Quelle:
Stadtordnung Stadt Naumburg Saale: Naumburger Tageblatt vom 28.09.2011
1. Änderung Stadtordnung Stadt Naumburg Saale: Naumburger Tageblatt vom 05.05.2012
Auf Grund der §§ 1 und 94 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA, Seite 214), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA, Seite 340), hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 21. September 2011 für das Gebiet der Stadt Naumburg (Saale) folgende Verordnung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen
§ 4 Ruhestörender Lärm
§ 5 Straßenmusik
§ 6 Tierhaltung
§ 7 Hausnummern
§ 8 Konsum von Alkohol und anderer berauschender Mittel
§ 9 Verunreinigung und unbefugte Veränderung von Anlagen
§ 10 Springbrunnen und Wasserspiele
§ 11 Zweckentfremdete Nutzung von Papierkörben
§ 12 Offenes Feuer im Freien
§ 13 Eisflächen
§ 14 Wildtierfütterungsverbot
§ 15 Müllabfuhr
§ 16 Fahrzeugwäsche
§ 17 Ausnahmen
§ 18 Anordnung des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Sprachliche Gleichstellung
§ 21 Inkrafttreten
Die Vorschriften dieser Stadtordnung gelten für das gesamte Territorium der Stadt Naumburg (Saale). Dazu gehören das Stadtgebiet Naumburg (Saale) sowie die Ortsteile Bad Kösen, Beuditz, Boblas, Crölpa-Löbschütz, Eulau, Flemmingen, Fränkenau, Freiroda, Großjena, Großwilsdorf, Hassenhausen, Heiligenkreuz, Henne, Janisroda, Kleinheringen, Kleinjena, Kreipitzsch, Kukulau, Meyhen, Neidschütz, Neuflemmingen, Neujanisroda, Prießnitz, Punschrau, Rödigen, Roßbach, Saaleck, Schellsitz, Schieben, Schulpforte, Stendorf, Tultewitz, Weinberge und Wettaburg.
Im Sinne dieser Verordnung sind
(1) An Gebäudeteilen, die unmittelbar an der Straße liegen, sind Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende
Schneemassen, die den Umständen nach eine Gefahr für Personen oder Sachen bilden, unverzüglich zu entfernen oder Sicherungsmaßnahmen
durch Absperrungen oder Aufstellen von Warnzeichen zu treffen.
(2) Vorrichtungen, die durch Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können, dürfen entlang von Grundstücken, die an
Straßen, Anlagen oder Gewässern angrenzen, nur in einer Höhe von mindestens 2,50 Meter über dem Erdboden angebracht werden.
(3) Frisch gestrichene Gegenstände, Wände und Einfriedungen, die sich auf oder an Straßen, Anlagen oder Gewässern befinden,
müssen durch auffallende Warnschilder kenntlich gemacht werden, solange sie abfärben.
(4) Kellerschächte und Luken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, dürfen nur geöffnet sein, solange es die Benutzung
erforderlich macht; in diesem Fall sind sie abzusperren oder zu bewachen oder in der Dunkelheit so zu beleuchten, dass sie von Verkehrsteilnehmern
unmittelbar erkannt werden können. Die Absperrung muss massiv sein, damit sie auch von blinden oder sehbehinderten Menschen wahrgenommen werden
kann.
(1) Unbeschadet der Vorschriften der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung), des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA) und des § 117 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind die folgenden Ruhezeiten zur Vermeidung von Belästigungen nicht nur unerheblicher Art und die Beeinträchtigungen
der Gesundheit und der Erholung zu beachten:
Von Montag bis Samstag die Zeit
(2) In folgenden Gebieten
sind während der in Abs. 1 a) und b) bestimmten Zeiten sowie in
während der in Abs. 1 a) bestimmten Zeit alle Tätigkeiten und Veranstaltungen verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen wesentlich
stören.
