Quelle:
Vorgartensatzung Naumburg Saale: Internetangebot der Stadt Naumburg (Saale)
Änderungssatzung der örtlichen Bauvorschriften der Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt 02.10.2010
Fortgeltungssatzung - örtliche Bauvorschriften der Stadt Naumburg (Saale) und der Stadt Bad Kösen: Naumburger Tageblatt 14.11.2015
---Präambel---
1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die zwei Gebiete, die in der als Anlage beigefügten Karte eingezeichnet
sind.
2) Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
1) Diese Satzung gilt für Vorgärten der bebauten Grundstücke nebst deren Einfriedung.
2) Vorgärten im Sinne dieser Satzung ist die Grundstücksfläche zwischen der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie oder, soweit eine
solche nicht festgesetzt ist, der tatsächlichen Straßenbegrenzungslinie und der Linie, die durch die straßenseitigen Gebäudefronten
bestimm ist.
Bei nicht Vorhandensein einer einheitlichen Gebäudeflucht gilt als Vorgarten ein Bereich von 3 m ab der Straßenbegrenzungslinie.
1) Vorgärten sind auf ihrer gesamten Fläche gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten.
2) Eine Befestigung von Teilen der Vorgartenfläche ist nur als Zuwegung zulässig.
Ausnahmsweise können Zuwegungen zu rückwärtigen Grundstücksteilen zugelassen werden, wenn damit keine Flächenversieglung verbunden
ist.
Die Befestigung von Vorgartenflächen darf nur im notwendigen Umfang und mit wasserdurchlässigen Baustoffen (z.B. fugenoffenes Pflaster oder
Rasengitterplatten) erfolgen.
3) Die Eigenart des Vorgartens als Garten muß insgesamt gewahrt bleiben.
1) Zulässig sind Einfriedungen mit Mauersockeln, Mauerpfeilern und Metallzaunelementen.
Dabei darf der Mauersockel eine Höhe von 0,5 m nicht überschreiten: die gesamte Höhe der Einfriedung muß zwischen 1,00 und 1,50 m
liegen.
2) Die vorhandenen, für das Straßen- und Ortsbild mitbestimmenden schmiedeeisernen Einfriedungen im Geltungsbereich nach § 1 dürfen in
ihrer ursprünglichen Gestaltung nicht verändert werden. Bei einer Erneuerung sind sie dem ursprünglichen Material und der handwerklichen
Ausführung entsprechend wiederherzustellen.
3) Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen sind ausnahmsweise Hecken von 1,00 m bis 1,50 m Höhe zulässig.
Ausnahmen können insbesondere erteilt werden, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird, die Ausnahme zur Abwehr einer Härte erforderlich
ist und
Sofern Plätze für bewegliche Abfall- und Wertstoffbehälter in Vorgärten angelegt werden, sind sie mit ortsfesten Anlagen oder
immergrünen Pflanzen so abzuschirmen, daß das Straßenbild nicht beeinträchtigt wird.
Die Standplätze sind dauerhaft einzugrünen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Absatz 7 GO LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 3 - 5 dieser Satzung verstößt.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Curt Becker
Oberbürgermeister