Quelle:
Verwaltungskostensatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 10.10.2001
1. Änderungssatzung Verwaltungskostensatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 12.03.2003
2. Änderungssatzung Verwaltungskostensatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 19.06.2004
3. Änderungssatzung Verwaltungskostensatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 20.01.2012
4. Änderungssatzung Verwaltungskostensatzung Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 20.05.2017
Aufgrund der §§ 6 und 44 Abs. 3 Nr.1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz über das kommunale Unternehmensrecht vom 03. 04. 2001 (GVBl. LSA S. 136) und des § 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13. 12. 1996 (GVBl. LSA S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des KAG LSA und des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 15. 08. 2000 (GVBl. LSA Seite 526) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 26. 09. 2001 folgende Satzung beschlossen:
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten (nachfolgend Verwaltungstätigkeiten genannt) im eigenen Wirkungskreis der Stadt Naumburg (Saale)
werden nach dieser Satzung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen
über förmliche Rechtsbehelfe.
(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der
Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird.
(3) Die Erhebung von Kosten auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in männlicher und weiblicher Form.
(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage 1).
(2) Auslagen nach § 7 werden grundsätzlich in der Höhe erhoben, in der sie tatsächlich entstanden sind.
In den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 8 ist die Höhe der Auslagen anhand des Kostentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage 1), zu ermitteln.
(1) Ist für den Ansatz einer Gebühr durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsatz bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das
Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder die Bedeutung der Verwaltungstätigkeit
für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.
(2) [entfallen]
(3) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit gesondert eine Gebühr zu
erheben.
(4) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit
so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.
(5) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.
(6) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.
(1) Soweit ein Widerspruch erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch das Eineinhalbfache der Gebühr, die
für die angefochtene Verwaltungstätigkeit anzusetzen war, mindestens jedoch 17,00 €.
(2) Wird dem Widerspruch teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die Gebühr nach Absatz 1 nach dem
Umfang der Abweisung oder der Rücknahme, im Falle der Rücknahme jedoch auf höchsten 25 v.H..
(3) Wird der Widerspruchsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei
denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Widerspruch eingelegt hat.
(1) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Ein öffentliches Interesse an der gebührenfreien Vornahme einer Verwaltungstätigkeit liegt insbesondere vor für
(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der
Kostenschuldner sie zu erstatten. Dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer
anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind. In diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im
Einzelfall 25,00 € übersteigen.
(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben
(3) Beim Verkehr mit anderen Gebietskörperschaften des Landes und den Behörden des Landes werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,00 € übersteigen.
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
(2) Kostenpflichtiger nach § 5 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
(3) Mehrer Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(1) Die Kosten werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht der Bescheid einen
späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig
gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.
(3) Die Kosten werden im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt.
Ansprüche aus dem Kostenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten sinngemäß, soweit diese Satzung keine Regelungen enthält und die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nicht ausdrücklich entgegenstehen.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Naumburg, den 04.10.2001
Hilmar Preißer
Oberbürgermeister
Naumburg, den 06.03.2003
Hilmar Preißer
Oberbürgermeister
Naumburg, den 14.06.2004
Hilmar Preißer
Oberbürgermeister
Diese Satzung [Anmerkung: 3. Änderungssatzung] tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Naumburg, den 11.01.2012
