Quelle:
Stellplatzsatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 14.02.2004
Änderungssatzung der örtlichen Bauvorschriften der Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt 02.10.2010
Fortgeltungssatzung - örtliche Bauvorschriften der Stadt Naumburg (Saale) und der Stadt Bad Kösen: Naumburger Tageblatt 14.11.2015
Satzung über notwendige Stellplätze der Stadt Naumburg (Saale) (Stellplatzsatzung)
Fortgeltungssatzung - örtliche Bauvorschriften der Stadt Naumburg (Saale) und der Stadt Bad Kösen vom 28.10.2015
Aufgrund des § 90 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 90 Abs. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen Anhalt vom 09. Februar 2001 (GVBl. LSA S. 50),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 158) und in Verbindung mit §§ 6 und 44 der Gemeindeordnung des
Landes Sachsen Anhalt vom 06. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2003 (GVBl. LSA S. 318)
hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 04. Februar 2004 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Naumburg (Saale).
§ 2 Notwendige Stellplätze
(1)Bei der Errichtung von baulichen Anlagen nach § 6 Abs. 1 BauO LSA, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze
oder Garagen herzustellen. Die Anzahl der herzustellenden Stellplätze bemisst sich nach Anlage 1.
(2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen sind nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen in solcher Anzahl nach
Anlage 1 hergestellt werden, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können.
(3) Für bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 BauO LSA, deren Nutzungsart nach Anlage 1 nicht erfasst sind, richtet sich der Stellplatzbedarf nach dem
voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind nach dem Verhältnissen im Einzelfall die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen
festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.
(4) Der Stellplatzbedarf ist nach den für das Vorhaben maßgeblichen Werten nach Anlage 1 zu berechnen. Ergibt sich dabei in Fällen der
Nummern 9.1 und 9.2 ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, ist die Zahl der Beschäftigten zu Grunde zu
legen. Bei Vorhaben der Nummer 9.5 soll zusätzlich auf dem Baugrundstück eine Fläche für Stauraum für mindestens 10 Kraftfahrzeuge
vorhanden sein.
(5) Soweit in Anlage 1 Spalte 3 Mindest- und Höchstwerte angegeben sind, sind die örtlichen Verhältnisse und die besonderen Eigenheiten des
Vorhabens zu berücksichtigen. Die Zahl der notwendigen Stellplätze ist zu erhöhen oder zu vermindern, wenn die besonderen örtlichen
Verhältnisse, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs oder
die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlagen dies erfordern oder gestatten.
(6) Bei baulichen Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Stellplatzbedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Bei Anlagen mit
Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größeren Stellplatzbedarf maßgebend.
(7) Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigen An- oder Auslieferungsverkehr kann auch eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für
Lastkraftwerken verlangt werden. Dies gilt auch für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist.
§ 3
Ist die Herstellung von notwendigen Stellplätzen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Stadt Naumburg (Saale)
nach § 48 Abs. 2 BauO LSA verlangen, dass statt dessen der zur Herstellung Verpflichtete einen Geldbetrag zur Ablösung zahlt, dessen Höhe
sich nach der Stellplatzablösesatzung der Stadt Naumburg (Saale) richtet. Bei der Ermittlung des Geldbetrages bleiben die ersten acht Stellplätze
außer Betracht.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. März 2004 in Kraft.
Ausgefertigt:
Naumburg, den 05. 02. 2004
Hilmar Preißer
Oberbürgermeister
Anlage 1
Nr.
Vorhaben
Zahl der Stellplätze (Stpl.)
1.
Wohngebäude
1.1.
Ein- und Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen
1-2 Stpl. je Wohnung
1.2.
Wochenend- und Ferienhäuser
1 Stpl. je Wohnung
1.3.
Asylbewerberunterkünfte
1 Stpl. je 20-25 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl.
1.4.
Gebäude mit Altenwohnungen
0,5 Stpl. je Wohnung
1.5.
Kinder- und Jugendwohnheime
1 Stpl. je 10-20 Betten, jedoch mindestens 2 Stpl.
1.6.
Studenten- und Auszubildendenwohnheime
1 Stpl. je 2-3 Betten
1.7.
Schwesternwohnheime
1 Stpl. je 3-5 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl.
1.8.
Arbeitnehmerwohnheime
1 Stpl. je 2-4 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl.
1.9.
Altenwohnheime, Altenheime
1 Stpl. je 8-15 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl.
2.
Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1.
Büro- und Verwaltungsräume allgemein
1 Stpl. je 30 bis 40 m² Nutzfläche
2.2.
Räume mit erheblichen Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen
1 Stpl. je 20 bis 30 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl.
3.
Verkaufsstellen
3.1.
Läden, Geschäftshäuser
1 Stpl. je 30 bis 40 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Stpl. je Laden
3.2.
Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr
1 Stpl. je 50 m² Verkaufsnutzfläche
3.3.
Großflächige Einzelhandelsbetriebe
1 Stpl. je 10 bis 20 m² Verkaufsnutzfläche
4.
Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen
4.1.
Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)