Hier finden Sie verschiedene Satzungen des Burgenlandkreises
§ 5 Urheberrechtsgesetz
Amtliche Werke.
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen
keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß
die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangaben in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
Letzte notwendige Änderung: 28. September 2018
Letzte Aktualisierung: 28. Oktober 2018