn dieser seiner Pflicht nach Satz 1 nicht nachkommt.

(2) Anlagen sowie deren Bestandteile dürfen nicht unbefugt verändert, insbesondere beschädigt oder zerstört werden. Wer entgegen dieser Vorschrift Veränderungen vornimmt, kann zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden.

§ 10
Springbrunnen und Wasserspiele

Es ist verboten, Springbrunnen und Wasserspiele zu verunreinigen.

§ 11
Zweckentfremdete Nutzung von Papierkörben

Die von der Stadt Naumburg (Saale) auf Straßen und in Anlagen bereitgestellten Papierkörbe dürfen nur für die Beseitigung von Unterwegsabfällen (Abfälle, die beim Aufenthalt und Verkehr auf öffentlichen Flächen anfallen) genutzt werden.

§ 12
Offene Feuer im Freien

Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder anderen offenen Feuern ähnlicher Größe sowie das Flämmen ist anzuzeigen.
Das Abbrennen von Kleinstfeuern im Sinne von § 2 Ziffer 5 auf privaten Grundstücken ist zulässig.

§ 13
Eisflächen

(1) Das Betreten der Eisflächen von Gewässern ist verboten.

(2) Es ist verboten,

  1. die Eisflächen mit Fahrzeugen zu befahren,
  2. Löcher in das Eis zu schlagen oder zu bohren sowie Eis zu entnehmen.

(3) Die Verbote gemäß der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässer im Zusammenhang mit der fischereirechtlichen Hege und des Fischereiausübungsrechtes.

§ 14
Wildtierfütterungsverbot

(1) Verwilderte Haustauben, verwilderte Hauskatzen, Wildtauben, Waschbären und Füchse dürfen nicht gefüttert werden, insbesondere darf für sie kein Futter ausgelegt werden.

(2) Das Fütterungsverbot für verwilderte Hauskatzen gilt nicht für Personen, die sich um Gesundheit und Sterilisation der verwilderten Hauskatzen kümmern.

(3) Futter für andere Vögel ist so auszulegen, dass es von verwilderten Haustauben und Wildtauben nicht erreicht werden kann.

§ 15
Müllabfuhr

Hausmüll-, Bioabfalltonnen und Blaue Tonnen dürfen an Straßen, Wegen und Plätzen nur am Tag der Entsorgung, frühestens am Vorabend, entsprechend dem Tourenplan des Entsorgers bereitgestellt werden. Gleiches gilt für gelbe Wertstoffsäcke und angemeldeten Sperrmüll.

§ 16
Fahrzeugwäsche

Das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art auf Straßen, in Anlagen und an Gewässern ist verboten.

§ 17
Ausnahmen

Ausnahmen von den Ver- und Geboten dieser Verordnung können im Einzelfall auf schriftlichen Antrag oder allgemein durch ortsüblich bekannt zu machende Freigabe genehmigt werden, wenn hierzu ein berechtigtes Interesse besteht.

§ 18
Anordnung des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde

Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen des Aufsichtspersonals oder der Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörden ist Folge zu leisten.
Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörden haben sich durch entsprechenden Ausweis zu legitimieren.

