Quelle:
Verordnung Warenangebot Wochenmarkt Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 02.12.2011

Aufgrund des § 67 Abs. 2. der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBI. I S. 202), zuletzt geän­dert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBI. I, 2258) in Verbindung mit § 1 der Ver­ordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 67 Abs. 2 GewO vom 20.05.1992 (GVBl. LSA S. 372) wird folgende Verordnung er­lassen:

§ 1
Zugelassene Warenarten

1. Über die im § 67 Abs. 1 GewO bestimmten Warenarten hinaus dürfen auf dem Naumburger Wochenmarkt zusätzlich folgende Waren des täglichen Bedarfs feilgeboten werden:

2. Bei allen Waren muss es sich um Neuware handeln.

§ 2
Ausnahmen

Wenn auf dem Marktplatz der Weihnachtsmarkt stattfindet, dürfen auf dem Naumburger Wochenmarkt weihnachtliche Dekorationswaren nicht feilgeboten werden.

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 146 Abs. 2 Nr. 5 GewO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig andere als nach §§ 1 und 2 zugelassenen Waren im Wochenmarktverkehr feilbietet. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 146 Abs. 3 GewO mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 euro; geahndet werden.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2012 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2013


Naumburg (Saale), den 28.11.2011

Bernward Küper
Oberbürgermeister