Quelle:
Stellplatzsatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 14.02.2004
Änderungssatzung der örtlichen Bauvorschriften der Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt 02.10.2010
Fortgeltungssatzung - örtliche Bauvorschriften der Stadt Naumburg (Saale) und der Stadt Bad Kösen: Naumburger Tageblatt 14.11.2015

Satzung über notwendige Stellplätze der Stadt Naumburg (Saale) (Stellplatzsatzung)

Fortgeltungssatzung - örtliche Bauvorschriften der Stadt Naumburg (Saale) und der Stadt Bad Kösen vom 28.10.2015



Aufgrund des § 90 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 90 Abs. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen Anhalt vom 09. Februar 2001 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 158) und in Verbindung mit §§ 6 und 44 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen Anhalt vom 06. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2003 (GVBl. LSA S. 318) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 04. Februar 2004 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Naumburg (Saale).

§ 2
Notwendige Stellplätze

(1)Bei der Errichtung von baulichen Anlagen nach § 6 Abs. 1 BauO LSA, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze oder Garagen herzustellen. Die Anzahl der herzustellenden Stellplätze bemisst sich nach Anlage 1.

(2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen sind nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen in solcher Anzahl nach Anlage 1 hergestellt werden, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können.

(3) Für bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 BauO LSA, deren Nutzungsart nach Anlage 1 nicht erfasst sind, richtet sich der Stellplatzbedarf nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind nach dem Verhältnissen im Einzelfall die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.

(4) Der Stellplatzbedarf ist nach den für das Vorhaben maßgeblichen Werten nach Anlage 1 zu berechnen. Ergibt sich dabei in Fällen der Nummern 9.1 und 9.2 ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, ist die Zahl der Beschäftigten zu Grunde zu legen. Bei Vorhaben der Nummer 9.5 soll zusätzlich auf dem Baugrundstück eine Fläche für Stauraum für mindestens 10 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.

(5) Soweit in Anlage 1 Spalte 3 Mindest- und Höchstwerte angegeben sind, sind die örtlichen Verhältnisse und die besonderen Eigenheiten des Vorhabens zu berücksichtigen. Die Zahl der notwendigen Stellplätze ist zu erhöhen oder zu vermindern, wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs oder die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlagen dies erfordern oder gestatten.

(6) Bei baulichen Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Stellplatzbedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Bei Anlagen mit Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größeren Stellplatzbedarf maßgebend.

(7) Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigen An- oder Auslieferungsverkehr kann auch eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für Lastkraftwerken verlangt werden. Dies gilt auch für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist.

§ 3

Ist die Herstellung von notwendigen Stellplätzen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Stadt Naumburg (Saale) nach § 48 Abs. 2 BauO LSA verlangen, dass statt dessen der zur Herstellung Verpflichtete einen Geldbetrag zur Ablösung zahlt, dessen Höhe sich nach der Stellplatzablösesatzung der Stadt Naumburg (Saale) richtet. Bei der Ermittlung des Geldbetrages bleiben die ersten acht Stellplätze außer Betracht.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. März 2004 in Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 05. 02. 2004

