Quelle:
Veränderungssperre Windenergiepark Prießnitz: Naumburger Tageblatt vom 13.12.2010
Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in Verbindung mit § 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeordnung - GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2010 (GVBl. LSA S. 190) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 08.09.2010 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das Gebiet, für das der Gemeinderat der Stadt Naumburg in seiner Sitzung vom 08.12.2010 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Windenergiepark Prießnitz" beschlossen hat. Es handelt sich dabei um eine Fläche in der Gemarkung Prießnitz westlich der Milchviehanlage.
(1) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Veränderungssperre dürfen
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die
Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden
dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht
berührt.
Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.
Ausgefertigt:
Naumburg, den 09.12.2010
Bernward Küper
Oberbürgermeister