Quelle:
Vorgartensatzung Naumburg Saale: Internetangebot der Stadt Naumburg (Saale)
Änderungssatzung der örtlichen Bauvorschriften der Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt 02.10.2010
Fortgeltungssatzung - örtliche Bauvorschriften der Stadt Naumburg (Saale) und der Stadt Bad Kösen: Naumburger Tageblatt 14.11.2015

Satzung der Stadt Naumburg über die Gestaltung und Einfriedung von Vorgärten (Vorgartensatzung)

Fortgeltungssatzung - örtliche Bauvorschriften der Stadt Naumburg (Saale) und der Stadt Bad Kösen vom 28.10.2015


---Präambel---

§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die zwei Gebiete, die in der als Anlage beigefügten Karte eingezeichnet sind.

2) Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2
Sachlicher Geltungsbereich

1) Diese Satzung gilt für Vorgärten der bebauten Grundstücke nebst deren Einfriedung.

2) Vorgärten im Sinne dieser Satzung ist die Grundstücksfläche zwischen der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie oder, soweit eine solche nicht festgesetzt ist, der tatsächlichen Straßenbegrenzungslinie und der Linie, die durch die straßenseitigen Gebäudefronten bestimm ist.

Bei nicht Vorhandensein einer einheitlichen Gebäudeflucht gilt als Vorgarten ein Bereich von 3 m ab der Straßenbegrenzungslinie.

§ 3
Anforderungen an die Gestaltung

1) Vorgärten sind auf ihrer gesamten Fläche gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten.

2) Eine Befestigung von Teilen der Vorgartenfläche ist nur als Zuwegung zulässig.
Ausnahmsweise können Zuwegungen zu rückwärtigen Grundstücksteilen zugelassen werden, wenn damit keine Flächenversieglung verbunden ist.
Die Befestigung von Vorgartenflächen darf nur im notwendigen Umfang und mit wasserdurchlässigen Baustoffen (z.B. fugenoffenes Pflaster oder Rasengitterplatten) erfolgen.

3) Die Eigenart des Vorgartens als Garten muß insgesamt gewahrt bleiben.

§ 4
Einfriedungen

1) Zulässig sind Einfriedungen mit Mauersockeln, Mauerpfeilern und Metallzaunelementen.
Dabei darf der Mauersockel eine Höhe von 0,5 m nicht überschreiten: die gesamte Höhe der Einfriedung muß zwischen 1,00 und 1,50 m liegen.

2) Die vorhandenen, für das Straßen- und Ortsbild mitbestimmenden schmiedeeisernen Einfriedungen im Geltungsbereich nach § 1 dürfen in ihrer ursprünglichen Gestaltung nicht verändert werden. Bei einer Erneuerung sind sie dem ursprünglichen Material und der handwerklichen Ausführung entsprechend wiederherzustellen.

3) Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen sind ausnahmsweise Hecken von 1,00 m bis 1,50 m Höhe zulässig.

Ausnahmen können insbesondere erteilt werden, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird, die Ausnahme zur Abwehr einer Härte erforderlich ist und

§ 5
Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfall- und Wertstoffbehälter

Sofern Plätze für bewegliche Abfall- und Wertstoffbehälter in Vorgärten angelegt werden, sind sie mit ortsfesten Anlagen oder immergrünen Pflanzen so abzuschirmen, daß das Straßenbild nicht beeinträchtigt wird.
Die Standplätze sind dauerhaft einzugrünen.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Absatz 7 GO LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 3 - 5 dieser Satzung verstößt.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Curt Becker
Oberbürgermeister

Anlage
Lageplan 1:17.000 - Geltungsbereich der Vorgartensatzung

Karte Vorgartensatzung Stadt Naumburg - umfasstes Geltungsgebiet