Hilmar Preißer
Oberbürgermeister

Anlage 1

Nr. Vorhaben Zahl der Stellplätze (Stpl.)
1. Wohngebäude  
1.1. Ein- und Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen 1-2 Stpl. je Wohnung
1.2. Wochenend- und Ferienhäuser 1 Stpl. je Wohnung
1.3. Asylbewerberunterkünfte 1 Stpl. je 20-25 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl.
1.4. Gebäude mit Altenwohnungen 0,5 Stpl. je Wohnung
1.5. Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stpl. je 10-20 Betten, jedoch mindestens 2 Stpl.
1.6. Studenten- und Auszubildendenwohnheime 1 Stpl. je 2-3 Betten
1.7. Schwesternwohnheime 1 Stpl. je 3-5 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl.
1.8. Arbeitnehmerwohnheime 1 Stpl. je 2-4 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl.
1.9. Altenwohnheime, Altenheime 1 Stpl. je 8-15 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl.
2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen  
2.1. Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 Stpl. je 30 bis 40 m² Nutzfläche
2.2. Räume mit erheblichen Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen 1 Stpl. je 20 bis 30 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl.
3. Verkaufsstellen  
3.1. Läden, Geschäftshäuser 1 Stpl. je 30 bis 40 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Stpl. je Laden
3.2. Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr 1 Stpl. je 50 m² Verkaufsnutzfläche
3.3. Großflächige Einzelhandelsbetriebe 1 Stpl. je 10 bis 20 m² Verkaufsnutzfläche
4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen  
4.1. Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 Stpl. je 5 Sitzplätze
4.2. Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) 1 Stpl. je 5 bis 10 Sitzplätze
4.3. Gemeindekirchen 1 Stpl. je 20 bis 30 Sitzplätze
4.4. Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 10 bis 20 Sitzplätze
5. Sportstätten  
5.1. Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze) 1 Stpl. je 250 m² Sportfläche
5.2. Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen 1 Stpl. je 250 m² Sportfläche zusätzlich 1 Stpl. je 10 bis 15 Besucherplätze
5.3. Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche
5.4. Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche zusätzlich 1 Stpl. je 10 bis 15 Besucherplätze
5.5. Freibäder und Freiluftbäder 1 Stpl. je 200 bis 300 m² Grundstücksfläche
5.6. Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 Stpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen
5.7. Hallenbäder mit Besucherplätzen 1 Stpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen zusätzlich 1 Stpl. je 10 bis 15 Besucherplätze
5.8. Tennisplätze ohne Besucherplätze 4 Stpl. je Sportfeld
5.9. Tennisplätze mit Besucherplätzen 4 Stpl. je Sportfeld zusätzlich 1 Stpl. je 10 bis 15 Besucherplätze
5.10. Minigolfplätze 6 Stpl. je Minigolfanlage
5.11. Kegel- und Bowlingbahnen 4 Stpl je Bahn
5.12. Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Stpl. je 2 bis 5 Boote
5.13. Fitness-Center 1 Stpl. je 15 bis 25 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl.
6. Gaststätten und Beherbungsbetriebe  
6.1. Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 8 bis 12 Sitzplätze
6.2. Gaststätte von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 4 bis 8 Sitzplätze
6.3. Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 Stpl. je 2 bis 6 Betten, für zugehörigen Restaurantbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1. oder 6.2.
6.4. Imbiss ohne Sitzgelegenheit 1 Stpl. je 15-25 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 2 Stpl.
6.5. Diskotheken 1 Stpl. je 5-10 Sitz- oder Stehplätze
6.6. Jugendherbergen 1 Stpl. je 10 Betten
7. Krankenanstalten  
7.1. Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung (z.B. Schwerpunktkrankenhäuser, Privatkliniken) 1 Stpl. je 3 bis 4 Betten
7.2. Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 4 bis 6 Betten
7.3. Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke 1 Stpl. je 2 bis 4 Betten
7.4. Altenpflegeheime 1 Stpl. je 6 bis 10 Betten
8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung  
8.1. Grundschulen 1 Stpl. je 30 Schülerinnen oder Schüler
8.2. Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen 1 Stpl. je 30 Schülerinnen oder Schüler, zusätzlich 1 Stpl. je 5 bis 10 Schülerinnen oder Schüler über 18 Jahre
8.3. Sonderschulen für Behinderte 1 Stpl. je 15 Schülerinnen oder Schüler
8.4. Fachhochschulen, Hochschulen 1 Stpl. je 2 bis 4 Studierende
8.5. Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen 1 Stpl. je 20 bis 30 Kinder, jedoch mindestens 2 Stpl.
8.6. Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 Stpl. je 15 Besucherplätze
9. Gewerbliche Anlagen  
9.1. Handwerks- und Industriebetriebe 1 Stpl. je 50 bis 70 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte
9.2. Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 Stpl. je 80 bis 100 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte
9.3. Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand
9.4. Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 Stpl. je Pflegeplatz
9.5. Automatische Kraftfahrzeugwaschstraße 5 Stpl. je Waschanlage
9.6. Kraftfahrzeugwaschstraße zur Selbstbedienung 3 Stpl. je Waschplatz
10. Verschiedenes  
10.1. Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 3 Kleingärten
10.2. Friedhöfe 1 Stpl. je 2000 m² Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stpl.
10.3. Spiel- und Automatenhallen 1 Stpl. je 20 m² Spielhallenfläche, jedoch mindestens 3 Stpl.