Quelle:
Zweitwohnungssteuer Naumburg Saale: Naumburger Tageblatt vom 09.04.2005
1. Änderungssatzung Zweitwohnungssteuer Naumburg Saale: Naumburger Tageblatt 21.09.2005
2. Änderungssatzung Zweitwohnungssteuer Naumburg Saale: Naumburger Tageblatt 01.04.2006
3. Änderungssatzung Zweitwohnungssteuer Naumburg Saale: Naumburger Tageblatt 12.11.2011
Auf Grund des § 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBI. LSA, S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2004 (GVBI. LSA, S. 856) sowie der §§ 1,2 und 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) i. d. F. d. Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBI. LSA, S. 405), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer im Land Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2003 (GVBI. LSA, S. 370) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 6. April 2005 folgende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Naumburg (Saale) beschlossen:
Die Stadt Naumburg (Saale) erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Stadt Naumburg (Saale).
(1) Steuerpflichtiger ist der Inhaber einer Zweitwohnung.
(2) Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, der die Wohnung als Eigentümer, Wohnungsmieter oder als sonstiger
Dauernutzungsberechtiger besitzt. Wohnungsinhaber ist auch derjenige, dem eine Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung
überlassen worden ist.
Wohnungsmieter im Sinne dieser Satzung ist nicht, wer eine Wohnung als Fremdenverkehrsgast vorübergehend für die
Dauer eines Urlaubs angemietet hat.
(3) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grundstückes seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs
innehat, insbesondere zu Ausbildungs-, Berufs- und Erholungszwecken.
Wohnung im Sinne dieser Satzung ist die Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden oder genutzt werden können. Ein
Steuerpflichtiger hat eine Zweitwohnung erst dann inne, wenn er mindestens drei Monate pro Jahr die Möglichkeit der Nutzung hat.
Eine Wohnung verliert die Eigenschaft als Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu einem anderen
Zweck nutzt.
(4) Zweitwohnungen sind insbesondere auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken (§§ 313 bis 315) des
Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975 (GBI. l, S. 465), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBI. l,
S. 903) errichtet worden sind.
(5) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind:
a) | Gartenlauben, die den Vorschriften der §§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit §20a Nr. 7 Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBI. l, S. 210) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, |
b) | Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege bzw. von öffentlichen Trägern der Sozialhilfe aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, |
c) | Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen. |
d) | Nebenwohnungen, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebenden gehalten werden, dessen eheliche Wohnung oder lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet. |
(6) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.
(1) Die Steuerschuld wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet
(2) Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung auf
Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu
entrichten hat (Jahresrohmiete).
(3) Statt des Betrages nach Absatz 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche
Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. Die
übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder
ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
(4) Abweichend vom Absatz 3 wird für Zweitwohnungen nach § 2 Abs. 4 (Bungalow- und Wochenendgrundstücke),
die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind, die übliche
Miete wie folgt festgesetzt:
a) | für Wohnungen, die mit Bad und/oder Dusche, Innen-WC und Heizung ausgestattet sind je m² Wohnfläche und Monat | 3,80 Euro |
b) | für Wohnungen wie a) aber ohne fest installierte Heizung je m² Wohnfläche und Monat | 2,80 Euro |
c) | für alle übrigen Wohnungen je m² Wohnfläche und Monat | 2,00 Euro |
(5) Die Vorschriften des § 79 Bewertungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBI. l, S. 230), zuletzt
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts
(Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz) vom 21. Dezember 1993 (BGBI. l, S. 2310) in der jeweils
geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.
Für eine Wohnflächenberechnung ist die Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBI. l, S. 2346)
entsprechend anzuwenden.
(1) Die Steuer beträgt 10 von Hundert des gemäß § 3 zu ermittelnden Mietaufwandes.
(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 ermäßigt sich die Steuerschuld auf den der Dauer der
Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar in Besitz
genommen, so entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des folgenden Kalendermonats.
(3) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar in Besitz
genommen, so entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des folgenden Kalendermonats.
(4) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt. Die zuviel
gezahlte Steuer ist auf Antrag zu erstatten.
(1) Wer im Gebiet der Stadt Naumburg (Saale) Inhaber einer Zweitwohnung wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies
der Stadtverwaltung innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen.
(2) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist verpflichtet, bis zum 15. Januar eines jeden Jahres oder, wenn eine Wohnung erst
nach dem 1. Januar in Besitz genommen wird, bis zum 15. Tag des auf die Inbesitznahme folgenden Monats
a) | die Höhe der Jahresrohmiete (§ 3 Abs. 2) |
b) | die Größe der Wohnfläche der der Zweitwohnungssteuer unterliegenden Wohnung schriftlich der Stadt Naumburg (Saale) mitzuteilen. |
(3) Die unter Absatz 1 enthaltenen Regelungen gelten für Veränderungen hinsichtlich der Zweitwohnung
entsprechend.
(4) Die in § 2 genannten Personen sind nach Aufforderung durch die Stadt Naumburg (Saale) verpflichtet, alle Angaben
zur Zweitwohnung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die
Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch nicht
gefährdet erscheint.
(2) Ist die Einziehung des Anspruches nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann die Forderung ganz oder zum Teil erlassen
werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer den Anzeige- und Mitteilungspflichten gem.
§ 6 dieser Satzung nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 16 Abs. 3 KAG LSA mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet
werden.
Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2005 in Kraft.
Ausgefertigt:
Naumburg, den 08.04.2005
Hilmar Preißer
Oberbürgermeister
Diese 1. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.
Ausgefertigt:
Naumburg, den 16.09.2005
Hilmar Preißer
Oberbürgermeister
Diese 2. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.
Ausgefertigt:
Naumburg, den 29.03.2006
Hilmar Preißer
Oberbürgermeister
Die 3. Änderungssatzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.
Ausgefertigt:
Naumburg, den 08.11.2011
Bernward Küper
Oberbürgermeister