Zu diesen Tätigkeiten und Veranstaltungen zählen insbesondere
(3) Geräte und Maschinen im Sinne des § 7 (1) Nr. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (insbesondere Rasenmäher,
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Heckenscheren, Schredder/Zerkleinerer, tragbare Motorkettensägen, Motorhacken, Beton- und Mörtelmischer)
dürfen über die immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen hinaus im Freien während der in Abs. 1 b) bestimmten Zeiten nicht betrieben werden.
Diese Regelung gilt nicht in Dorfgebieten.
(4) Das Verbot der Absätze 2 und 3 gilt nicht
(5) Innerhalb geschlossener Ortschaften hat in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht und die Rechtsvorschriften über Garagen und Einstellplätze keine Anwendung finden, bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen jedes nach dem Umständen vermeidbare Geräusch zu unterbleiben. Insbesondere ist die Abgabe von Schallzeichen sowie das Ausproben und geräuschvolle Laufenlassen von Motoren verboten.
Wer auf Straßen, insbesondere in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen musiziert, darf dies höchstens 30 Minuten an einer Stelle tun und hat dann seinen Standort um mindestens 100 m zu verlegen. Der jeweilige Standort darf nur einmal am Tag aufgesucht werden.
(1) Haustiere und andere Tiere müssen so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder gestört wird. Insbesondere ist
darauf zu achten, dass Tiere nicht durch lang anhaltendes Bellen, Heulen oder andere tierische Geräusche die Nachbarn in den in § 4 Abs. 1
genannten Ruhezeiten stören. In Ortsteilen dörflichen Charakters ist das übliche Hundebellen und Hähnekrähen hinzunehmen.
(2) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier auf Straßen und in Anlagen
unbeaufsichtigt umherläuft, Personen oder Tiere anspringt oder anfällt.
(3) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier Straßen und Anlagen
verunreinigt. Bei Verunreinigungen sind der Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten zur Säuberung verpflichtet. Die
Straßenreinigungspflicht der Anlieger bleibt unberührt. Hundehalter oder -führer haben zur Beseitigung von Verunreinigungen durch Hundekot
im Sinne von Satz 2 ein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel für die Aufnahme und Transport mitzuführen. Auf Verlangen ist es den
Verwaltungsvollzugsbeamten vorzuweisen.
(4) Es ist untersagt, Hunde auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen mitzuführen und in Springbrunnen oder Wasserspielen baden zu lassen.
Vom Verbot des Mitführens von Hunden auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen ausgenommen sind Blindenführhunde und Assistenzhunde
behinderter Menschen.
(1) Die Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten haben ihre bebauten Grundstücke mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer zu
versehen, sie zu beschaffen, anzubringen sowie zu unterhalten und im Bedarfsfall zu erneuern. Dies gilt auch bei einer notwendig werdenden Umnummerierung.
(2) Als Hausnummer sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Hausnummer ist so am Gebäude oder Grundstück anzubringen, dass sie von der
Fahrbahnmitte der Straße aus, der das Grundstück zugeordnet ist, jederzeit sicht- und lesbar ist.
(3) Wird für das Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt, darf die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr neben
der neuen Hausnummer angebracht sein. Die alte Hausnummer ist zu durchkreuzen, so dass sie noch zu lesen ist.
(4) Sind mehrere Gebäude, für die von der Stadt unterschiedliche Hausnummern festgesetzt sind, nur über einen Privatweg von der Straße
aus zu erreichen, so ist von den Eigentümern oder sonst Verfügungsberechtigten der anliegenden Grundstücke ein Hinweisschild mit Angabe der
betreffenden Hausnummern an der Einmündung des Weges anzubringen. Das Anbringen der Hinweisschilder ist von den Vorderliegern zu dulden.
(1) Der Verzehr insbesondere von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln ist auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen, in Parkanlagen und zu
den Betriebszeiten vor Kindertageseinrichtungen und Schulen untersagt. Das Verbot gilt auch für die nähere Umgebung.