Bernward Küper
Oberbürgermeister
Die 4. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Naumburg, den 15.05.2017
Bernward Küper
Oberbürgermeister
Gebühren (§ 4 Verwaltungskostensatzung) und Pauschbeträge (§ 7 Abs. 2 Nr. 8 Verwaltungskostensatzung)
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr/Pauschbetrag EURO |
---|---|---|
A | Allgemeine Verwaltungskosten | |
1 | Abschriften und Ausfertigungen Abschriften und Ausfertigungen sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt werden, je angefangene Seite |
|
1.1 | im Format DIN A 5 | 2,50 |
1.2 | im Format DIN A 4 | 4,00 |
1.3 | in größeren Formaten oder bei schwierigen Abschriften (fremdsprachliche oder wissenschaftliche Texte oder Tabellen | 3,50 - 39,00 |
2 | Kopien und Drucke | |
2.1 | Computerausdrucke, schwarz/weiß bis zum Format | |
DIN A 3 | 3,50 | |
DIN A 2 | 7,00 | |
DIN A 1 | 18,00 | |
DIN A 0 | 34,00 | |
2.2 | Kopien und Vervielfältigungen mit Bürodruckgeräten und Kopiermaschinen bis zum Format DIN A 4(schwarz/weiß), bei einer Auflage | |
bis zu 10 Stück, je Seite | 0,60 | |
bis zu 50 Stück, je Seite | 0,40 | |
bis zu 100 Stück, je Seite | 0,25 | |
über 100 Stück, je Seite | 0,20 | |
im Format (schw./weiß) | ||
DIN A 3, je Seite | 3,00 | |
DIN A 2, je Seite | 6,50 | |
DIN A 1, je Seite | 17,00 | |
DIN A 0, je Seite | 24,00 | |
2.3 | Bei Farbkopien und Farbausdrucken verdreifacht sich die Gebühr | |
3 | Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise | |
3.1 | Beglaubigungen | |
3.1.1 | Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen | |
je Seite der Erstausfertigung | 4,00 | |
je Seite der Mehrausfertigung | 2,00 | |
3.1.2 | Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen | 3,50 - 20,00 |
3.2 | Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse | |
3.2.1 | Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen und Zeugnissen auf Antrag | 3,50 - 65,00 |
3.2.2 | Bescheinigung der Echtheit einer Urkunde zur Versendung ins Ausland (Legalisation), je Urkunde | 8,00 |
4 | Akteneinsicht/Aktenüberlassung | |
4.1 | Einsichtgewährung in Akten und amtlichen Unterlagen, außerhalb eines anhängigen Verfahrens | |
- wenn die Einsicht beaufsichtigt werden muß | 8,50 - 85,00 | |
- in anderen Fällen je Akte oder Unterlage | 4,50 | |
4.2 | Einsichtgewährung in Akten und amtlichen Unterlagen, soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und sich nach einer ren Tarifnummer keine andere Gebühr ergibt, | |
je Akte oder Unterlage | 2,50 | |
4.3 | Überlassung von Akten für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche oder Interessen oder über abgeschlossene Verfahren | 23,00 |
5 | Auskünfte | |
5.1 | Mündliche Auskünfte aus amtlichen Unterlagen, soweit damit ein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist | 8,00 - 165,00 |
5.2 | Schriftliche Auskünfte | |
- aus Register und Karteien, soweit die Anfragen nicht ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden können | 8,00 - 50,00 | |
- aus Register und Karteien, soweit die Anfragen ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden können | 5,00 | |
6 | Abgabe von Druckstücken und ähnlichen | |
6.1 | Ortssatzungen, Tarife, Straßen- und Wahlbezirksverzeichnisse und dergleichen für jede angefangene Seite | 0,60 |
jedoch mindestens | 2,50 | |
6.2 | Sonstige Druckerzeugnisse im Angebot des Bürgerbüros | lt. Preiskalkulation |
7 | Aufnahme von Verhandlungen | |
Schriftliche Aufnahme von Verhandlungen, eines Antrages oder einer Erklärung (Niederschrift), die von Privatpersonen zu
deren Nutzen beantragt wird, so ist eine Gebühr nach Zeitaufwand mit folgendenen Stundesätzen zu erheben: für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen: |
||
1. für Beamte in der Laufnahngruppe 2 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG LSA) bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 16 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 13 bis E 15Ü | 71,00 | |
2. für Beamte in der Laufnahngruppe 2 erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 13 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 9b bis E 12 | 57,00 | |
3. für Beamte in der Laufnahngruppe 1 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 9 einschließlich sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 4 bis E 9a | 46,00 | |
4. für Beamte in der Laufnahngruppe 1 erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 6 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 2, E 2Ü und E 3 | 34,00 | |
8 | Sonstige Verwaltungstätigkeiten | |
die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können, so ist eine Gebühr nach Zeitaufwand mit
folgenden Stundensätzen zu erheben: für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen: |
||
1. für Beamte in der Laufnahngruppe 2 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 16 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 13 bis E 15Ü | 71,00 | |
