Quelle:
Zweitwohnungssteuer Naumburg Saale: Naumburger Tageblatt vom 09.04.2005
1. Änderungssatzung Zweitwohnungssteuer Naumburg Saale: Naumburger Tageblatt 21.09.2005
2. Änderungssatzung Zweitwohnungssteuer Naumburg Saale: Naumburger Tageblatt 01.04.2006
3. Änderungssatzung Zweitwohnungssteuer Naumburg Saale: Naumburger Tageblatt 12.11.2011

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Naumburg (Saale)

in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 08.11.2011


Auf Grund des § 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBI. LSA, S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Vorschrif­ten vom 22. Dezember 2004 (GVBI. LSA, S. 856) sowie der §§ 1,2 und 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) i. d. F. d. Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBI. LSA, S. 405), zu­letzt geändert durch das Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer im Land Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2003 (GVBI. LSA, S. 370) hat der Ge­meinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 6. April 2005 fol­gende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Naumburg (Saale) beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Die Stadt Naumburg (Saale) erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Inne­haben einer Zweitwohnung im Gebiet der Stadt Naumburg (Saale).

§ 2 Steuerpflichtiger und Steuergegenstand

(1) Steuerpflichtiger ist der Inhaber einer Zweitwohnung.

(2) Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, der die Wohnung als Eigentü­mer, Wohnungsmieter oder als sonstiger Dauernutzungsberechtiger be­sitzt. Wohnungsinhaber ist auch derjenige, dem eine Wohnung zur un­entgeltlichen Nutzung überlassen worden ist.
Wohnungsmieter im Sinne dieser Satzung ist nicht, wer eine Wohnung als Fremdenverkehrsgast vorübergehend für die Dauer eines Urlaubs angemietet hat.

(3) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grund­stückes seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebens­bedarfs innehat, insbesondere zu Ausbildungs-, Berufs- und Erholungs­zwecken.
Wohnung im Sinne dieser Satzung ist die Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden oder genutzt werden können. Ein Steuerpflichtiger hat eine Zweitwohnung erst dann inne, wenn er mindestens drei Monate pro Jahr die Möglichkeit der Nutzung hat.
Eine Wohnung verliert die Eigenschaft als Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu einem anderen Zweck nutzt.

(4) Zweitwohnungen sind insbesondere auch Wohnungen, die auf Erho­lungsgrundstücken (§§ 313 bis 315) des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975 (GBI. l, S. 465), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBI. l, S. 903) errichtet worden sind.

(5) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind:

a) Gartenlauben, die den Vorschriften der §§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit §20a Nr. 7 Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBI. l, S. 210) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,
b) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege bzw. von öf­fentlichen Trägern der Sozialhilfe aus therapeutischen Gründen ent­geltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
c) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Er­ziehungszwecken dienen.
d) Nebenwohnungen, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebenden gehalten werden, dessen eheliche Wohnung oder lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet.

(6) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 Steuermaßstab

(1) Die Steuerschuld wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet

(2) Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerpflich­tige für die Benutzung der Wohnung auf Grund vertraglicher Verein­barungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer­schuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete).

(3) Statt des Betrages nach Absatz 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vo­rübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. Die übli­che Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(4) Abweichend vom Absatz 3 wird für Zweitwohnungen nach § 2 Abs. 4 (Bungalow- und Wochenendgrundstücke), die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind, die übliche Miete wie folgt festgesetzt:

a) für Wohnungen, die mit Bad und/oder Dusche, Innen-WC und Heizung ausgestattet sind je m² Wohnfläche und Monat 3,80 Euro
b) für Wohnungen wie a) aber ohne fest installierte Heizung je m² Wohnfläche und Monat 2,80 Euro
c) für alle übrigen Wohnungen je m² Wohnfläche und Monat 2,00 Euro

(5) Die Vorschriften des § 79 Bewertungsgesetz in der Fassung vom 1. Fe­bruar 1991 (BGBI. l, S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Geset­zes zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuer­rechts (Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz) vom 21. Dezember 1993 (BGBI. l, S. 2310) in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.
Für eine Wohnflächenberechnung ist die Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBI. l, S. 2346) entsprechend anzuwenden.

§ 4 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt 10 von Hundert des gemäß § 3 zu ermittelnden Miet­aufwandes.

(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 ermäßigt sich die Steuerschuld auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.

§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalen­derjahr.

(2) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar in Besitz genommen, so entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des folgenden Kalendermonats.

(3) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar in Besitz genommen, so entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des folgenden Kalendermonats.

(4) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steu­erpflichtige die Wohnung aufgibt. Die zuviel gezahlte Steuer ist auf An­trag zu erstatten.

§ 6 Anzeige- und Mitteilungspflichten

(1) Wer im Gebiet der Stadt Naumburg (Saale) Inhaber einer Zweitwohnung wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Stadtverwaltung inner­halb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen.

(2) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist verpflichtet, bis zum 15. Januar ei­nes jeden Jahres oder, wenn eine Wohnung erst nach dem 1. Januar in Besitz genommen wird, bis zum 15. Tag des auf die Inbesitznahme fol­genden Monats

a) die Höhe der Jahresrohmiete (§ 3 Abs. 2)
b) die Größe der Wohnfläche der der Zweitwohnungssteuer unterlie­genden Wohnung schriftlich der Stadt Naumburg (Saale) mitzuteilen.

(3) Die unter Absatz 1 enthaltenen Regelungen gelten für Veränderungen hinsichtlich der Zweitwohnung entsprechend.

(4) Die in § 2 genannten Personen sind nach Aufforderung durch die Stadt Naumburg (Saale) verpflichtet, alle Angaben zur Zweitwohnung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

§ 7 Billigkeitsmaßnahmen

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch nicht gefähr­det erscheint.

(2) Ist die Einziehung des Anspruches nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann die Forderung ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer den Anzeige- und Mitteilungspflichten gem. § 6 dieser Satzung nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 16 Abs. 3 KAG LSA mit einer Geld­buße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

§ 9 Sprachliche Gleichstellung

Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männ­licher und weiblicher Form.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2005 in Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 08.04.2005

Hilmar Preißer
Oberbürgermeister


Diese 1. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 16.09.2005

Hilmar Preißer
Oberbürgermeister


Diese 2. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 29.03.2006

Hilmar Preißer
Oberbürgermeister


Die 3. Änderungssatzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.


Ausgefertigt:
Naumburg, den 08.11.2011

Bernward Küper
Oberbürgermeister