Quelle: Wochenspiegel vom 18. 02. 2004

Gebührenordnung der Maler- und Lackiererinnung Naumburg/Nebra


Aufgrund des § 61, Abs. 2 Ziffer 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965, zuletzt geändert durch das erste Rechtsbereinigungsgesetz vom 24. April 1986 - BGBL l S, 560- wird nachstehende Gebührenordnung erlassen:

§ 1
Anwendungsbereich

Die Innung erhebt für Amtshandlungen, die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen und Tätigkeiten, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührenordnung.

§ 2
Gebührenbemessung

(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem anliegenden Gebühren­tarif.

(2) Soweit der anliegende Gebührentarif Rahmensätze vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert sowie der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen,

(3) Von allen Gebührentarifen kann bei Innungsmitgliedern abgewichen werden.

§ 3
Ermäßigung, Stundung und Erlaß

Die Innung kann eine ermäßigte Gebühr festsetzen oder von der Festsetzung ganz absehen, wenn und soweit eine Gebührenerhebung im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners, nicht angebracht erscheint. Bereits festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden besonderen Vorschriften gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 4
Auslagen

(1) Die Innung kann die Erstattung der im Zusammenhang mit einer Amts­handlung und der Inanspruchnahme von Ausschüssen, Schlichtungs­stellen und ähnlichen Einrichtungen oder Tätigkeit stehenden notwen­digen baren Auslagen verlangen, soweit sie nicht bereits in die Gebühren einbezogen sind.

(2) Zu den Auslagen gehören insbesondere:

(a) Kosten für Lehr- und Lernmittel sowie Werkstattbenutzung und Material im Zusammenhang mit Lehrgängen und Prüfungen.
(b) Ersatz von Postgebühren, insbesondere Porto-, Fernsprech-, Tele­gramm- und Fernschreibgebühren. Sie kann nach ihrer Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der 15 v. H. der Gebühren nach dieser Gebührenordnung beträgt, jedoch höchstens 30,68 €.
(c) die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle nach den jeweils geltenden Vorschriften zu gewährende Reisekostenvergütung,
(d) die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschä­digung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge,
(e) die Kosten für die Beförderung und Verwahrung von Sachen mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,
(f) Beschaffungskosten für Drucksachen,
(g) Gerichtskosten,
(h) Fotokopierkosten.

(3) Die Erstattung der in Abs. 2 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührener­hebung abgesehen wird.

§ 5
Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld

(1) Die Gebührenschuld für eine Handlung entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im übrigen mit Beendigung der Handlung.

(2) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtun­gen oder Tätigkeiten entsteht mit ihrem Beginn.

(3) Der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwen­dung des zu erstattenden Betrages.

§ 6
Schuldner der Gebühren und Auslagen

(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer

(a) Amtshandlung oder die Tätigkeit veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
(b) besondere Einrichtungen und Tätigkeiten in Anspruch nimmt.

(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Von Auszubildenden werden Gebühren und Auslagen im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses nicht erhoben. Hierfür anfallende Gebühren und Auslagen sind von den Inhabern der jeweiligen Ausbildungsstätte zu entrichten.

§ 7
Gebühren In besonderen Fällen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.

(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung oder Tätigkeit aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abge­lehnt, so können je nach Stand der Bearbeitung bis zu 75 % der Gebühren erhoben werden, die im Falle der Vornahme der Amtshandlung oder Tätigkeit zu erheben wären.

(3) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem mit der rechtlichen Bearbei­tung begonnen, die Amtshandlung oder Tätigkeit aber noch nicht beendet ist, so können je nach Stand der Bearbeitung 10 bis 50 % der Gebühr erhoben werden.

§ 8
Fälligkeit

Die Gebühren und Auslagen werden mit deren Bekanntgabe an die Gebühren- und Auslagenschuldner fällig, wenn die Innung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 9
Gebühren Im Rechtsmittelverfahren

(1) Wird in einer gebührenpflichtigen Angelegenheit Widerspruch erhoben, so ist auch der Erlaß des Widerspruchsbescheides gebührenpflichtig, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird.

(2) Als Gebühr ist für den Widerspruchbescheid die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt zu entrichtenden Gebühr zu erheben.

(3) Richtet sich der Widerspruch nur gegen die Gebührenfestsetzung, so ist als Gebühr für den Widerspruchsbescheid ein viertel der streitigen Gebühr, höchstens jedoch 30,68 € zu berechnen.

§ 10
Verjährung

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch. Die Verjährung des Gebührenanspruches richtet sich nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in Verbin­dung mit der Abgabenordnung.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforde­rung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaß­nahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anerkenntnis, durch An­meldung im Konkurs und durch Ermittlungen der Innung über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.

(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(6) Wird eine Entscheidung über Gebühren und Auslagen angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung über Gebühren und Auslagen unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

§ 11
Erstattung

(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren und Auslagen sind unverzüglich zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruches folgt, die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Gebühren und Auslagen.

§
Rechtsbehelf

(1) Die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden. Der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auf die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen.

(2) Wird eine Entscheidung über die Gebühren und Auslagen selbständig angefochten, so ist dieses Rechtsbehelfsverfahren als selbständiges Verfahren zu behandeln.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung wurde am 02.07.03 durch die Mitgliederversamm­lung der Maler- und Lackiererinnung Naumburg/Nebra beschlossen und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.


Naumburg, den 02. 07. 2003

Wolfgang Günther
Obermeister

Gebührentarife zur Gebührenordnung der Maler- und Lackierinnung Naumburg/Nebra
Stand 02. 07. 2003

A Verwaltungsgebühren  
1. Bescheinigungen  
a) Zwischenprüfungszeugnis 8,00 €
b) Gesellen- bzw. Abschlussprüfungszeugnis 10,50 €
c) Urkunden zu b) 10,50 €
d) Sonstiges 8,00 €
     
2. Abgabe von Anschriften  
a) Grundgebühr je Liste 2,56 €
b) je Adresse 0,56 €
     
3. Bearbeitungsgebühren bei Wettbewerbsstreitigkeiten  
  (Abmahnung) und Lehrlingsstreitigkeiten 77,00 €
     
4. Lehrlingsbetreuungsgebühr/Ausbildungsjahr  
a) pro Lehrling 46,00 €
b) pro Wiederholer 31,00 €
     
5. Mahngebühren für Beiträge, Gebühren und Auslagen  
a) Zahlungserinnerung -
b) erste Mahnung 2,50 €
c) jede weitere Mahnung 5,50 €
d) Amtshilfeersuchen 13,00 €
e) Einleitung des Vollstreckungsverfahrens 20,50 €
     
B Prüfungswesen  
1. Zulassung zur Gesellenprüfung 13,00 €
2. Prüfungsgebühren  
2.1 Zwischenprüfung 72,00 €
2.2 Wiederholungsprüfung, wenn von einem Teil befreit 50,00 €
2.3 Gesellenprüfung 148,00 €
  a) Teil GP praktisch 77,00 €
  b) Teil GP theoretisch 50,00 €