2. für Beamte in der Laufnahngruppe 2 erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 13 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 9b bis E 12 | 57,00 | |
3. für Beamte in der Laufnahngruppe 1 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 9 einschließlich sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 4 bis E 9a | 46,00 | |
4. für Beamte in der Laufnahngruppe 1 erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 6 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 2, E 2Ü und E 3 | 34,00 | |
B | Besondere Verwaltungskosten | |
9.1 | Bearbeitung von Bürgschaften | |
Bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 250.000 Euro | 325,00 | |
über 250.000 Euro - 500.000 Euro | 625,00 | |
über 500.000 Euro | 1.440,00 | |
9.2 | Bearbeitung von Löschungsbewilligungen zu Gunsten von Grundpfandrechten Dritter | |
Bis zu einem Nominalbetrag von 5000 Euro | 24,00 | |
über 5.000 Euro - 10.000 Euro | 72,00 | |
über 10.000 Euro - 50.000 Euro | 180,00 | |
über 50.000 Euro | 330,00 | |
9.3 | Sonstige Löschungsbewilligungen Vorrangseinräumungs- und Pfandentlassungs- und sonstigen Erklärungen für Rechte die nicht unter Punkt 9.2 fallen | 60,00 |
9.4 | Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts (Negativzeugnis) nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB je Flurstück | 30,00 |
9.5 | Ersatzstücke für verlorengegangene Hundesteuermarken | 5,00 |
9.6 | Bescheinigungen | |
- über Abgaben vergangener Jahre, je Jahr | 12,00 | |
- zur Steuerunbedenklichkeit | 12,00 | |
9.6 | Zweitausfertigung von Steuerbescheiden oder sonstigen Quittungen | 2,00 |
10 | Bauverwaltung | |
10.1 | Abgabe von Verdingungsunterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen gem. Entgeltberechnung nach Kostentarif je Einzelfall, Höchstbetrag bis max. | 780,00 |
10.2 | Abgabe von Kopien beschlossener Bauleitpläne in schwarz/weiß in der Größe bis | |
DIN A 3 | 3,00 | |
DIN A 1 | 17,00 | |
DIN A 0 | 24,00 | |
bei Farbkopien verdreifacht sich die Gebühr | ||
10.3 | Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für die Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden, je angefangene halbe Stunde der Beaufsichtigung einschließlich Anmarschweg von der Dienststelle oder von der vorhergehenden Baustelle | 17,00 - 35,50 |
10.4 | Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten und zwar | |
10.4.1 | für Büroarbeiten, je angefangene halbe Arbeitsstunde | 17,00 - 35,50 |
10.4.2 | für Außenarbeiten, je angefangene halbe Arbeitsstunde einschließlich Wegstrecke von der Dienststelle oder von der vorhergehenden Baustelle | 17,00 - 35,50 |
10.5 | städtebauliche Beratung zur Gestaltung von Bauvorhaben nach Zeitaufwand, je angefangene halbe Arbeitsstunde | 17,00 - 35,50 |
10.6 | Genehmigung von Anträgen zur Baumfällung | 38,50 |
10.7.1 | Ausdruck vermessene Stadttopografie im Maßstab 1:1000 oder größer | |
bis DIN A 4 | 10,00 | |
DIN A 3 | 19,00 | |
DIN A 2 | 39,00 | |
DIN A 1 | 77,00 | |
DIN A 0 | 154,00 | |
bei Verkleinerungen des Maßstabes entsprechende Erhöhung bis zur dreifachen Gebühr | ||
10.7.2 | digitale Abgabe von Daten der aufgemessenen Stadttopographie (aktuell) je angefangene 10.000 m² Fläche | 110,00/th> |
10.7.3 | Ausdruck digitale Luftbildkarte (Stand 2001) im Maßstab 1:1000 oder größer | |
bis DIN A 4 | 2,50 | |
DIN A 3 | 5,00 | |
DIN A 2 | 10,00 | |
DIN A 1 | 19,00 | |
DIN A 0 | 39,00 | |
bei Verkleinerungen des Maßstabes entsprechende Erhöhung bis zur dreifachen Gebühr | ||
10.7.4 | digitale Abgabe von Daten der Luftbildkarte (Stand 2001) Daten je angefangene 10.000 m² Fläche |
16,50 |
10.7.5 | Konvertierung von digitalen Daten aus dem GIS je angefangene halbe Arbeitsstunde | 30,00 |
10.7.6 | Bei Farbausdrucken nach vorstehenden Ziffern verdreifacht sich die Gebühr | |
11 | Stadtarchiv | |
11.1 | schriftliche fachauskünfte, Recherchen, Nachforschungen und Bearbeitung von Anfragen, je angefangene halbe Arbeitsstunde | 17,00 - 35,50 |
11.2 | Direktbenutzung in den Archivräumen Einsicht in Findhilfsmittel, Archiv- und Sammlungsgut und Nutzung der Archivbibliothek inklusive Bestell- und Beratungsleistung | |
pro Tag | 7,00 | |
11.3 | Anfertigen von Reproduktionen durch das Archiv Siehe unter 2.2 und 2.3 | |
Anfertigen von Datenträgern/Scans (abhängig von Anzah der Scans/Aktengröße) | 6,00 - 24,00 | |
Reproduktion durch den Benutzer | 6,00 | |
12 | Vergabestelle | |
Ausschreibungsunterlagen Pauschalbeträge | ||
- Ausschreibungsunterlagen bis 100 Blatt inkl. Porto | 10,00 | |
- Ausschreibungsunterlagen bis 200 Blatt inkl. Porto | 15,00 | |
- Ausschreibungsunterlagen bis 300 Blatt inkl. Porto | 20,00 | |
- Ausschreibungsunterlagen über 300 Blatt inkl. Porto | 25,00 | |
CD | 5,00 | |
13 | Standesamt | |
Nutzung des besonderen Trauortes | 200,00 |