Quelle: Naumburger Tageblatt vom 19.12.2001

Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Naumburg (Saale) (Vergnügungssteuersatzung)


aufgehoben am 01.07.2006 mit Wirkung zum 31.12.2003-es gilt nunmehr die Spielgerätesteuersatzung der Stadt Naumburg (Saale)
Link Spielgerätesteuersatzung

Aufgrund der Grundlage der §§ 4, 6 und 44 Abs. 3 Nr.1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter und nichtbehinderter Menschen in Sachsen-Anhalt vom 20. 11. 2001 (GVBl. LSA S. 457) und der §§ 2,3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13. 12. 1996 (GVBl. LSA S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des KAG LSA und des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 15. 08. 2000 (GVBl. LSA Seite 526) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 12. 12. 2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Steuergegenstand

(1) den Betrieb von Spiel, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Gaststätten, Spielhallen, Vereinsräumen, Kantinen und anderen Orten, die der öffentlichkeit zugänglich sind.

(2) das Ausspielen von Geld und Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen.

(3) Ausgenommen von der Besteuerung sind elektrische Spielgeräte für Kleinkinder.

§ 2
Steuerschuldner und Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) in den Fällen des § 1 Absatz 2 bzw. der Halter des Gerätes in den Fällen des § 1 Absatz 1.

(2) Neben dem Veranstalter bzw. Halter haftet als Gesamtschuldner, wer zur Anmeldung verpflichtet ist (§ 6 Absatz 6).

§ 3
Erhebungsform

(1) Die Steuer wird als Pauschalsteuer nach festen Steuersätzen für die im § 1 Absatz 1 genannten Geräte erhoben.

(2) Für Spielclubs, Spielcasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Steuer 5 v.H. des Spielumsatzes.

(3) Die Stadtverwaltung kann den Veranstalter vom Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme oder des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist, oder wenn die Vereinba rung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt.

§ 4
Steuersätze

Für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (§ 1 Absatz 1) beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat je Gerät bzw. Bedienplatz für:

1. Geräte mit Gewinnmöglichkeit  
1.1 in Spielhallen 143,00 Euro
1.2 in Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind 51,00 Euro
     
2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit  
2.1 in Spielhallen 35,00 Euro
2.2 in Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind 25,00 Euro
     
3. Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit in Geld, auf Messen und Märkten, beträgt die Steuer für jeden Aufstelltag 5,00 Euro

§ 5
Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld, Steuererklärung

(1) Die Steuer entsteht mit Inbetriebnahme eines in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gerätes bzw. der Eröffnung einer im § 1 Abs. 2 genannten Einrichtung.

(2) Die Steuer ist am 10. des folgenden Kalendermonats fällig. Auf Antrag kann die Stadtverwaltung eine vierteljährliche Fälligkeit gestatten.

(3) Die Stadt setzt die Steuer fest und erteilt einen Steuerbescheid.

§ 6
Meldepflichten

(1) Die Inbetriebnahme eines Apparates oder Automaten nach § 1 in einer Spielhalle, Gaststätte, einem Vereinsraum, einer Kantine oder einem anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort ist bei der Steuerverwaltung der Stadt anzumelden.

(2) Wenn der Stadt entgegenstehende Umstände nicht unverzüglich mitgeteilt worden sind, gilt als Inbetriebnahme die erste Aufstellung.

(3) Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses und eines im Austausch an seine Stelle tretendes gleichartiges Gerät.

(4) Die Außerbetriebnahme des angemeldeten oder des Austauschgerätes ist unverzüglich zu melden; anderenfalls gilt als Tag der Außerbetriebnahme frühestens der Tag der Meldung.

(5) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle des im § 1 Absatz 1 genannten Apparates oder Automaten im Austausch ein anderes gleichartiges Gerät, so gilt für die Berechnung und Entrichtung der Steuer das ersetzte Gerät als weitergeführt.

(6) Zur Anmeldung verpflichtet sind sowohl der Aufsteller des Gerätes als auch der Inhaber der dazu genutzten Räume und Grundstücke.

(7) Die Anmeldung der Geräte nach § 1 Absatz 1 hat auf einer von der Stadt vorgeschriebenen Erklärung nach Art, Anzahl und Aufstellort zu erfolgen.

§ 7
Sicherheitsleistung

Die Stadt kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint.

§ 8
Billigkeitsmaßnahmen

Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 7 der GO LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen den § 6 der Vergnügungssteuersatzung verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. 01. 2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10. 12. 1993 außer Kraft.


Naumburg, den 12. 12. 2001

Hilmar Preißer
Oberbürgermeister