Quelle:
Verordnung Warenangebot Wochenmarkt Stadt Naumburg: Naumburger Tageblatt vom 02.12.2011
Aufgrund des § 67 Abs. 2. der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBI. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBI. I, 2258) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 67 Abs. 2 GewO vom 20.05.1992 (GVBl. LSA S. 372) wird folgende Verordnung erlassen:
1. Über die im § 67 Abs. 1 GewO bestimmten Warenarten hinaus dürfen auf dem Naumburger Wochenmarkt zusätzlich folgende Waren des täglichen Bedarfs feilgeboten werden:
2. Bei allen Waren muss es sich um Neuware handeln.
Wenn auf dem Marktplatz der Weihnachtsmarkt stattfindet, dürfen auf dem Naumburger Wochenmarkt weihnachtliche Dekorationswaren nicht feilgeboten werden.
Ordnungswidrig im Sinne von § 146 Abs. 2 Nr. 5 GewO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig andere als nach §§ 1 und 2 zugelassenen Waren im Wochenmarktverkehr feilbietet. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 146 Abs. 3 GewO mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 euro; geahndet werden.
Diese Verordnung tritt am 01.01.2012 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2013
Naumburg (Saale), den 28.11.2011
Bernward Küper
Oberbürgermeister