§ 19
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 98 Abs. 1 SOG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 3 Abs. 1 Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder keine Sicherungsmaßnahmen durch Absperrungen oder Aufstellen von Warnzeichen trifft;
  2. § 3 Abs. 2 Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können, entlang von Grundstücken die an Straßen, Anlagen und Gewässer angrenzen, in einer Höhe unterhalb von 2,50 Metern über dem Erdboden anbringt;
  3. § 3 Abs. 3 frisch gestrichene Gegenstände, Wände oder Einfriedungen, die sich auf oder an Straßen, Anlagen oder Gewässern befinden, nicht durch auffallende Warnschilder kenntlich macht;
  4. § 3 Abs. 4 Kellerschächte und Luken bei Benutzung nicht absperrt, bewacht oder in der Dunkelheit beleuchtet;
  5. § 4 Abs. 2 während der Ruhezeiten untersagte Tätigkeiten ausübt oder untersagte Veranstaltungen durchführt;
  6. § 4 Abs. 3 während der Ruhezeiten nach Abs. 1 Geräte und Maschinen im Freien betreibt;
  7. § 4 Abs. 5 bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen nicht verhindert, dass jedes nach den Umständen vermeidbare Geräusch unterbleibt;
  8. § 5 auf der Straße länger als 30 Minuten musiziert;
  9. § 6 Abs. 1 Haustiere und andere Tiere so hält, dass die Allgemeinheit gefährdet oder gestört wird;
  10. § 6 Abs. 2 nicht verhütet, das Tiere auf Straßen oder in Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen oder Personen und Tiere anspringen oder anfallen;
  11. § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht verhütet, das Tiere Straßen oder Anlagen verunreinigen;
  12. § 6 Abs. 3 Satz 2 bei Verunreinigungen die Verpflichtung zur unverzüglichen Säuberung nicht erfüllt;
  13. § 6 Abs. 3 Satz 4 und 5 ein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel nicht mitführt oder den Verwaltungsvollzugsbeamten nicht vorweist;
  14. § 6 Abs. 4 Hunde nicht von öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen fernhält oder in Springbrunnen bzw. Wasserspielen baden lässt;
  15. § 7 Abs. 1 sein bebautes Grundstück nicht mit der festgesetzten Hausnummer versieht oder diese nicht beschafft, nicht anbringt, nicht unterhält oder im Bedarfsfall nicht erneuert;
  16. § 7 Abs. 2 unzulässige Ziffern verwendet oder die Hausnummer so am Gebäude oder Grundstück anbringt, dass sie von der Fahrbahnmitte der Straße aus, der das Grundstück zugeordnet ist, nicht jederzeit sicht- und lesbar ist;
  17. § 7 Abs. 3 die alte Hausnummer länger als ein Jahr neben der neuen Hausnummer anbringt oder sie nicht durchkreuzt;
  18. § 7 Abs. 4 ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummern nicht anbringt, sofern das Gebäude nur über einen Privatweg von der Straße aus zu erreichen ist, oder als Vorderlieger das Anbringen des Hinweisschildes nicht duldet;
  19. § 8 Abs. 1 an den genannten Orten Alkohol oder andere berauschende Mittel verzehrt;
  20. § 9 Abs. 1 eine von ihm verursachte Verunreinigung einer Anlage nicht unverzüglich beseitigt oder unbefugt Abfall oder Gegenstände zur Entsorgung gebracht hat;
  21. § 9 Abs. 2 Anlagen oder einzelne Bestandteile verändert;
  22. § 10 Springbrunnen oder Wasserspiele verunreinigt;
  23. § 11 Papierkörbe zweckentfremdet nutzt;
  24. § 12 Oster-, Lager- oder andere offene Feuer ähnlicher Größe anlegt oder flämmt;
  25. § 13 Abs. 1 Eisflächen betritt;
  26. § 13 Abs. 2 Eisflächen mit Fahrzeugen befährt, Löcher in das Eis schlägt oder bohrt oder Eis entnimmt;
  27. § 14 Abs. 1 verwilderte Haustauben, verwilderte Hauskatzen, Wildtauben, Waschbären oder Füchse füttert oder für sie Futter auslegt;
  28. § 14 Abs. 3 Futter für andere Vögel so auslegt, dass es von verwilderten Haustauben und Wildtauben erreicht werden kann;
  29. § 15 Hausmüll-, Bioabfalltonnen, Blaue Tonnen, gelbe Wertstoffsäcke oder angemeldeten Sperrmüll an Straßen, Wegen und Plätzen in anderen als den genannten Zeiträumen bereitstellt;
  30. § 16 Kraftfahrzeuge aller Art auf Straßen, in Anlagen oder an Gewässern wäscht;
  31. § 18 den Anordnungen des Aufsichtspersonals und den Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde nicht Folge leistet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 20
Sprachliche Gleichstellung

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Sprachform

§ 21
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Für die Ortsteile Bad Kösen, Fränkenau, Hassenhausen, Kleinheringen, Kukulau, Punschrau, Rödigen, Saaleck, Schieben, Schulpforte, Stendorf und Tultewitz tritt die Verordnung zum 01.01.2015 in Kraft. Tritt die Ortssatzung der Stadt Bad Kösen vom 06.03.2001 vor diesem Zeitpunkt außer Kraft, wird diese Verordnung auch in den zuvor genannten Ortsteilen bereits zu diesem früheren Zeitpunkt gültig.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ortssatzung der Gemeinde Crölpa-Löbschütz vom 20.10.2003 und der Gemeinde Janisroda vom 21.10.2003 außer Kraft.

(4) Die Verordnung tritt 10 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 22.09.2011

Bernward Küper
Oberbürgermeister


Die 1. Änderung der Stadtordnung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Naumburg, den 22.09.2011

Bernward Küper
Oberbürgermeister