Quelle: Wochenspiegel vom 18. 02. 2004
Aufgrund des § 61, Abs. 2 Ziffer 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965, zuletzt geändert durch das erste Rechtsbereinigungsgesetz vom 24. April 1986 - BGBL l S, 560- wird nachstehende Gebührenordnung erlassen:
Die Innung erhebt für Amtshandlungen, die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen und Tätigkeiten, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührenordnung.
(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem anliegenden Gebührentarif.
(2) Soweit der anliegende Gebührentarif Rahmensätze vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr im
Einzelfall der Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert sowie der sonstige Nutzen für den
Gebührenschuldner zu berücksichtigen,
(3) Von allen Gebührentarifen kann bei Innungsmitgliedern abgewichen werden.
Die Innung kann eine ermäßigte Gebühr festsetzen oder von der Festsetzung ganz absehen, wenn und soweit eine Gebührenerhebung im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners, nicht angebracht erscheint. Bereits festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden besonderen Vorschriften gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
(1) Die Innung kann die Erstattung der im Zusammenhang mit einer Amtshandlung und der Inanspruchnahme von
Ausschüssen, Schlichtungsstellen und ähnlichen Einrichtungen oder Tätigkeit stehenden notwendigen baren
Auslagen verlangen, soweit sie nicht bereits in die Gebühren einbezogen sind.
(2) Zu den Auslagen gehören insbesondere:
(a) | Kosten für Lehr- und Lernmittel sowie Werkstattbenutzung und Material im Zusammenhang mit Lehrgängen und Prüfungen. |
(b) | Ersatz von Postgebühren, insbesondere Porto-, Fernsprech-, Telegramm- und Fernschreibgebühren. Sie kann nach ihrer Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der 15 v. H. der Gebühren nach dieser Gebührenordnung beträgt, jedoch höchstens 30,68 €. |
(c) | die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle nach den jeweils geltenden Vorschriften zu gewährende Reisekostenvergütung, |
(d) | die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge, |
(e) | die Kosten für die Beförderung und Verwahrung von Sachen mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, |
(f) | Beschaffungskosten für Drucksachen, |
(g) | Gerichtskosten, |
(h) | Fotokopierkosten. |
(3) Die Erstattung der in Abs. 2 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
(1) Die Gebührenschuld für eine Handlung entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im
übrigen mit Beendigung der Handlung.
(2) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten entsteht mit ihrem
Beginn.
(3) Der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer
(a) | Amtshandlung oder die Tätigkeit veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, |
(b) | besondere Einrichtungen und Tätigkeiten in Anspruch nimmt. |
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Von Auszubildenden werden Gebühren und Auslagen im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses nicht erhoben.
Hierfür anfallende Gebühren und Auslagen sind von den Inhabern der jeweiligen Ausbildungsstätte zu
entrichten.
(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.
(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung oder Tätigkeit aus anderen Gründen
als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so können je nach Stand der Bearbeitung bis zu 75 % der Gebühren
erhoben werden, die im Falle der Vornahme der Amtshandlung oder Tätigkeit zu erheben wären.
(3) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem mit der rechtlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung oder
Tätigkeit aber noch nicht beendet ist, so können je nach Stand der Bearbeitung 10 bis 50 % der Gebühr
erhoben werden.
Die Gebühren und Auslagen werden mit deren Bekanntgabe an die Gebühren- und Auslagenschuldner fällig, wenn die Innung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(1) Wird in einer gebührenpflichtigen Angelegenheit Widerspruch erhoben, so ist auch der Erlaß des
Widerspruchsbescheides gebührenpflichtig, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird.
(2) Als Gebühr ist für den Widerspruchbescheid die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt zu
entrichtenden Gebühr zu erheben.
(3) Richtet sich der Widerspruch nur gegen die Gebührenfestsetzung, so ist als Gebühr für den
Widerspruchsbescheid ein viertel der streitigen Gebühr, höchstens jedoch 30,68 € zu berechnen.
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährung
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der
Anspruch. Die Verjährung des Gebührenanspruches richtet sich nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes
Sachsen-Anhalt in Verbindung mit der Abgabenordnung.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer
Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung,
durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch
Vollstreckungsaufschub, durch Anerkenntnis, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen der Innung über Wohnsitz
oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung
bezieht.
(6) Wird eine Entscheidung über Gebühren und Auslagen angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht
vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung über Gebühren und Auslagen unanfechtbar geworden ist oder
das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren und Auslagen sind unverzüglich zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend
gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruches folgt, die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Gebühren und Auslagen.
(1) Die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen kann zusammen mit der Sachentscheidung oder
selbständig angefochten werden. Der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auf die Entscheidung
über die Gebühren und Auslagen.
(2) Wird eine Entscheidung über die Gebühren und Auslagen selbständig angefochten, so ist dieses
Rechtsbehelfsverfahren als selbständiges Verfahren zu behandeln.
Diese Gebührenordnung wurde am 02.07.03 durch die Mitgliederversammlung der Maler- und Lackiererinnung Naumburg/Nebra beschlossen und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Naumburg, den 02. 07. 2003
Wolfgang Günther
Obermeister
A | Verwaltungsgebühren | |
1. | Bescheinigungen | |
a) | Zwischenprüfungszeugnis | 8,00 € |
b) | Gesellen- bzw. Abschlussprüfungszeugnis | 10,50 € |
c) | Urkunden zu b) | 10,50 € |
d) | Sonstiges | 8,00 € |
2. | Abgabe von Anschriften | |
a) | Grundgebühr je Liste | 2,56 € |
b) | je Adresse | 0,56 € |
3. | Bearbeitungsgebühren bei Wettbewerbsstreitigkeiten | |
(Abmahnung) und Lehrlingsstreitigkeiten | 77,00 € | |
4. | Lehrlingsbetreuungsgebühr/Ausbildungsjahr | |
a) | pro Lehrling | 46,00 € |
b) | pro Wiederholer | 31,00 € |
5. | Mahngebühren für Beiträge, Gebühren und Auslagen | |
a) | Zahlungserinnerung | - |
b) | erste Mahnung | 2,50 € |
c) | jede weitere Mahnung | 5,50 € |
d) | Amtshilfeersuchen | 13,00 € |
e) | Einleitung des Vollstreckungsverfahrens | 20,50 € |
B | Prüfungswesen | |
1. | Zulassung zur Gesellenprüfung | 13,00 € |
2. | Prüfungsgebühren | |
2.1 | Zwischenprüfung | 72,00 € |
2.2 | Wiederholungsprüfung, wenn von einem Teil befreit | 50,00 € |
2.3 | Gesellenprüfung | 148,00 € |
a) Teil GP praktisch | 77,00 € | |
b) Teil GP theoretisch | 50,00 € |