(2) Als nähere Umgebung gilt in der Regel ein Umfeld von 25 Meter ab der äußeren Begrenzung der genannten Flächen/Einrichtungen.
(1) Wer Anlagen verunreinigt, hat ohne Aufforderung deren Säuberung unverzüglich vorzunehmen. Die Stadt kann auf Kosten des Verursachers die
Säuberung vornehmen oder vornehmen lassen, wenn dieser seiner Pflicht nach Satz 1 nicht nachkommt.
(2) Anlagen sowie deren Bestandteile dürfen nicht unbefugt verändert, insbesondere beschädigt oder zerstört werden. Wer entgegen dieser
Vorschrift Veränderungen vornimmt, kann zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden.
Es ist verboten, Springbrunnen und Wasserspiele zu verunreinigen.
Die von der Stadt Naumburg (Saale) auf Straßen und in Anlagen bereitgestellten Papierkörbe dürfen nur für die Beseitigung von Unterwegsabfällen (Abfälle, die beim Aufenthalt und Verkehr auf öffentlichen Flächen anfallen) genutzt werden.
Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder anderen offenen Feuern ähnlicher Größe sowie das Flämmen ist anzuzeigen.
Das Abbrennen von Kleinstfeuern im Sinne von § 2 Ziffer 5 auf privaten Grundstücken ist zulässig.
(1) Das Betreten der Eisflächen von Gewässern ist verboten.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässer im Zusammenhang mit der fischereirechtlichen Hege und des Fischereiausübungsrechtes.
(1) Verwilderte Haustauben, verwilderte Hauskatzen, Wildtauben, Waschbären und Füchse dürfen nicht gefüttert werden, insbesondere
darf für sie kein Futter ausgelegt werden.
(2) Das Fütterungsverbot für verwilderte Hauskatzen gilt nicht für Personen, die sich um Gesundheit und Sterilisation der verwilderten
Hauskatzen kümmern.
(3) Futter für andere Vögel ist so auszulegen, dass es von verwilderten Haustauben und Wildtauben nicht erreicht werden kann.
Hausmüll-, Bioabfalltonnen und Blaue Tonnen dürfen an Straßen, Wegen und Plätzen nur am Tag der Entsorgung, frühestens am Vorabend, entsprechend dem Tourenplan des Entsorgers bereitgestellt werden. Gleiches gilt für gelbe Wertstoffsäcke und angemeldeten Sperrmüll.
Das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art auf Straßen, in Anlagen und an Gewässern ist verboten.
Ausnahmen von den Ver- und Geboten dieser Verordnung können im Einzelfall auf schriftlichen Antrag oder allgemein durch ortsüblich bekannt zu machende Freigabe genehmigt werden, wenn hierzu ein berechtigtes Interesse besteht.
Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen des Aufsichtspersonals oder der Mitarbeiter der örtlichen
Ordnungsbehörden ist Folge zu leisten.
Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörden haben sich durch entsprechenden Ausweis zu legitimieren.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 98 Abs. 1 SOG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Sprachform
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Für die Ortsteile Bad Kösen, Fränkenau, Hassenhausen, Kleinheringen, Kukulau, Punschrau, Rödigen, Saaleck, Schieben, Schulpforte,
Stendorf und Tultewitz tritt die Verordnung zum 01.01.2015 in Kraft. Tritt die Ortssatzung der Stadt Bad Kösen vom 06.03.2001 vor diesem Zeitpunkt
außer Kraft, wird diese Verordnung auch in den zuvor genannten Ortsteilen bereits zu diesem früheren Zeitpunkt gültig.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ortssatzung der Gemeinde Crölpa-Löbschütz vom 20.10.2003 und der Gemeinde Janisroda vom
21.10.2003 außer Kraft.
(4) Die Verordnung tritt 10 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Ausgefertigt:
Naumburg, den 22.09.2011
Bernward Küper
Oberbürgermeister
Die 1. Änderung der Stadtordnung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Naumburg, den 22.09.2011
Bernward Küper
Oberbürgermeister